Berufsausbildungsrecht |
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NachtruheIn der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Personen unter 15 Jahren. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Personen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren. Den Jugendlichen ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden ab Arbeitsbeginn zu gewähren. Ausnahmen:
siehe auch: Notstandsarbeiten Natürliche Personensiehe: Ausbilder, Lehrberechtigter Nebenberufliche Ausbildersiehe: Ausbilder Nebenbetrieb (Integrierter Betrieb)Gewerbetreibende, die Handwerke oder gebundene Gewerbe ausüben, dürfen gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines Handwerkes oder eines gebundenen Gewerbes darstellen, in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen des Gesamtbetriebes erfolgt (§ 37 GewO). Sie haben dafür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen. Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung nicht abgelegt hat. Die Führung eines integrierten Betriebes ist der Gewerbebehörde anzuzeigen. Einzelne Gewerbe dürfen jedoch nicht im Rahmen eines integrierten Betriebes ausgeübt werden. Lehrlinge können im Rahmen eines integrierten Betriebes ausgebildet werden, wenn die Inhalte des entsprechenden Berufsbildes tatsächlich vermittelt werden können. siehe auch: Ausbildungsrecht, Integrierter Betrieb NebenerwerbWenn ein Jugendlicher mehrere Dienstgeber hat, so ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen. Es ist darauf zu achten, dass die im KJBG vorgegebene 40-Stunden-Woche nicht überschritten wird. siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung NotstandsarbeitenDas Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz erlaubt ohne Beachtung der Vorschriften über die Arbeitszeit, die Ruhepausen, Ruhezeiten, Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und die Wochenfreizeit Arbeiten in Notfällen, wenn:
Wann eine Notstandssituation vorliegt, definiert das KJBG nicht. Es muss sich jedoch um unvorhersehbare und unaufschiebbare Betriebsstörungen handeln ( Elementarereignisse, "höhere Gewalt"). Liegen Mehrarbeitsleistungen vor, gebührt ein Überstundenzuschlag. siehe auch: Arbeitszeit |
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