Berufsausbildungsrecht

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Nachtruhe

In der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Personen unter 15 Jahren.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Personen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren. Den Jugendlichen ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.

Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden ab Arbeitsbeginn zu gewähren.

Ausnahmen:

  • Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23:00 Uhr beschäftigt werden.

  • In Schichtbetrieben ist die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahren nur jede zweite Woche bis 22.00 Uhr möglich.

  • In Bäckereibetrieben dürfen männliche Jugendliche über 15 Jahren ab 4.00 Uhr früh zu Arbeiten herangezogen werden, die ihrer Berufsausbildung dienen.

  • Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Veranstaltungen - soweit diese Arbeiten erlaubt sind - ist die Beschäftigung von Jugendlichen bis 23.00 Uhr möglich.

siehe auch: Notstandsarbeiten

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Natürliche Personen

siehe: Ausbilder, Lehrberechtigter

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Nebenberufliche Ausbilder

siehe: Ausbilder

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Nebenbetrieb (Integrierter Betrieb)

Gewerbetreibende, die Handwerke oder gebundene Gewerbe ausüben, dürfen gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines Handwerkes oder eines gebundenen Gewerbes darstellen, in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen des Gesamtbetriebes erfolgt (§ 37 GewO). Sie haben dafür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen. Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung nicht abgelegt hat.

Die Führung eines integrierten Betriebes ist der Gewerbebehörde anzuzeigen. Einzelne Gewerbe dürfen jedoch nicht im Rahmen eines integrierten Betriebes ausgeübt werden.

Lehrlinge können im Rahmen eines integrierten Betriebes ausgebildet werden, wenn die Inhalte des entsprechenden Berufsbildes tatsächlich vermittelt werden können.

siehe auch: Ausbildungsrecht, Integrierter Betrieb

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Nebenerwerb

Wenn ein Jugendlicher mehrere Dienstgeber hat, so ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen. Es ist darauf zu achten, dass die im KJBG vorgegebene 40-Stunden-Woche nicht überschritten wird.

siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung

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Notstandsarbeiten

Das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz erlaubt ohne Beachtung der Vorschriften über die Arbeitszeit, die Ruhepausen, Ruhezeiten, Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und die Wochenfreizeit Arbeiten in Notfällen, wenn:

  • es sich um vorübergehende Arbeiten handelt,

  • der Jugendliche das 16. Lebensjahr vollendet hat und

  • der Arbeitgeber hierüber das zuständige Arbeitsinspektorat unverzüglich verständigt hat.

Wann eine Notstandssituation vorliegt, definiert das KJBG nicht. Es muss sich jedoch um unvorhersehbare und unaufschiebbare Betriebsstörungen handeln ( Elementarereignisse, "höhere Gewalt"). Liegen Mehrarbeitsleistungen vor, gebührt ein Überstundenzuschlag.

siehe auch: Arbeitszeit

 
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