Berufsausbildungsrecht

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Zentraljugendvertrauensrat

siehe: Arbeitsverfassung

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Zeugnis

siehe: Lehrzeugnis, Lehrabschlussprüfungszeugnis

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Zivildienst

siehe: Entlassungsschutz, Präsenzdienst (Zivildienst)

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Ziviltechniker

Ziviltechniker gehören dem Kreis der Lehrberechtigten an und können bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen Lehrlinge ausbilden.

siehe auch: Ausbildungsrecht

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Züchtigung

siehe: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung

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Zusatzprüfung

Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann nach Maßgabe der fachlichen Prüfungsordnung in einem verwandten Lehrberuf eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Ob ein Lehrberuf mit einem anderen Lehrberuf verwandt ist, ergibt sich aus der Lehrberufsliste. Das Ausmaß der Verwandtschaft spielt dabei keine Rolle. Auskünfte aus der Lehrberufsliste erteilen die Lehrlingsstellen.

Antragsformulare für die Zulassung zu einer Zusatzprüfung liegen bei den Lehrlingsstellen auf. Zuständig ist jene Lehrlingsstelle, die bereits zur vorhergehenden Lehrabschlussprüfung im verwandten Lehrberuf die Zulassung erteilte.

siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Prüfungsordnungen

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Zwischenbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

Kann ein Betrieb das Berufsbild nicht erfüllen, können zwischenbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Das Gesetz bezeichnet solche Maßnahmen als Ausbildungsverbund.

siehe auch: Lehrvertrag, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

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Zwischenprüfungen

siehe: Teilprüfungen

 
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