Berufsausbildungsrecht |
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PatentanwältePatentanwälte sind Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes und können daher bei Zutreffen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen Lehrlinge ausbilden (§ 2 BAG). PächterDer Gewerbeinhaber kann, sofern hinsichtlich eines Gewerbes nicht anderes bestimmt ist, die Ausübung des Gewerbes einer Person übertragen, die es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt (Pächter des Gewerbes). Dieser Pächter kann auch Lehrlinge ausbilden, wobei die für den Gewerbeinhaber geltenden Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes auf ihn sinngemäß Anwendung finden. siehe auch: Ausbildungsrecht Pausensiehe: Ruhezeiten und Ruhepausen Personengesellschaften des Handelsrechtssiehe: Lehrberechtigter Persönliche Voraussetzungen zur LehrlingsausbildungDie Ausbildung von Lehrlingen ist zulässig, wenn:
siehe auch: Ausbilderprüfung, Ausbildungsrecht, Ausbildungsverbot PflegefreistellungDie Pflegefreistellung ist im Urlaubsgesetz BGBl. Nr. 390/1976 i.d.g.F. geregelt. Es hat auch der Lehrling Anspruch auf Pflegefreistellung bei Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung, und zwar im Ausmaß von bis zu einer Woche pro Lehrjahr. Die Freistellung kann auch tageweise und bei entsprechendem Bedarf auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen:
Jede missbräuchliche Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch den Lehrling kann die Auflösung des Lehrverhältnisses zur Folge haben. siehe auch: Urlaub für Lehrlinge Pflichten der Eltern und Erziehungsberechtigtensiehe: Eltern Pflichten des Lehrberechtigten
*Umstände, die die Dauer des Lehrverhältnisses berühren (Verhinderung des Lehrlings im Ausmaß von über 4 Monaten), *Endigung des Lehrverhältnisses wegen Tod des Lehrlings, wegen Tod des Lehrberechtigten, wenn kein Ausbilder bestellt ist oder unverzüglich bestellt wird, Entzug des Ausbildungsrechtes und Erlöschen der Gewerbeberechtigung, *Fortsetzung des Lehrverhältnisses, *Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, *Betrauung und Wechsel des Ausbilders bzw. Ausbildungsleiters. Die Verletzung wesentlicher Pflichten durch den Lehrberechtigten stellt das Berufsausbildungsgesetz unter Strafsanktion. siehe auch: Ausbildungsvorschriften, Berufsfremde Arbeiten, Berufsschulunterricht, Berufsschulpflicht, Fristen, Lehrabschlussprüfung - Kosten, Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung, Mitteilungen, Strafbestimmungen Pflichten des Lehrlings
siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung Pflichtverletzung des Lehrberechtigtensiehe : Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung Pflichtverletzung des Lehrlingssiehe: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung Polytechnische SchuleMit der Einführung des 9. Schuljahres wurde auch die Polytechnische Schule für jene Schüler eingeführt, die das 9. Pflichtschuljahr weder in einer mittleren oder höheren Schule besucht haben, noch in der Volks-, Haupt- oder Sonderschule verblieben sind. Die Polytechnische Schule hat die Aufgabe, die allgemeine Grundbildung im Hinblick auf das praktische Leben und die künftige Berufswelt zu festigen, sowie durch eine entsprechende Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten. Zur Erleichterung der zuletzt genannten Entscheidungen wird außerdem in einigen Bundesländern eine berufspraktische Woche im Rahmen der Polytechnischen Schule durchgeführt. siehe auch: Berufspraktische Woche Post- und Telegrafenverwaltungsiehe: Ausbildungsrecht Praktikantsiehe: Ferialpraxis Prämienarbeitsiehe: Akkordarbeit Präsenzdienst (Zivildienst)Präsenzdienst (Zivildienst) haben grundsätzlich alle wehrpflichtigen männlichen österreichischen Staatsbürger zu leisten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Durch die Einberufung zur Ableistung des Präsenzdienstes bleibt das Lehrverhältnis in seinem Bestand unberührt. Die zum Präsenzdienst (Zivildienst) einberufenen Lehrlinge sind verpflichtet, dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles hievon Mitteilung zu machen. Die unverzügliche Mitteilung bewirkt den besonderen Schutz nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz. Das Lehrverhältnis kann von diesem Zeitpunkt an nicht vorzeitig aufgelöst werden. Es müsste vorher die Zustimmung des Arbeitsgerichtes zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses eingeholt werden. Der besondere Schutz besteht bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes. Eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses kann rechtswirksam nur schriftlich vereinbart werden, erfordert jedoch darüber hinaus eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Nachdem der Präsenzdienst zu den Verhinderungstatbeständen des BAG zählt, werden, soferne im bisherigen Lehrjahr keine sonstigen Verhinderungen eingetreten sind, die ersten 4 Monate der Präsenz- bzw. Zivildienstzeit voll auf die Lehrzeit im jeweiligen Lehrberuf angerechnet. Erst dann kommt es zur Unterbrechung der Lehrzeit und kann die Lehre nach Rückkehr vom Präsenz- bzw. Zivildienst fortgesetzt bzw. beendet werden. Der Lehrberechtigte hat solche Verhinderungen der Lehrlingsstelle umgehend, spätestens jedoch binnen 4 Wochen mitzuteilen, soferne sie eine Abänderung des bestehenden Lehrvertrages (Verlängerung) oder den Abschluss eines neuen Lehrvertrages notwendig machen. Fällt die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes in die Behaltezeit, kommt es zur Unterbrechung der Behaltezeit. Tritt der Arbeitnehmer nach Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes ordnungsgemäß seinen Dienst wieder an, hat er Anspruch auf Absolvierung der noch ausstehenden Behaltezeit. Der Arbeitgeber muss ihn im erlernten Lehrberuf verwenden. Wenn der Präsenz- bzw. Zivildienst kürzer als 2 Monate gedauert hat, beträgt der Kündigungsschutz lediglich die Hälfte dieser abgeleisteten Dienstzeit. siehe auch: Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Behaltepflicht - Weiterverwendungspflicht, Mitteilungen, Verhinderungen Probezeit (§ 15 Abs 1 BAG)Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling (gesetzliche Vertreter) können in der Probezeit das Lehrverhältnis jederzeit lösen. Es müssen keine Gründe dafür angeführt werden. Es sind auch keine Fristen einzuhalten. Die Probezeit umfasst einen Zeitraum von drei Monaten ab Lehrzeitbeginn, gleichgültig, ob es sich um ein Erstlehrverhältnis oder Folgelehrverhältnis auf Grund eines Lehrplatzwechsels handelt. Erfüllt jedoch der Lehrling in den ersten drei Monaten seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule, gelten die ersten 6 Wochen der Ausbildung im Betrieb als Probezeit. Das heißt die Probezeit verlängert sich allenfalls um sechs Wochen, damit einerseits der Lehrberechtigte das Arbeits- und Sozialverhalten des Jugendlichen überprüfen kann. Andererseits soll sich auch der Jugendliche über die von ihm getroffene Berufswahl im klaren werden. siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung Protokollierung von LehrverträgenWenn keine weiteren Erhebungen notwendig sind, hat die Lehrlingsstelle den Lehrvertrag binnen 6 Wochen nach Vorlage zur Protokollierung einzutragen. siehe auch: Eintragung des Lehrvertrages Prüfungskommissionensiehe: Lehrabschlussprüfung - Prüfungskommissionen Prüfungsmaterialiensiehe: Lehrabschlussprüfung - Kosten PrüfungsniederschriftÜber die Lehrabschlussprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie enthält sämtliche für den geordneten Ablauf der Prüfung notwendigen Daten wie z.B.: Termin, Ort, Namen der Prüfer, des Prüfungskandidaten, Gegenstände, Bewertung, Vorkommnisse während der Prüfung usw. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Bestimmten Personen muss der Vorsitzende während der Prüfung jederzeit Einsicht in das Prüfungsprotokoll gewähren. Die Prüfungsniederschrift ist der Akteneinsicht entzogen. Der Kandidat hat kein Recht in die Prüfungsniederschrift Einsicht zu nehmen. Die Lehrlingsstellen haben die Mitglieder der Prüfungskommissionen zu unterstützen. So sorgt die Lehrlingsstelle für die geeigneten Räume bzw. Einrichtungen und steht dem Vorsitzenden zwecks Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufes zur Seite, wobei der Führung der Niederschrift durch einen Bediensteten der Lehrlingsstelle wesentliche Bedeutung zukommt. siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Aufgaben der Lehrlingsstelle, Lehrabschlussprüfung - Prüfungsordnungen Prüfungsordnungensiehe: Lehrabschlussprüfung - Prüfungsordnungen PrüfungstaxeBei der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung ist eine Prüfungstaxe (Prüfungsgebühr) zu entrichten. Sie wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgelegt. siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Kosten Prüfungsterminsiehe: Lehrabschlussprüfung - Prüfungsordnungen, Lehrabschlussprüfung - Aufgaben der Lehrlingsstelle PrüfungszeugnisDas Prüfungszeugnis stellt eine öffentliche Urkunde dar und ist gebührenfrei. Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis und auf Antrag einen Lehrbrief auszustellen. Der Lehrbrief beurkundet die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung. Im Lehrabschlussprüfungszeugnis und Lehrbrief ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen. Hat der Prüfling die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf das Prüfungsergebnis sowie die einschlägige Prüfungsordnung den frühestmöglichen Termin der Wiederholungsprüfung und die Prüfungsgegenstände festzusetzen. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann nach Maßgabe der einzelnen Prüfungsordnung in einem verwandten Lehrberuf eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Grundsätzlich erstreckt sich die Zusatzprüfung auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Aufgaben der Lehrlingsstelle |
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