Berufsausbildungsrecht |
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Rahmenlehrpläne für Berufsschulensiehe: Berufsschule - Lehrplan RechtsanwälteRechtsanwälte zählen zum Kreis der Lehrberechtigten. In Rechtsanwaltskanzleien können die Lehrberufe Bürokaufmann und Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei ausgebildet werden. siehe auch: Ausbildungsrecht Rechtsstreitigkeitensiehe: Arbeitsgerichte .ReligionsunterrichtAufgrund des Religionsunterrichtsgesetzes ist Religion an den Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg Pflichtgegenstand, in den übrigen Bundesländern Freigegenstand. Die Teilnahme am Religionsunterricht ist auf die Arbeitszeit im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigtengesetzes anzurechnen. Die Teilnahme an Schulgottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen vor allem am Beginn und Ende eines Schuljahres ist den Lehrern und Schülern freigestellt. siehe auch: Berufsschule - Lehrplan, Berufsschulzeit Ruhen der GewerbeberechtigungWenn ein Betrieb das Gewerbe vorübergehend nicht ausüben will, kann bei der zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) der Wirtschaftskammer eine Ruhendmeldung erfolgen (Frist: 3 Wochen). Durch eine Ruhendmeldung der Gewerbeausübung wird das Lehrverhältnis nicht beendet. siehe auch: Erlöschen der Gewerbeberechtigung Ruhepausensiehe: Ruhezeiten und Ruhepausen Ruhezeiten und RuhepausenDem Jugendlichen muss nach einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden eine Ruhepause in der Dauer einer 1/2 Stunde gewährt werden. Die Pause ist längstens nach 6 Stunden zu gewähren. Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden. Die nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vorgesehene Möglichkeit der Aufteilung der halbstündigen Ruhepause in Pausen zu dreimal 10 Minuten oder 2 viertelstündigen Pausen gestattet das KJBG nicht. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Diese Ruhezeit ist unabdingbar. Wenn also ein Jugendlicher über 16 Jahre im Gast- und Schankgewerbe bis 22.00 Uhr beschäftigt wird, dann ist seine Beschäftigung am nächsten Tag frühestens ab 10.00 Uhr zulässig. siehe auch: Arbeitszeit, Freizeit, Nachtruhe, Notstandsarbeiten |
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