Berufsausbildungsrecht |
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Verbot der Lehrlingsausbildungsiehe: Ausbildungsverbot Verbotene Arbeiten und Betriebe für Jugendlichesiehe: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche VereinVereine und sonstige juristische Personen, die nicht ohnehin schon aufgrund einer Gewerbeberechtigung Lehrlinge ausbilden dürfen, sind unter der Voraussetzung ausbildungsberechtigt, dass die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches nicht den Hauptzweck bilden darf. siehe auch: Lehrberechtigter Vereinbarungen im Lehrvertragsiehe: Lehrvertrag Verhältniszahlen (Lehrlingshöchstzahlen)Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sehen die Ausbildungsvorschriften Verhältniszahlen vor. Es dürfen bei einer bestimmten Anzahl von Fachkräften und Ausbildern nur eine genau festgelegte Anzahl von Lehrlingen beschäftigt werden. Diese in den einzelnen Ausbildungsvorschriften unterschiedlich festgelegten Verhältniszahlen sind für den Lehrberechtigten verbindlich. Sollte er dennoch über diese Höchstzahl hinaus einen weiteren Lehrling aufnehmen, muss die Lehrlingsstelle den zur Protokollierung vorgelegten Lehrvertrag mit Bescheid ablehnen. Entscheidend ist die Verhältniszahl zum Zeitpunkt der Aufnahme des weiteren Lehrlings. Eine nachträgliche Änderung im Personalstand (nach Protokollierung des letzten Lehrvertrages) hat keinen Einfluss auf den Bestand eines Lehrverhältnisses. Lehrlinge am Ende der Lehrzeit (in der Regel bei 3 1/2 halbjährigen Lehrberufen 7 bzw. sonst 4 Monate vor Lehrzeitende) werden auf diese Höchstzahl nicht angerechnet. Das gilt auch für fachlich einschlägig ausgebildete Arbeitnehmer, die nur vorübergehend beschäftigt sind. Als fachlich einschlägig ausgebildet gelten jene Arbeitnehmer, die die jeweilige Lehrabschlussprüfung oder eine entsprechende berufsbildende Schule absolviert haben bzw. auch Personen, die eine längere, einschlägige berufliche Praxis nachweisen können. Auf Antrag des Lehrberechtigten kann die Lehrlingsstelle mit Bescheid die in den Ausbildungsvorschriften festgelegte Höchstzahl bis zu 30 %, mindestens jedoch um einen Lehrling erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat hat ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Bei einer Antragstellung ist der Bescheid der Lehrlingsstelle abzuwarten, die betroffenen Lehrstellenwerber dürfen vorher nicht aufgenommen werden. Herabsetzung der Lehrlingshöchstzahlen: Werden der Lehrlingsstelle Umstände bekannt, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der generell mit Verordnung festgelegten Höchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrecht erhalten werden kann. Wird in dem einzuholenden Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, dass durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrecht erhalten werden kann, hat die Lehrlingsstelle mit Bescheid die Höchstzahl entsprechend zu verringern. Bestehende Lehrverhältnisse werden jedoch durch eine Herabsetzung der Höchstzahl nicht berührt. In beiden Fällen sind die gesetzten Maßnahmen von der Lehrlingsstelle zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erhöhung bzw. Herabsetzung weggefallen sind. Gegen alle diesbezüglichen Bescheide der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig. siehe auch: Ausbilder, Ausbildungsvorschriften, Eintragung des Lehrvertrages, Pflichten des Lehrberechtigten, Strafbestimmungen VerhinderungenDa die Erreichung des Ausbildungszieles in Frage gestellt ist, wenn der Lehrling längere Zeit vom Betrieb abwesend ist, rechnet der Gesetzgeber bestimmte Verhinderungen nur bis zu 4 Monaten auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit an. Voraussetzungen:
Zu diesen Arbeitsverhinderungen zählen neben Krankheit, Berufskrankheit und Arbeitsunfall die einer Krankheit gleichgestellten Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten und Rehabilitationszentren. Einzelne Kollektivverträge sehen außerdem weitere Verhinderungsfälle, wie etwa Arztbesuch und Amtswege vor. Weiters zählen zu diesen Verhinderungen auch die Schutzfristen vor und nach Geburt eines Kindes sowie der Karenzurlaub und der Präsenzdienst bzw. Zivildienst. siehe auch: Jugendlichenuntersuchung, Karenzurlaub, Krankheit, Mitteilungen, Mutterschutz, Präsenzdienst, Schutzfrist Verkürzung der LehrzeitVerkürzungen der Lehrzeit sieht das Gesetz nur ausnahmsweise vor. Die Vereinbarung kürzerer Lehrzeiten ist nur in ganz bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen (z.B. Anrechnung von Schul- oder Vorlehrzeiten) zulässig. siehe auch: Lehrzeitdauer Verschuldensgradsiehe: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Haftung VersicherungsanstaltenVersicherungsanstalten können Lehrlinge in einem Lehrberuf ausbilden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. siehe auch: Ausbildungsrecht Verständigungspflichtsiehe: Fristen, Gerichte - Verständigungspflicht, Mitteilungen im Berufsausbildungsrecht Verwaltung des LehrlingswesensIm übertragenen Wirkungsbereich des Staates sind bei den Wirtschaftskammern Lehrlingsstellen eingerichtet, denen funktionell Behördencharakter zukommt. Im wesentlichen haben die Lehrlingsstellen folgende Aufgabe:
Die Lehrlingsstellen müssen außerdem jedermann in die Lehrberufsliste, die Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnungen Einsicht gewähren. Bei eventuellen Problemen und Unklarheiten im Zusammenhang mit allen Fragen der betrieblichen Ausbildung empfiehlt es sich, mit der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer rechtzeitig Kontakt aufzunehmen. siehe auch: Lehrlingsstellen Verwaltungsstellen der GebietskörperschaftenUnter Verwaltungsstellen sind solche Behörden, Ämter oder sonstige Dienststellen zu verstehen, die in Hoheitsverwaltung (Bund, Land, Gemeinde) oder in Privatwirtschaftsverwaltung öffentliche Verwaltungsaufgaben durchzuführen haben. Verwaltungsstellen sind u.a.:
Verwaltungsstellen der Gebietskörperschaften sind berechtigt, Lehrlinge auszubilden, sofern die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. siehe auch: Ausbildungsrecht, Gebietskörperschaften Verwandte Lehrberufesiehe: Lehrberufsverwandtschaften Verwaltungsverfahrensgesetzsiehe: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bescheid Verzeichnis der JugendlichenIn jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Jugendliche sind Personen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres. Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei einer Neuauflage ist das alte Verzeichnis bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Verzeichnis hat zu enthalten:
In Betrieben, in denen nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Dauer und Lage der Arbeitspausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage generell durch eine Betriebsvereinbarung (Betriebsvereinbarung gem. § 97 (1) Zif.2 Arbeitsverfassungsgesetz ) festgesetzt ist , muss vom Dienstgeber (Lehrberechtigten) an einer für die Dienstnehmer (Lehrlinge) leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden. siehe auch: Aushangspflicht, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) Vollendungsarbeitensiehe: Ausbildungsrecht, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung VolljährigkeitVolljährig sind jene Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit und können daher selbständig einen Lehrvertrag abschließen, ohne dass der gesetzliche Vertreter diesen Vertragsabschluss durch seine Unterschrift genehmigen müsste. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Eigenberechtigung. siehe auch: Lehrvertrag Volontärsiehe: Ferialpraxis Vorlehrzeit - AnrechnungAusbildungszeiten, die ein Lehrling bereits in anderen Betrieben zurückgelegt hat, sind entsprechend der Anrechnungsbestimmungen in der Lehrberufsliste anzurechnen. siehe auch: Lehrzeitdauer Vormundschaftsbehördliche Genehmigungsiehe: Gesetzlicher Vertreter, Kindschaftsrecht Vorlehre (§ 8 b BAG)Benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen am Arbeitsmarkt soll durch eine Vorlehre der Übertritt in ein reguläres Lehrverhältnis erleichtert werden. Gegenstand eines Vorlehreverhältnisses ist die Vermittlung des Bildungsinhaltes des ersten Lehrjahres. Als benachteiligte Jugendliche mit persönlichen Vermittlungshindernissen gelten Lehrstellensuchende, die beim AMS mindestens drei Monate vorgemerkt sind oder die sich nachweislich mindestens fünfmal erfolglos um eine Lehrstelle beworben haben. Zusätzlich muss auf diesen Personenkreis auch mindestens eines der folgenden Kriterien zutreffen:
Der Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes ist in höchstens zwei Jahren zu vermitteln. Die Vorlehre wurde bereits durch die BAG-Novelle 1998 eingeführt. Neu ist nunmehr, dass die Höchstdauer von zwei Jahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen Vorlehreberechtigten und dem Vorlehrling bzw dessen gesetzlichen Vertreter um ein weiteres Jahr verlängert werden kann, wenn dies im Interesse der Ausbildung des Lehrlings gelegen ist. Das Vorlehreverhältnis wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Vorlehreberechtigten und dem Vorlehrling bzw dessen gesetzlichen Vertreter begründet und ist bei der Lehrlingsstelle anzumelden. Die Vorlehreverhältnisse werden von der Lehrlingsstelle der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer in eine Liste eingetragen. Wenn nach absolvierter Ausbildung in einer Vorlehre in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereiches eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegte Ausbildungszeit jedenfalls im Ausmaß von 6 Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen. Wenn nach Absolvierung von zumindest 6 Monaten der Vorlehrzeit in eine Ausbildung in den entsprechenden Lehrberuf oder in einen Lehrberuf des betreffenden Berufsbereiches eingetreten wird, ist die im Rahmen der Vorlehre zurückgelegt Ausbildungszeit jedenfalls im Ausmaß von einem Viertel der im Betrieb zurückgelegten Ausbildungszeit auf die Lehrzeit anzurechnen. Aufgrund einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für Minderjährige auch dessen gesetzlichen Vertreters, kann eine weitergehende Anrechnung erfolgen. Die im Rahmen der Vorlehre erfolgreich zurückgelegte oder erfolgreich abgeschlossene Berufsschulzeit ist jedenfalls auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Nach Absolvierung der Vorlehre ist ein Zeugnis über die in der Vorlehre erworbenen Qualifikationen auszustellen. Zur Ausbildung im Rahmen einer Vorlehre sind Lehrbetriebe im Sinne des BAG und besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen berechtigt. Personen, die im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, sind Lehrlingen in folgenden Bereichen gleichgestellt:
Während der ersten 6 Monate ist eine jederzeitige einseitige Auflösung des Vorlehreverhältnisses möglich. Sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Bei minderjährigen Lehrlingen ist überdies die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Eine Verpflichtung zur Weiterverwendung von Vorlehrlingen (Behaltepflicht) besteht dann nicht, wenn der Lehrberechtigte den Vorlehrling bzw gesetzlichen Vertreter nachweislich mindestens zwei Monate vor Vertragsende auf die Beendigung der Vorlehre hingewiesen hat. Aufgrund einer im Zusammenhang mit der Eintragung eines späteren Lehrvertrages gemachten Mitteilung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch des gesetzlichen Vertreters, sind von der Lehrlingsstelle auf die für die festgesetzte Dauer der Lehrzeit nunmehr zusätzlich anzurechnen: Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang, der zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben eingerichtet wurde, um den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres eines Lehrberufes zu vermitteln, entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, in dem vereinbarten Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß der tatsächlich absolvierten Zeit. Die Teilnehmer dieser Lehrgänge sind den Lehrlingen mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Bestimmungen gleichgestellt. Vorstandsmitglieder (§ 4 Abs 7 BAG)Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Aktiengesellschaften dürfen in ihren Betrieben nicht ihre Vorstandsmitglieder als Lehrlinge ausbilden. siehe auch: Ausbildungsverbot Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnissessiehe: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung Vorzeitige Endigung des Lehrverhältnissessiehe: Lehrverhältnis - Endigung Vor- und AbschlussarbeitenWenn die gesetzlich vorgesehene Normalarbeitszeit überschritten wird, liegen in der Regel Überstunden vor. Lehrlinge ab dem 18. Lebensjahr dürfen zu Überstunden herangezogen werden. Für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ist jedoch der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen. Zu Vor- und Abschlussarbeiten dürfen Jugendliche nur in Ausnahmefällen herangezogen werden. Jugendliche über 16 Jahre können aus zwingenden betrieblichen Gründen zu solchen Arbeiten herangezogen werden. Die Dauer solcher Mehrarbeit darf insgesamt 3 Stunden pro Woche nicht überschreiten. siehe auch: Arbeitszeit Vorzeitiges Antreten zur LehrabschlussprüfungLehrlinge, welche die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat. |
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