Berufsausbildungsrecht

[home]
   

.

Teilprüfungen

In den Ausbildungsordnungen kann die Möglichkeit zur Ablegung von Teilprüfungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Lehrabschlussprüfung vorgesehen werden.

Voraussetzung für die Schaffung von Teilprüfungen ist, dass:

  • diese Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist, und

  • die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.

In den Ausbildungsvorschriften ist auch festzulegen, dass durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ersetzt wird.

siehe auch: Lehrabschlussprüfung

.

Titelführung

Personen, die eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich zu bezeichnen:

  • bei Lehrberufen, die einem Handelsgewerbe entsprechen, als Kaufmannsgehilfe oder mit der Berufsbezeichnung des erlernten Lehrberufes, wie z.B. Bürokaufmann, Schlosser, oder

  • bei den übrigen Lehrberufen als Facharbeiter oder als Geselle oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes.

Die vor 1970 übliche Bezeichnung Gehilfe wurde jedoch nicht übernommen, da sie heute oftmals für Personen verwendet wird, die wohl eine Lehrzeit, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben.

siehe auch: Facharbeiter, Gehilfe, Geselle

.

Tuberkulosegesetz

siehe: Gesundheitsschutz - ärztliche Untersuchungen und Zeugnisse

 
[zum Seitenanfang]