Berufsausbildungsrecht |
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MehrarbeitMehrarbeit ist eine Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit lt. Kollektivvertrag (z.B. 38 1/2 Stunden im Handel) hinausgeht, aber noch keine Überstundenleistung darstellt. Sie ist als Normalstunde zu vergüten und gilt grundsätzlich auch für Lehrlinge. MinderjährigeMinderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen wird zwischen Unmündigen (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und Kindern (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres) unterschieden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird man volljährig (eigenberechtigt). siehe auch: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz Mitteilungspflichten im Berufsausbildungsrecht
*Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung wegen bestimmter Straftatbestände (§ 4 Abs. 1 BAG) gegen den Lehrberechtigten bzw. Ausbilder *rechtskräftige Verurteilung des Lehrberechtigten bzw. Ausbilders wegen bestimmter Straftatbestände (§ 4 Abs. 1 BAG). siehe auch: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Ausbildungsverbot, Gericht - Verständigungspflicht, Fristen, Krankenstand - Entgeltfortzahlung, Mutterschutz, Pflichten des Lehrberechtigten, Präsenzdienst Molkereiensiehe: Ausbildungsrecht Mühlensiehe: Ausbildungsrecht MutterschutzIm Falle einer Schwangerschaft von Lehrlingen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Lehrlinge, denen ihre Schwangerschaft bekannt wird (ärztliche Bestätigung über den vermutlichen Entbindungstermin), sind zur unverzüglichen Mitteilung an den Lehrberechtigten verpflichtet. Das gilt auch für eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft. Darüber hinaus hat der Lehrling innerhalb der vierten Woche vor Beginn der Schutzfrist (8 Wochen) den Lehrberechtigten auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Der Lehrberechtigte muss jeden Schwangerschaftsfall nach Kenntnis sofort dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich melden. Die unter das Mutterschutzgesetz fallenden Lehrlinge dürfen in der Folge zu bestimmten Arbeiten wie Tragen schwerer Lasten nicht herangezogen werden. In der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen besteht für sie grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Für schwangere Lehrlinge besteht ein absolutes Überstundenverbot. Sie dürfen weiters in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis zum Ablauf von 8 Wochen (nach Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie nach Kaiserschnitt bis zum Ablauf von 12 Wochen) nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (Absolutes Beschäftigungsverbot). Das Lehrverhältnis kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung vom Lehrberechtigten grundsätzlich rechtswirksam nicht gelöst werden, es sei denn, es liegt ein Entlassungsgrund nach dem Mutterschutzgesetz vor oder der Lehrling befindet sich noch in der Probezeit. Eine einvernehmliche Lösung ist jederzeit möglich, bedarf aber neben der Schriftform einer Belehrung durch das Arbeits- und Sozialgericht bzw. durch eine Kammer für Arbeiter und Angestellte. Der Entlassungsschutz erstreckt sich im Falle eines in Anspruch genommenen Karenzurlaubes bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung desselben. Der Karenzurlaub dauert bis zu einem Jahr nach der Entbindung. Für die Dauer des Karenzurlaubes hat der Lehrling keinen Entgeltanspruch gegenüber dem Lehrberechtigten, unter gewissen Voraussetzungen hat er jedoch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld, das vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt wird. siehe auch: Akkordarbeit, Fürsorgepflicht, Karenzurlaub, Mitteilungen, Schutzfrist |
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