Berufsausbildungsrecht

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Mehrarbeit

Mehrarbeit ist eine Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit lt. Kollektivvertrag (z.B. 38 1/2 Stunden im Handel) hinausgeht, aber noch keine Überstundenleistung darstellt. Sie ist als Normalstunde zu vergüten und gilt grundsätzlich auch für Lehrlinge.

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Minderjährige

Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen wird zwischen Unmündigen (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und Kindern (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) unterschieden.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird man volljährig (eigenberechtigt).

siehe auch: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz

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Mitteilungspflichten im Berufsausbildungsrecht

  • Werdende Mütter sind nach dem Mutterschutzgesetz verpflichtet, dem Lehrberechtigten von einer Schwangerschaft Mitteilung zu machen, sobald ihnen diese bekannt ist. Ebenso ist eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft mitzuteilen. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft bzw. unverzüglich nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung hievon dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu machen.

  • Der Lehrling hat dem Lehrberechtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst (Zuweisung zur Ableistung des Zivildienstes) binnen 6 Werktagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles Mitteilung zu machen, weil sonst der besondere Bestandschutz des Lehrverhältnisses verwirkt wird.

  • Der Lehrling ist verpflichtet, dem Lehrberechtigten eine Arbeitsverhinderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt er dieser Mitteilungs- bzw. Nachweispflicht nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

  • Der Lehrberechtigte hat gegenüber der Lehrlingsstelle bestimmte Mitteilungspflichten (Pflichten des Lehrberechtigten).

  • Mitteilungen des Lehrberechtigten bzw. Lehrlings und gesetzlichen Vertreters bei der Eintragung von Lehrverträgen (z.B. Anrechnung von Schul- bzw. Vorlehrzeiten).

  • Die Lehrlingsstelle hat im Verfahren zur Erlangung eines Feststellungsbescheides (erstmalige Ausbildung von Lehrlingen) der Arbeiterkammer vor Erlassung des Feststellungsbescheides - bei sonstiger Nichtigkeit - Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben.

  • Die Lehrlingsstellen haben vor beabsichtigten Entscheidungen, die dem Antrag des Lehrlings (gesetzlichen Vertreters) nicht Rechnung tragen, der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu geben. Wenn die Entscheidung der Lehrlingsstelle der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht der Arbeiterkammer gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit zu.

  • Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Lehrlingsstellen bzw. örtlich zuständigen Arbeiterkammern von rechtskräftigen Bescheiden, mit denen die Ausbildung von Lehrlingen untersagt wird, zu verständigen.

  • Die Gerichte haben in den nachstehenden Fällen bezüglich der Lehrberechtigten die Arbeitsinspektorate und Lehrlingsstellen, bezüglich der Ausbilder die Bezirksverwaltungsbehörden und Arbeitsinspektorate zu verständigen bei:

*Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung wegen bestimmter Straftatbestände (§ 4 Abs. 1 BAG) gegen den Lehrberechtigten bzw. Ausbilder

*rechtskräftige Verurteilung des Lehrberechtigten bzw. Ausbilders wegen bestimmter Straftatbestände (§ 4 Abs. 1 BAG).

siehe auch: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Ausbildungsverbot, Gericht - Verständigungspflicht, Fristen, Krankenstand - Entgeltfortzahlung, Mutterschutz, Pflichten des Lehrberechtigten, Präsenzdienst

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Molkereien

siehe: Ausbildungsrecht

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Mühlen

siehe: Ausbildungsrecht

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Mutterschutz

Im Falle einer Schwangerschaft von Lehrlingen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Lehrlinge, denen ihre Schwangerschaft bekannt wird (ärztliche Bestätigung über den vermutlichen Entbindungstermin), sind zur unverzüglichen Mitteilung an den Lehrberechtigten verpflichtet. Das gilt auch für eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft.

Darüber hinaus hat der Lehrling innerhalb der vierten Woche vor Beginn der Schutzfrist (8 Wochen) den Lehrberechtigten auf deren Beginn aufmerksam zu machen.

Der Lehrberechtigte muss jeden Schwangerschaftsfall nach Kenntnis sofort dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich melden. Die unter das Mutterschutzgesetz fallenden Lehrlinge dürfen in der Folge zu bestimmten Arbeiten wie Tragen schwerer Lasten nicht herangezogen werden. In der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen besteht für sie grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.

Für schwangere Lehrlinge besteht ein absolutes Überstundenverbot. Sie dürfen weiters in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis zum Ablauf von 8 Wochen (nach Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie nach Kaiserschnitt bis zum Ablauf von 12 Wochen) nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Absolutes Beschäftigungsverbot).

Das Lehrverhältnis kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung vom Lehrberechtigten grundsätzlich rechtswirksam nicht gelöst werden, es sei denn, es liegt ein Entlassungsgrund nach dem Mutterschutzgesetz vor oder der Lehrling befindet sich noch in der Probezeit. Eine einvernehmliche Lösung ist jederzeit möglich, bedarf aber neben der Schriftform einer Belehrung durch das Arbeits- und Sozialgericht bzw. durch eine Kammer für Arbeiter und Angestellte.

Der Entlassungsschutz erstreckt sich im Falle eines in Anspruch genommenen Karenzurlaubes bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung desselben. Der Karenzurlaub dauert bis zu einem Jahr nach der Entbindung.

Für die Dauer des Karenzurlaubes hat der Lehrling keinen Entgeltanspruch gegenüber dem Lehrberechtigten, unter gewissen Voraussetzungen hat er jedoch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld, das vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt wird.

siehe auch: Akkordarbeit, Fürsorgepflicht, Karenzurlaub, Mitteilungen, Schutzfrist

 
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