Berufsausbildungsrecht |
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Sachliche Voraussetzungen zur LehrlingsausbildungDas Berufsausbildungsgesetz macht die Ausbildung von Lehrlingen nicht nur von der persönlichen Befähigung des Lehrberechtigten abhängig, sondern verlangt noch zusätzlich das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs.6 BAG). Danach muss der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet sein und so geführt werden, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen wird daher dem in den Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbild wesentliche Bedeutung zukommen. Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen wird von der Lehrlingsstelle im Rahmen des Feststellungsverfahrens überprüft, sofern ein Betrieb erstmalig Lehrlinge aufnehmen will. Bei der Aufnahme weiterer Lehrlinge werden die Voraussetzungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens geprüft. Vor allem dann, wenn ein Betrieb befugterweise Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten durchführt bzw. einen integrierten Betrieb führt und in diesem Bereich Lehrlinge ausbildet, kommt den sachlichen Voraussetzungen besondere Bedeutung zu. Durch eine Ausbildung im Ausbildungsverbund können auch solche Betriebe Lehrlinge ausbilden, die aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die für einen Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermitteln können. Die verpflichtende ergänzende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes gehört zu den Pflichten des Lehrberechtigten und hat auf seine Kosten unter Anrechnung auf die betriebliche Arbeitszeit zu erfolgen. Die Vereinbarung über den Ausbildungsverbund ist im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen. Die Vereinbarung muss eine Zusammenstellung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und den in Aussicht genommenen Zeitraum enthalten. Die Ausbildung im Ausbildungsverbund kann durch einen Partnerbetrieb oder durch ergänzende Kursmaßnahmen erfolgen. Dieser Partnerbetrieb oder die angebotenen Kursinhalte müssen jene Defizite abdecken, die der Lehrberechtigte aufgrund seiner spezifischen Situation in seinem Betrieb nicht vermitteln kann. Der Lehrberechtigte hat ein Wahlrecht, ob er sich für einen Partnerbetrieb oder für eine Kursmaßnahme entscheidet. Der Partnerbetrieb an sich muss kein Lehrberechtigter sein. siehe auch: Ausbildungsrecht, Eintragung des Lehrvertrages, erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen, Nebenbetrieb, Zwischenbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen Sägensiehe: Ausbildungsrecht Saisonbetrieb (§ 5 Abs 8 BAG)Die Ausbildung eines Lehrlings durch einen Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig, wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht und für die Erreichung des Ausbildungszieles vorgesorgt ist. Es kann daher erforderlich sein, einen Ausbildungsverbund mit Partnerbetrieben zu begründen (§ 5 Abs 8 BAG). Die Lehrlingsstelle hat diesen Ausbildungsverbund zu überprüfen. Wenn der Inhaber eines Betriebes, der nur saisonmäßig geführt wird, für die Zeit des Geschlossenhaltens seines Betriebes das Ruhen der Gewerbeberechtigung bei der für ihn zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer anzeigt, tritt keine automatische Endigung des Lehrverhältnisses (§14 BAG) ein. siehe auch: Ausbildungsrecht, Ausbildungsverbund Saisonmäßige Berufsschulesiehe: Berufsschule Schadenersatzsiehe: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Haftung des Lehrlings ScheinlehrverhältnisEin Scheinlehrverhältnis liegt vor, wenn etwa ein Schüler einer Fachschule einen Lehrvertrag abschließt ohne tatsächlich im Betrieb ausgebildet zu werden. Die Eintragung des Lehrvertrages wäre in diesem Fall mit Bescheid zu verweigern. siehe auch: Eintragung des Lehrvertrages Schnupperlehresiehe: Berufspraktische Woche Schularbeitensiehe: Pflichten des Lehrlings Schulausschüsse an BerufsschulenZur Pflege und Förderung der zwischen den Berufsschulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Schulausschüsse vorgesehen werden. So hat der Stadtschulrat für Wien in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Satzungen ausgearbeitet, wonach Schulausschüsse an den Berufsschulen konstituiert werden können. Schulbesuchsbefreiungsiehe:Befreiung vom Berufsschulbesuch Schülerheimsiehe:Berufsschulinternat Schülervertretersiehe: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz Schulferiensiehe:Ferien SchulorganisationsgesetzDas Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, i.d.g.F. legt auch die Aufgaben der berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) fest. Es trifft insbesondere eine Gliederung der österreichischen Schulen nach verschiedenen Kriterien. So ist eben die Berufsschule eine berufsbildende Pflichtschule, die zu den Sekundarschulen zählt. Die Vorschriften über die Aufgaben und Lehrpläne der Berufsschulen finden sich im Teil B des Schulorganisationsgesetzes (§ 46 SchOG). Die Berufsschule hat die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern. Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung können auch Freigegenstände angeboten werden. Die Berufsschule umfasst so viele Schulstufen (Schuljahre) wie es der Dauer des Lehrverhältnisses entspricht. Bezüglich der Organisationsform unterscheidet das SchOG zwischen
Der Unterricht an Berufsschulen erfolgt durch Fachlehrer. siehe auch: Berufsschule, Berufsschule - Schulversuche SchulpflichtgesetzDas Schulpflichtgesetz (BGBl. Nr. 241/1962, i.d.g.F.) legt für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht und für Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes die Berufsschulpflicht fest. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September. Sie dauert neun Schuljahre. SchulpflichtmatrikUm festzustellen, welche Kinder der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, haben die Gemeinden ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet wohnenden schulpflichtigen Kinder zu führen (Schulpflichtmatrik). Die Schulleitungen haben den Schuleintritt und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes jener Gemeinde anzuzeigen, in deren Schulpflichtmatrik das Kind geführt wird. siehe auch: Allgemeine Schulpflicht, Berufsschulpflicht, Befreiung vom Berufsschulbesuch SchulunterrichtsgesetzDas Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/1974 i.d.g.F. regelt die innere Ordnung des Schulwesens. Es ist die Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten. Schulversuchesiehe: Berufsschule - Schulversuche SchulzeitgesetzDas Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 77/1985, regelt als Grundsatzgesetz alle die Schulzeit betreffenden Belange: Schuljahr, Hauptferien, schulfreie Tage. Es wird durch Ausführungsgesetze der einzelnen Bundesländer ergänzt. Das Schulzeitgesetz regelt in seinem Unterabschnitt B "Grundsätze für Berufsschulen" . Das Schuljahr hat im September zu beginnen und bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Die Hauptferien dauern mindestens sieben, höchstens neun zusammenhängende Wochen am Ende des Schuljahres. siehe auch: Berufsschule - gesetzliche Feiertage, Berufsschule - schulfreie Tage, Berufsschulzeit SchutzfristWerdende Mütter dürfen in den letzten 8 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden (Absolutes Beschäftigungsverbot) . Der Beginn dieser Frist wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses errechnet. Wenn von der werdenden Mutter das Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes, in dem bestätigt wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre, vorgelegt wird, beginnt das Beschäftigungsverbot schon früher. Nach der Entbindung dürfen Mütter bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden. Nach Früh- und Mehrlingsgeburten sowie Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die 8-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 12 Wochen. Über diese Fristen hinaus ist die Zulassung der Dienstnehmerin zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig ist. Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Während der Schutzfrist steht dem Lehrling ein Anspruch auf ein tägliches Wochengeld gegenüber der Krankenkasse zu, in dem auch die Sonderzahlungen aliquot enthalten sind. Ein Entgeltanspruch gegenüber dem Lehrberechtigten besteht daher in dieser Zeit nicht. siehe auch: Karenzurlaub, Mutterschutz .Selbständige Ausbildungseinrichtungensiehe: Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen Sonn- und FeiertagsruheAn Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat spätestens um 13 Uhr am Samstag zu beginnen. Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr, die mit unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten beschäftigt sind, hat die Wochenfreizeit spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Der Lehrberechtigte hat jedoch die Möglichkeit als zweiten Ruhetag einen anderen Wochentag als den Montag vorzusehen. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuches an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird. Im Handel dürfen Jugendliche am Samstag auch nach 13 Uhr beschäftigt werden. Sonderregelungen sind im Kollektivvertrag für das Handelsgewerbe enthalten. Jugendliche dürfen auch in der Nachtzeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden (Ausnahme: z. B. Gastgewerbe, Bäckergewerbe). siehe auch: Berufsschule - gesetzliche Feiertage, Notstandsarbeiten SozialversicherungLehrlinge sind in folgenden Sparten pflichtversichert:
Lehrlinge sind spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Lehrzeitbeginn bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden. siehe auch: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Fristen SozialversicherungsträgerIn den Dienststellen der Sozialversicherungsträger können Lehrlinge ausgebildet werden. Als Lehrberufe kommen Bürokaufmann und Verwaltungsassistent in Frage. siehe auch: Ausbildungsrecht StadtschulratIn Wien führt der Landesschulrat die Bezeichnung "Stadtschulrat für Wien". siehe auch: Berufsschulpflicht,Schulausschüsse an Berufsschulen StrafbestimmungenI. Nach dem Berufsausbildungsgesetz: Das BAG sieht auch Strafbestimmungen vor. Die Strafen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängt. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090, nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von € 327 bis € 2.180 zu bestrafen ist, begeht:
Mit Geldstrafen bis zu € 2.180 ist bedroht:
II. Nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz: Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Übertretungen Geldstrafen von € 72 bis € 1.090, im Wiederholungsfalle von € 218 bis € 2.180 oder Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen verhängen. Beide Strafen können auch nebeneinander ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann die Beschäftigung von Lehrlingen auf bestimmte Zeit oder für immer untersagt werden. siehe auch: Ausbilder,Ausbildungsverbot, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche,Eintragung des Lehrvertrages, Fristen,Kinderarbeit Strafen - DisziplinarmaßnahmenDem Lehrberechtigten bzw. Ausbilder ist eine körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung jedweder Art untersagt. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Keinesfalls dürfen Geldstrafen als Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. StrafvollzugStrafgefangene, die keinen Beruf erlernt haben oder im erlernten Beruf nicht beschäftigt werden können, sind in einem ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Beruf auszubilden. Zeugnisse über eine Berufsausbildung sind so auszufertigen, dass nicht erkennbar ist, dass die Prüfung oder Ausbildung im Strafvollzug stattgefunden haben. siehe auch: Haft |
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