Berufsausbildungsrecht

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Wegunfall

siehe: Unfallversicherung

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Weiterbesuch der Berufsschule

siehe: Berufsschule, Berufsschulpflicht

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Weiterverwendungspflicht

siehe: Behaltepflicht - Weiterverwendungspflicht

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Werkstattwochenbuch

Das Werkstattwochenbuch kann auf Grund einer Zusatzvereinbarung im Lehrvertrag den Lehrling verpflichten, tägliche bzw. wöchentliche Aufzeichnungen über die im Betrieb bzw. in der Werkstatt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen zu führen. Diese Ausbildungsunterlage erleichtert im Lehrbetrieb die Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausbildung im Sinne der Ausbildungsvorschrift.

Die Aufzeichnungen haben in der Arbeitszeit zu erfolgen. Das Werkstattwochenbuch kann zur Lehrabschlussprüfung mitgenommen werden, ist jedoch nicht zur Bewertung heranzuziehen.

siehe auch: Ausbildungsheft, Lehrvertrag

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Werkstudent

siehe: Ferialpraxis

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Wiederholungsprüfung

Die Lehrabschlussprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde. Die einzelne Prüfungsordnung legt fest, wann die gesamte Prüfung zu wiederholen ist bzw. wann die Wiederholungsprüfung auf die mit nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken ist. Die Prüfungskommission hat jedenfalls unter Bedachtnahme auf das Prüfungsergebnis sowie die einschlägige Prüfungsordnung den frühestmöglichen Termin der Wiederholungsprüfung und die Prüfungsgegenstände festzusetzen.

Ist die Wiederholungsprüfung auf einzelne Gegenstände beschränkt, so hat der Zulassungstermin frühestens drei und spätestens 6 Monate nach der nichtbestandenen Prüfung zu liegen. Ist die gesamte Prüfung zu wiederholen, darf der Prüfungstermin frühestens 6 Monate nach der nichtbestandenen Prüfung liegen.

siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Prüfungsordnungen

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Wirtschaftskammern

Für den Bereich eines jeden Bundeslandes sind eigene Wirtschaftskammern aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes errichtet. Bei jeder Wirtschaftskammer ist eine Lehrlingsstelle als Berufsausbildungsbehörde erster Instanz eingerichtet.

siehe auch: Handelskammer

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Witwen-, Witwer- und Deszendentenfortbetrieb

Wenn der Lehrberechtigte stirbt, endet das Lehrverhältnis, es sei denn, der Verlassenschaftskurator bestellt ohne unnötigen Aufschub einen Ausbilder. Die Betrauung des Ausbilders ist binnen 4 Wochen der Lehrlingsstelle bekanntzugeben.

Witwe, Witwer oder der Deszendent sind nach der Gewerbeordnung befugt, das Gewerbe fortzuführen. Ist für das fortzuführende Gewerbe ein Befähigungsnachweis erforderlich, so ist ein Geschäftsführer zu bestellen, der auch als Ausbilder nominiert werden kann.

siehe auch: Ausbilder, Fristen, Lehrverhältnis - Endigung

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Wochenfreizeit

Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat spätestens um 13 Uhr am Samstag zu beginnen. Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr, die mit unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten beschäftigt sind, hat die Wochenfreizeit spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.

Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Der Lehrberechtigte hat jedoch die Möglichkeit als zweiten Ruhetag einen anderen Wochentag als den Montag vorzusehen. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.

Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuches an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.

Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird. Im Handel dürfen Jugendliche am Samstag auch nach 13 Uhr beschäftigt werden. Sonderregelungen sind im Kollektivvertrag für das Handelsgewerbe enthalten.

Jugendliche dürfen auch in der Nachtzeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden (Ausnahme: z. B. Gastgewerbe, Bäckergewerbe).

siehe auch: Sonn- und Feiertagsruhe

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Wohnungsunternehmen

Gemeinnützige Wohnungsunternehmen gehören dem Kreis der Lehrberechtigten an und können bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen Lehrlinge ausbilden.

siehe auch: Ausbildungsrecht

 
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