Berufsausbildungsrecht

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Organe der Lehrlingsstelle

Die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern erfüllen im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben des Staates. Sie sind bei der Erfüllung dieser Verwaltungsaufgaben weisungsgebunden und haben die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden.

Die Organe der Lehrlingsstelle sind berechtigt, im Rahmen der Überwachung der Lehrlingsausbildung die Ausbildungsbetriebe zu besichtigen und auch im erforderlichen Umfang in die Aufzeichnungen der Betriebe Einsicht zu nehmen.

Die Lehrlingsstelle kann, wenn es zweckmäßig ist, bei der Erfüllung der obgenannten Aufgaben auch zusätzlich Lehrlingsbetreuer heranziehen, die aufgrund ihrer einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sind, die Eignung der Betriebe zur Lehrlingsausbildung festzustellen.

Diese Organe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

siehe auch: Allgemeines Verwaltungsverfahrens-Gesetz, Ausbildungsberater, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

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Österreichische Akademie der Wissenschaften

siehe: Ausbildungsrecht

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Österreichische Bundesbahnen

Die österreichischen Bundesbahnen sind aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Lehrberechtigte nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes und dürfen Lehrlinge ausbilden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind.

siehe auch: Ausbildungsrecht

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Österreichische Bundesforste

siehe: Ausbildungsrecht

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Österreichische Salinen

Mit 1.1.1979 ging die wirtschaftliche Verwaltung des Salzmonopols auf die österreichische Salinen-AG über, der als Mitglied der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Lehrberechtigtenqualifikation zukommt.

siehe auch: Ausbildungsrecht

 
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