Berufsausbildungsrecht

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Patentanwälte

Patentanwälte sind Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes und können daher bei Zutreffen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen Lehrlinge ausbilden (§ 2 BAG).

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Pächter

Der Gewerbeinhaber kann, sofern hinsichtlich eines Gewerbes nicht anderes bestimmt ist, die Ausübung des Gewerbes einer Person übertragen, die es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt (Pächter des Gewerbes).

Dieser Pächter kann auch Lehrlinge ausbilden, wobei die für den Gewerbeinhaber geltenden Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes auf ihn sinngemäß Anwendung finden.

siehe auch: Ausbildungsrecht

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Pausen

siehe: Ruhezeiten und Ruhepausen

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Personengesellschaften des Handelsrechts

siehe: Lehrberechtigter

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Persönliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

Die Ausbildung von Lehrlingen ist zulässig, wenn:

  • der Inhaber des Gewerbes nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist,

  • wenn es sich nicht um den Inhaber eines Gewerbebetriebes handelt: der Lehrberechtigte nach den sonstigen berufsrechtlichen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt ist (zB muss ein Rechtsanwalt als solcher zugelassen sein),

  • der Lehrberechtigte bzw. Ausbilder die beruflichen Fachkenntnisse besitzt,

  • der Lehrberechtigte bzw. Ausbilder die erforderlichen pädagogisch-methodischen bzw. rechtlichen Kenntnisse (Ausbilderprüfung) besitzt und

  • dem Lehrberechtigten die Ausbildung von Lehrlingen nicht verboten ist.

siehe auch: Ausbilderprüfung, Ausbildungsrecht, Ausbildungsverbot

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Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung ist im Urlaubsgesetz BGBl. Nr. 390/1976 i.d.g.F. geregelt. Es hat auch der Lehrling Anspruch auf Pflegefreistellung bei Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung, und zwar im Ausmaß von bis zu einer Woche pro Lehrjahr. Die Freistellung kann auch tageweise und bei entsprechendem Bedarf auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen:

  • Die Pflegebedürftigkeit muss mit ärztlicher Bestätigung nachgewiesen werden;

  • Es muss sich um einen nahen Angehörigen des Lehrlings handeln, der erkrankt ist. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder), Wahl- und Pflegekinder, und die Person, mit der der Lehrling in Lebensgemeinschaft lebt und

  • dieser nahe Angehörige muss im gemeinsamen Haushalt mit dem Lehrling leben.

Jede missbräuchliche Inanspruchnahme der Pflegefreistellung durch den Lehrling kann die Auflösung des Lehrverhältnisses zur Folge haben.

siehe auch: Urlaub für Lehrlinge

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Pflichten der Eltern und Erziehungsberechtigten

siehe: Eltern

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Pflichten des Lehrberechtigten

  • Er hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn nach den Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.

  • Er darf den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind und die Kräfte des Lehrlings nicht übersteigen. Der Lehrling darf daher nicht zu berufsfremden Tätigkeiten verwendet werden.

  • Er hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewusstem Verhalten anzuleiten und ihm darin ein gutes Beispiel zu geben.

  • Er darf den Lehrling weder misshandeln noch körperlich züchtigen und muss ihn vor Misshandlungen und Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, schützen.

  • Er hat die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten des minderjährigen Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung des Lehrlings betreffen, zu verständigen. Lebt der minderjährige Lehrling mit dem Lehrberechtigten in einer Hausgemeinschaft, so sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten auch von einer Erkrankung des Lehrlings ehestens zu verständigen.

  • Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses wegen Tod des Lehrberechtigten, Erlöschen der Gewerbeberechtigung und Entzug der Ausbildungsberechtigung schriftlich zu verständigen. Diese Verständigung hat weiters auch an den Lehrling zu erfolgen.

  • Er hat dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, ihn zu regelmäßigem Schulbesuch anzuhalten und auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

  • Ist der Lehrling zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht in einem Schülerheim untergebracht und sind die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung höher als seine Lehrlingsentschädigung, so hat der Lehrberechtigte dem Lehrling den Unterschiedsbetrag zwischen den Internatskosten und der Bruttolehrlingsentschädigung zu ersetzen.

  • Gewisse Zeiten des Entfalles von Berufsschulunterricht sind unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung freizugeben. Dies trifft für den Entfall einzelner Unterrichtsstunden an einem Schultag bei ganzjährigen Berufsschulen oder für den Entfall des Unterrichtes an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen während des Lehrganges von lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu, wenn es wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht. Unbeschadet dieser Ausnahmeregelung bleibt es bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Lehrlings, während jeder unterrichtsfreien Zeit im Betrieb seinen Lehrlingspflichten nachzukommen.

  • Er hat dem Lehrling die zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung erforderliche Zeit freizugeben und, wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder während der Zeit der gesetzlichen Weiterverwendung erstmals zur Lehrabschlussprüfung antritt, die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen. Sollten in den Ausbildungsvorschriften Teilprüfungen vorgesehen sein, ist auch diese Zeit freizugeben bzw. sind vorgeschriebene Kosten zu ersetzen.

  • Als weitere Verpflichtung hat der Lehrberechtigte dafür Sorge zu tragen, dass dem Ausbilder die zur Erfüllung seiner Ausbildungsaufgaben erforderliche Zeit sowie eine angemessene Zeit zur beruflichen Weiterbildung im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen zur Verfügung steht.

  • Dem Lehrberechtigten kommt auch die Verpflichtung zu, der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen 4 Wochen, folgende Umstände mitzuteilen:

*Umstände, die die Dauer des Lehrverhältnisses berühren (Verhinderung des Lehrlings im Ausmaß von über 4 Monaten),

*Endigung des Lehrverhältnisses wegen Tod des Lehrlings, wegen Tod des Lehrberechtigten, wenn kein Ausbilder bestellt ist oder unverzüglich bestellt wird, Entzug des Ausbildungsrechtes und Erlöschen der Gewerbeberechtigung,

*Fortsetzung des Lehrverhältnisses,

*Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses,

*Betrauung und Wechsel des Ausbilders bzw. Ausbildungsleiters.

Die Verletzung wesentlicher Pflichten durch den Lehrberechtigten stellt das Berufsausbildungsgesetz unter Strafsanktion.

siehe auch: Ausbildungsvorschriften, Berufsfremde Arbeiten, Berufsschulunterricht, Berufsschulpflicht, Fristen, Lehrabschlussprüfung - Kosten, Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung, Mitteilungen, Strafbestimmungen

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Pflichten des Lehrlings

  • Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen.

  • Der Lehrling ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.

  • Der Lehrling hat im Falle einer Erkrankung oder sonstiger Verhinderung den Lehrberechtigten oder den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen.

  • Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.

siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung

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Pflichtverletzung des Lehrberechtigten

siehe : Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung

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Pflichtverletzung des Lehrlings

siehe: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung

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Polytechnische Schule

Mit der Einführung des 9. Schuljahres wurde auch die Polytechnische Schule für jene Schüler eingeführt, die das 9. Pflichtschuljahr weder in einer mittleren oder höheren Schule besucht haben, noch in der Volks-, Haupt- oder Sonderschule verblieben sind.

Die Polytechnische Schule hat die Aufgabe, die allgemeine Grundbildung im Hinblick auf das praktische Leben und die künftige Berufswelt zu festigen, sowie durch eine entsprechende Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten.

Zur Erleichterung der zuletzt genannten Entscheidungen wird außerdem in einigen Bundesländern eine berufspraktische Woche im Rahmen der Polytechnischen Schule durchgeführt.

siehe auch: Berufspraktische Woche

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Post- und Telegrafenverwaltung

siehe: Ausbildungsrecht

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Praktikant

siehe: Ferialpraxis

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Prämienarbeit

siehe: Akkordarbeit

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Präsenzdienst (Zivildienst)

Präsenzdienst (Zivildienst) haben grundsätzlich alle wehrpflichtigen männlichen österreichischen Staatsbürger zu leisten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Durch die Einberufung zur Ableistung des Präsenzdienstes bleibt das Lehrverhältnis in seinem Bestand unberührt.

Die zum Präsenzdienst (Zivildienst) einberufenen Lehrlinge sind verpflichtet, dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles hievon Mitteilung zu machen. Die unverzügliche Mitteilung bewirkt den besonderen Schutz nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz. Das Lehrverhältnis kann von diesem Zeitpunkt an nicht vorzeitig aufgelöst werden. Es müsste vorher die Zustimmung des Arbeitsgerichtes zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses eingeholt werden.

Der besondere Schutz besteht bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes.

Eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses kann rechtswirksam nur schriftlich vereinbart werden, erfordert jedoch darüber hinaus eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Nachdem der Präsenzdienst zu den Verhinderungstatbeständen des BAG zählt, werden, soferne im bisherigen Lehrjahr keine sonstigen Verhinderungen eingetreten sind, die ersten 4 Monate der Präsenz- bzw. Zivildienstzeit voll auf die Lehrzeit im jeweiligen Lehrberuf angerechnet. Erst dann kommt es zur Unterbrechung der Lehrzeit und kann die Lehre nach Rückkehr vom Präsenz- bzw. Zivildienst fortgesetzt bzw. beendet werden. Der Lehrberechtigte hat solche Verhinderungen der Lehrlingsstelle umgehend, spätestens jedoch binnen 4 Wochen mitzuteilen, soferne sie eine Abänderung des bestehenden Lehrvertrages (Verlängerung) oder den Abschluss eines neuen Lehrvertrages notwendig machen.

Fällt die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes in die Behaltezeit, kommt es zur Unterbrechung der Behaltezeit. Tritt der Arbeitnehmer nach Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes ordnungsgemäß seinen Dienst wieder an, hat er Anspruch auf Absolvierung der noch ausstehenden Behaltezeit. Der Arbeitgeber muss ihn im erlernten Lehrberuf verwenden.

Wenn der Präsenz- bzw. Zivildienst kürzer als 2 Monate gedauert hat, beträgt der Kündigungsschutz lediglich die Hälfte dieser abgeleisteten Dienstzeit.

siehe auch: Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Behaltepflicht - Weiterverwendungspflicht, Mitteilungen, Verhinderungen

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Probezeit (§ 15 Abs 1 BAG)

Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling (gesetzliche Vertreter) können in der Probezeit das Lehrverhältnis jederzeit lösen. Es müssen keine Gründe dafür angeführt werden. Es sind auch keine Fristen einzuhalten. Die Probezeit umfasst einen Zeitraum von drei Monaten ab Lehrzeitbeginn, gleichgültig, ob es sich um ein Erstlehrverhältnis oder Folgelehrverhältnis auf Grund eines Lehrplatzwechsels handelt. Erfüllt jedoch der Lehrling in den ersten drei Monaten seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule, gelten die ersten 6 Wochen der Ausbildung im Betrieb als Probezeit.

Das heißt die Probezeit verlängert sich allenfalls um sechs Wochen, damit einerseits der Lehrberechtigte das Arbeits- und Sozialverhalten des Jugendlichen überprüfen kann. Andererseits soll sich auch der Jugendliche über die von ihm getroffene Berufswahl im klaren werden.

siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung

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Protokollierung von Lehrverträgen

Wenn keine weiteren Erhebungen notwendig sind, hat die Lehrlingsstelle den Lehrvertrag binnen 6 Wochen nach Vorlage zur Protokollierung einzutragen.

siehe auch: Eintragung des Lehrvertrages

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Prüfungskommissionen

siehe: Lehrabschlussprüfung - Prüfungskommissionen

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Prüfungsmaterialien

siehe: Lehrabschlussprüfung - Kosten

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Prüfungsniederschrift

Über die Lehrabschlussprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie enthält sämtliche für den geordneten Ablauf der Prüfung notwendigen Daten wie z.B.: Termin, Ort, Namen der Prüfer, des Prüfungskandidaten, Gegenstände, Bewertung, Vorkommnisse während der Prüfung usw. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Bestimmten Personen muss der Vorsitzende während der Prüfung jederzeit Einsicht in das Prüfungsprotokoll gewähren.

Die Prüfungsniederschrift ist der Akteneinsicht entzogen. Der Kandidat hat kein Recht in die Prüfungsniederschrift Einsicht zu nehmen.

Die Lehrlingsstellen haben die Mitglieder der Prüfungskommissionen zu unterstützen. So sorgt die Lehrlingsstelle für die geeigneten Räume bzw. Einrichtungen und steht dem Vorsitzenden zwecks Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufes zur Seite, wobei der Führung der Niederschrift durch einen Bediensteten der Lehrlingsstelle wesentliche Bedeutung zukommt.

siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Aufgaben der Lehrlingsstelle, Lehrabschlussprüfung - Prüfungsordnungen

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Prüfungsordnungen

siehe: Lehrabschlussprüfung - Prüfungsordnungen

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Prüfungstaxe

Bei der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung ist eine Prüfungstaxe (Prüfungsgebühr) zu entrichten. Sie wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgelegt.

siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Kosten

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Prüfungstermin

siehe: Lehrabschlussprüfung - Prüfungsordnungen, Lehrabschlussprüfung - Aufgaben der Lehrlingsstelle

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Prüfungszeugnis

Das Prüfungszeugnis stellt eine öffentliche Urkunde dar und ist gebührenfrei.

Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis und auf Antrag einen Lehrbrief auszustellen. Der Lehrbrief beurkundet die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung. Im Lehrabschlussprüfungszeugnis und Lehrbrief ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen. Hat der Prüfling die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf das Prüfungsergebnis sowie die einschlägige Prüfungsordnung den frühestmöglichen Termin der Wiederholungsprüfung und die Prüfungsgegenstände festzusetzen. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann nach Maßgabe der einzelnen Prüfungsordnung in einem verwandten Lehrberuf eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Grundsätzlich erstreckt sich die Zusatzprüfung auf die Gegenstände der praktischen Prüfung.

siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Aufgaben der Lehrlingsstelle

 
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