Berufsausbildungsrecht |
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TeilprüfungenIn den Ausbildungsordnungen kann die Möglichkeit zur Ablegung von Teilprüfungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Lehrabschlussprüfung vorgesehen werden. Voraussetzung für die Schaffung von Teilprüfungen ist, dass:
In den Ausbildungsvorschriften ist auch festzulegen, dass durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird. siehe auch: Lehrabschlussprüfung TitelführungPersonen, die eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich zu bezeichnen:
Die vor 1970 übliche Bezeichnung Gehilfe wurde jedoch nicht übernommen, da sie heute oftmals für Personen verwendet wird, die wohl eine Lehrzeit, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben. siehe auch: Facharbeiter, Gehilfe, Geselle Tuberkulosegesetzsiehe: Gesundheitsschutz - ärztliche Untersuchungen und Zeugnisse |
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