Berufsausbildungsrecht |
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Landes-BerufsausbildungsbeiratBei jeder Lehrlingsstelle ist ein paritätisch besetzter Landes-Berufsausbildungsbeirat errichtet. Er besteht aus 4 Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die vom Landeshauptmann aufgrund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer bestellt werden. Der Landeshauptmann bestellt ferner aus dem Kreis der Mitglieder aufgrund der Kammervorschläge je einen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden wechseln einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung ab. Der Beirat wurde als beratendes Organ der Lehrlingsstelle auf Landesebene in Angelegenheiten der Berufsausbildung geschaffen. Die Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates führt die Lehrlingsstelle. Dem Landes-Berufsausbildungsbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen in Angelegenheiten, die das Lehrlingswesen im jeweiligen Bundesland unmittelbar betreffen (z.B. Durchführung der Lehrabschlussprüfung, Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Ausbildungsverbundes, Ausbildungsversuche, Vorschläge für die Bestellung als Vorsitzender der Lehrabschlussprüfungskommission und Ausbilderprüfungskommission und Erhöhung der Lehrlingshöchstzahlen). Durch die BAG-Novelle 1993 wurden die Befugnisse des Landes-Berufsausbildungsbeirates erweitert. Der Leiter der Lehrlingsstelle oder ein von ihm bestellter Vertreter (Bediensteter der Lehrlingsstelle) hat an den Sitzungen teilzunehmen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und müssen über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit bewahren. Sie haben etwa das Recht, der Durchführung von Lehrabschlussprüfungen, allfälligen Teilprüfungen und Ausbilderprüfungen jederzeit beizuwohnen. siehe auch: Landeshauptmann - Durchführung des BAG, Lehrlingsstellen Landeshauptmann - Durchführung des BerufsausbildungsgesetzesDer Landeshauptmann ist im wesentlichen für folgende Angelegenheiten der Lehrlingsausbildung zuständig:
Landeskammern der gewerblichen Wirtschaftsiehe: Handelskammern, Wirtschaftskammern Landeslehrplänesiehe: Berufsschule - Lehrplan Land- und forstwirtschaftliche BerufsausbildungDie Ausbildung von Lehrlingen in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt bezüglich ihrer Grundsätze nach den Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes. Darüber hinaus bestehen in den einzelnen Bundesländern land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnungen als Ausführungsbestimmungen zum land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz. siehe auch: Lehrzeit in der Land- und Forstwirtschaft .Landwirtschaftliche GenossenschaftenAuch wenn diese Genossenschaften nicht Mitglieder einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sind, können die von ihnen geführten Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien Lehrlinge ausbilden, wenn in diesen Betrieben dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, und die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung gegeben sind. siehe auch: Ausbildungsrecht, Persönliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung Lehrabschlussprüfung (§ 21 BAG)Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung erteilt die Lehrlingsstelle auf Grund eines Antrages des Prüfungswerbers. Der Lehrling kann am Ende der Lehrzeit nicht nur im erlernten Lehrberuf, sondern auch im verwandten Lehrberuf zur Lehrabschlussprüfung antreten. Das Ausmaß der Verwandtschaft spielt keine Rolle. Welche Lehrlingsstelle zuständig ist, richtet sich nach dem Ausbildungsort des Lehrlings. Entsprechende Antragsformulare sind bei dieser Lehrlingsstelle erhältlich. Lehrlinge können sich frühestens 6 Monate vor Lehrzeitende zur Lehrabschlussprüfung anmelden. Die Prüfung selbst kann frühestens in den letzten 10 Wochen vor Lehrzeitende abgelegt werden. Die Lehrlingsstelle hat über diesen Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin bekanntzugeben. Zugleich wird mitgeteilt, welche Materialien und Werkzeuge zur Prüfung mitzubringen sind. Dem Antrag ist anzuschließen:
Das Berufsausbildungsgesetz bzw. die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Prüfungsordnungen bestimmen den Ablauf bzw. den Inhalt der Lehrabschlussprüfung. Die Prüfungsordnungen regeln die Gliederung der Lehrabschlussprüfung, die Durchführung des schriftlichen und mündlichen Teiles der Prüfung, die Wiederholungsprüfung und die Zusatzprüfung. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule (Abschlusszeugnis) noch vor Prüfungsbeginn nachweisen kann. Die Gegenstände der praktischen Prüfung umfassen in der Regel eine Prüfarbeit und ein Fachgespräch, bei den kaufmännischen Lehrberufen treten an die Stelle der Prüfarbeit ein schriftlicher und mündlicher Geschäftsfall sowie jeweils berufsspezifische weitere Gegenstände, die schriftlich und mündlich abgeprüft werden. Die Prüfungsinhalte werden bei den Prüfungsgegenständen in der Prüfungsordnung genau umschrieben. Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis und auf Antrag einen Lehrbrief auszustellen. Der Lehrbrief beurkundet die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung. Im Lehrabschlussprüfungszeugnis und Lehrbrief ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen. Hat der Prüfling die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf das Prüfungsergebnis sowie die einschlägige Prüfungsordnung den frühestmöglichen Termin der Wiederholungsprüfung und die Prüfungsgegenstände festzusetzen. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung kann nach Maßgabe der einzelnen Prüfungsordnung in einem verwandten Lehrberuf eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Grundsätzlich erstreckt sich die Zusatzprüfung auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. Entsprechende Antragsformulare liegen bei der Lehrlingsstelle auf. Zuständig ist jene Lehrlingsstelle, die bereits zur vorhergehenden Lehrabschlussprüfung im verwandten Lehrberuf die Zulassung erteilte. Tritt der Lehrling während der Lehr- bzw. Behaltezeit erstmalig zur Lehrabschlussprüfung an, hat ihm der Lehrberechtigte die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen. In allen anderen Fällen hat der Prüfungswerber selbst die Prüfungstaxe zu zahlen, diese beträgt derzeit € 76,30,-. Lehrlingen, die erstmals zur Lehrabschlussprüfung antreten, sind die Prüfungsmaterialien kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hat die Lehrlingsstelle bzw. der Lehrberechtigte zu tragen. Auch das Werkzeug ist auf begründetes Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Will der Lehrling das Prüfstück erwerben, so ist dies nur gegen Kostenersatz für die verwendeten Materialien möglich. Lehrabschlussprüfung - Ausnahmsweise ZulassungDie Lehrabschlussprüfung wird auch
In diesen Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag ausnahmsweise die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung durch Bescheid erteilen. Erst auf Grund dieses Bescheides ist die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung bei der nach dem Arbeits- bzw. Wohnort zuständigen Lehrlingsstelle möglich. Dieser Bescheid ist zur Anmeldung unbedingt mitzubringen. Lehrabschlussprüfung - Vorzeitiges AntretenLehrlinge, welche die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat. siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Prüfungskommissionen, Lehrabschlussprüfung - Prüfungsordnungen, Lehrabschlussprüfung -Zulassung Lehrabschlussprüfung - Aufgaben der LehrlingsstelleDie Lehrlingsstelle hat dafür zu sorgen, dass sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit der Lehrabschlussprüfung unterziehen können. Sie hat eine entsprechende Anzahl von Prüfungskommissionen für die einzelnen Lehrberufe einzurichten. Wurde mangels geeigneter Prüfer oder zufolge einer zu geringen Anzahl von Prüfungskandidaten keine Prüfungskommission für einen Lehrberuf errichtet, so hat sie gegebenenfalls eine andere Lehrlingsstelle zu ersuchen, diese Prüfung durchzuführen. Die Lehrlingsstelle hat die einlangenden Ansuchen zu überprüfen und über sie termingerecht zu entscheiden. Sie hat den Prüfungswerber rechtzeitig mit Bescheid über die Zulassung zu verständigen und den Prüfungstermin bekanntzugeben. Gegen die Verweigerung der Zulassung steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu, dessen Entscheidung endgültig ist. Die Lehrlingsstelle hat die Mitglieder der Prüfungskommission vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich zu verständigen. Die Lehrlingsstelle hat über jede Lehrabschlussprüfung eine Prüfungsniederschrift zu führen. Die Lehrlingsstelle muss dem Prüfling über die abgelegte Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis ausstellen, aus dem ersichtlich ist, ob der Prüfling die Lehrabschlussprüfung
Außerdem muss sie auf Antrag einen Lehrbrief ausstellen. siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Delegierung, Lehrabschlussprüfung - Prüfungskommissionen, Lehrabschlussprüfung - Zulassung, Lehrbrief, Prüfungsniederschrift, Teilprüfungen, Wiederholungsprüfung, Zusatzprüfung, Lehrabschlussprüfung - Ausnahmsweise Zulassung Lehrabschlussprüfung - DelegierungIn den nachstehend angeführten Fällen hat die für die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung örtlich zuständige Lehrlingsstelle eine andere Lehrlingsstelle zu ersuchen, die Lehrabschlussprüfung durchzuführen:
Über die Zulassung entscheidet die Lehrlingsstelle, bei der der Antrag eingebracht wurde. Die im Delegierungswege ersuchte Lehrlingsstelle hat dem Ersuchen zu entsprechen und den Prüfungstermin festzusetzen. Sinn dieser Bestimmungen ist es, dass der Prüfungswerber schneller zu einem Prüfungstermin kommen kann. siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Zulassung Lehrabschlussprüfung - Kosten
Tritt der Lehrling während der Lehrzeit oder innerhalb der Behaltezeit erstmalig zur Lehrabschlussprüfung an, hat ihm der Lehrberechtigte die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen. Der Anspruch des Lehrlings auf Ersatz der Prüfungstaxe durch den Lehrberechtigten entsteht erst mit dem Antreten zur Lehrabschlussprüfung. Die Anmeldung zur Prüfung allein begründet noch keinen Rückerstattungsanspruch. In allen anderen Fällen hat der Prüfungswerber selbst die Prüfungstaxe zu zahlen. Ebenso hat ihm der Lehrberechtigte die zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder der in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen erforderliche Zeit gegen Fortbezahlung der Lehrlingsentschädigung freizugeben. Die Prüfungstaxe beträgt derzeit € 76,30,-. Prüfungsmaterialien: Lehrlingen, die erstmals zur Lehrabschlussprüfung antreten, sind die Prüfungsmaterialien grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen. Tritt der Prüfungswerber während der Lehrzeit oder während der Weiterverwendungszeit erstmals zur Lehrabschlussprüfung an, hat ihm der Lehrberechtigte bzw. Arbeitgeber die Prüfungsmaterialien kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wenn der Prüfungswerber unter Bedachtnahme auf die Besonderheit des betreffenden Lehrberufes die Prüfungsmaterialien selbst zur Lehrabschlussprüfung mitbringt, hat die Lehrlingsstelle die ihm entstehenden Materialkosten zu ersetzen. Hat die Lehrlingsstelle unter Bedachtnahme auf die Besonderheit des Lehrberufes die Prüfungsmaterialien zur Verfügung gestellt und dies dem Lehrberechtigten mitgeteilt, so hat der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle die entstandenen Materialkosten zu ersetzen. Will der Lehrling Eigentum am Prüfstück erwerben, so ist dies nur gegen Kostenersatz für die verwendeten Materialien möglich. Das Werkzeug wird im Regelfall vom Lehrberechtigten bzw. Betrieb zur Verfügung gestellt. Bei zeitgerechtem (10 Tage vor dem Prüfungstermin) und begründetem Verlangen des Prüfungswerbers hat die Lehrlingsstelle die für die Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Personen bzw. Modelle kostenlos zur Verfügung zu stellen. Lehrabschlussprüfung - PrüfungskommissionenDie Lehrabschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die die Lehrlingsstelle zu errichten hat. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Während der Vorsitzende auf Vorschlag des Landes-Berufsausbildungsbeirates vom Landeshauptmann bestellt wird, werden die Beisitzer aufgrund der Vorschläge der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisation von der Lehrlingsstelle listenmäßig erfasst. Die Funktionsdauer erstreckt sich im Regelfall auf 5 Jahre. Der Vorsitzende und einer der Beisitzer (Dienstgeberbeisitzer) müssen:
Der andere Beisitzer (Dienstnehmerbeisitzer) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind Personen ausgeschlossen, die wegen bestimmter strafbarer Handlungen (z.B. Verbrechen, Finanzvergehen oder Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit) rechtskräftig verurteilt worden sind. Ferner sind ausgeschlossen:
siehe auch: Landes-Berufsausbildungsbeirat, Landeshauptmann - Durchführung des BAG, Lehrabschlussprüfung - Aufgaben der Lehrlingsstelle, Lehrabschlussprüfung - Prüfungsordnungen Lehrabschlussprüfung - PrüfungsordnungenDas BAG enthält einige grundlegende Bestimmungen, die Inhalt und Verfahren der Lehrabschlussprüfung sowie die Qualifikationserfordernisse und die Befangenheit der Kommissionsmitglieder regeln. Die näheren Prüfungsvorschriften hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung zu erlassen. Während allgemeine, alle Lehrabschlussprüfungen betreffende Bestimmungen in der allgemeinen Prüfungsordnung enthalten sind, werden die Prüfungserfordernisse für die einzelnen Lehrberufe gesondert in den speziellen Prüfungsordnungen festgelegt. Allgemeine Prüfungsordnung: Die Allgemeine Prüfungsordnung ( BGBl. Nr. 670/1995) enthält Bestimmungen über die Prüfungskommission, Prüfungstermin, Prüfungsmaterialien, Beistellung von Werkzeugen und Personen (Modellen), den Prüfungsvorgang, Ermittlung des Prüfungsergebnisses, Wiederholungs- und Zusatzprüfung, die Prüfungsniederschrift, die Prüfungstaxe und die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen. Der Prüfungstermin wird dem Prüfling von der Lehrlingsstelle grundsätzlich spätestens drei Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben. Dabei werden dem Prüfling die Prüfungsgegenstände und erforderlichenfalls die Werkstoffe, Arbeitsmittel und -behelfe, die er mitzubringen hat, mitgeteilt. Hat der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen, ist er von der Ablegung des theoretischen Teiles der Lehrabschlussprüfung befreit; ebenso, wenn er nachweist, dass er eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule besucht hat, welche die Lehrzeit im entsprechenden Lehrberuf vollständig ersetzt. Dieser Nachweis muss vor Beginn der theoretischen Prüfung erbracht werden; andernfalls ist dennoch die theoretische Prüfung abzulegen. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im Einzelfall können jedoch Personen, die ein berufliches Interesse glaubhaft machen, zuhören, sofern es die örtlichen Gegebenheiten des Prüfungslokals zulassen. siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Aufgaben der Lehrlingsstelle Jedenfalls zuzulassen sind: Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes- bzw. der Landes-Berufsausbildungsbeiräte sowie Vertreter des Landeshauptmannes bzw. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die Überwachung der Lehrabschlussprüfung obliegt der Prüfungskommission, die jedoch Aufsichtsorgane bei einzelnen Prüfungsteilen damit beauftragen kann. Dem Prüfling sind die Aufgaben klar und deutlich zu stellen. Der Prüfling muss wissen, welche Mittel und Behelfe er bei der Prüfung verwenden darf. Am Ende der Prüfung hat die Prüfungskommission die Prüfung zu bewerten, wobei für die Beschlüsse der Prüfungskommission Stimmenmehrheit erforderlich ist. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht zuletzt aus. Er hat nach Abschluss der Prüfung den Beschluss der Prüfungskommission dem Prüfling mündlich zu verkünden. Gegen den Beschluss der Prüfungskommission gibt es kein Rechtsmittel. Hat der Prüfungskandidat die Lehrabschlussprüfung bestanden, hat er die Möglichkeit, zur Zusatzprüfung in verwandten Lehrberufen anzutreten. Seit der BAG-Novelle 1993 besteht aber auch die Möglichkeit, in einem verwandten Lehrberuf unmittelbar nach Lehrzeitende zur Lehrabschlussprüfung anzutreten; in diesem Fall ist jedoch die Lehrabschlussprüfung in vollem Umfang abzulegen. Hat der Prüfungskandidat die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden, hat er die Möglichkeit, zur Wiederholungsprüfung anzutreten. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sollte ein negatives Ergebnis bei der Lehrabschlussprüfung auf massive Ausbildungsmängel des Lehrbetriebes zurückzuführen sein, so ist dies in der Niederschrift festzuhalten. Fachliche Prüfungsordnungen: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für fast alle Lehrberufe fachliche Prüfungsordnungen erlassen. In diesen Verordnungen werden die Gliederung der Lehrabschlussprüfung, die Durchführung des schriftlichen und mündlichen Teiles, Wiederholungsprüfung und Zusatzprüfung geregelt.
Wer keinen positiven Abschluss der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule bzw einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachweisen kann, wird zur theoretischen Prüfung eingeteilt. Sie besteht bei den gewerblichen Lehrberufen in der Regel aus den Gegenständen Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen bzw bei den kaufmännischen Lehrberufen aus den Gegenständen Buchhaltung und kaufmännisches Rechnen: Die theoretische Prüfung hat zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Anfertigung eines Werkstückes (einer Arbeitsprobe) lt. Prüfungsordnung an neutralem Ort. Die Werkstätte muss alle Maschinen und Werkzeuge besitzen, die zur Anfertigung des Werkstückes (der Arbeitsprobe) erforderlich sind. Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit müssen in der Werkstätte gewährleistet sein. Die Arbeit soll erkennen lassen, dass der Prüfling die am häufigsten vorkommenden notwendigen Fertigkeiten beherrscht. Die Prüfungsarbeit muss ohne fremde Hilfe ausgeführt werden; allenfalls erforderliche Arbeitshinweise können gegeben werden. Die vorgeschriebene Zeit muss eingehalten werden. In der Regel werden bewertet: das Arbeitsergebnis, die Arbeitsgüte, die Zeit. Die Bewertung erfolgt durch die gesamte Prüfungskommission.
Das Fachgespräch (Geschäftsfall, mündlich bei den kfm. Prüfungen) schließt an die Prüfarbeit (Geschäftsfall, schriftlich bei den kfm. Prüfungen) an und ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen. siehe auch: Lehrabschlussprüfung, Lehrabschlussprüfung - Kosten, Lehrabschlussprüfung - Prüfungskommissionen, Lehrabschlussprüfung - Zulassung, Prüfungsniederschrift, Wiederholungsprüfung, Zusatzprüfung Lehrabschlussprüfung - ZulassungDen Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung kann der Lehrling bei der für die Ausbildungsstätte des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens 6 Monate vor Ende der festgesetzten Lehrzeit stellen. Dem Antrag ist anzuschließen:
Die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung können ferner beantragen:
Zur Lehrabschlussprüfung können ausnahmsweise zugelassen werden:
Die ausnahmsweise Zulassung ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) zu beantragen. Erst aufgrund des positiven Bescheides ist die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung bei der nach dem Arbeitsort oder Wohnort zuständigen Lehrlingsstelle möglich. Der Bescheid ist für die Prüfungsanmeldung bei der Lehrlingsstelle unbedingt erforderlich. Die Lehrlingsstelle setzt die Prüfungstermine fest. Der Prüfungstermin darf frühestens 10 Wochen vor Lehrzeitende, bei lehrgangsmäßigem Berufsschulbesuch nicht vor Ende des letzten Lehrganges und bei ganzjährigen Berufsschulen nicht früher als 6 Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres liegen. Dies gilt auch für die ausnahmsweise Zulassung, wenn der Prüfungswerber zumindest die halbe Lehrzeit im Lehrberuf zurückgelegt hat. siehe auch: Ausbildung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten und in Anstalten für Körperbehinderte, Besondere Ausbildungseinrichtungen, Lehrabschlussprüfung - Delegierung LehrberechtigterDas BAG hat den Kreis der Lehrberechtigten genau umschrieben: Danach können Lehrberechtigte sein: Inhaber eines Gewerbes oder sonstige im Berufsausbildungsgesetz genannte Betriebe, Einrichtungen bzw. Personen, wie z. B. Post, Sozialversicherungsträger, Ziviltechniker, Rechtsanwälte, Ärzte, Dentisten, Notare, Patentanwälte, Apotheken, Vereine und sonstige juristische Personen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen nicht den Hauptzweck darstellt. Neben dieser grundsätzlichen Qualifikation zum Lehrberechtigten verlangt der Gesetzgeber weitere persönliche und sachliche Voraussetzungen. Die Ausbildung von Lehrlingen ist zulässig, wenn
Der Betrieb oder die Werkstätte müssen so eingerichtet sein und geführt werden, dass dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Der Zweck eines Lehrverhältnisses ist es, dem Lehrling im Lehrbetrieb sämtliche Fertigkeiten und Kenntnisse seines Berufes zu vermitteln. Dabei kommt dem Berufsbild, das für jeden Lehrbetrieb bindend ist und Mindestanforderungen enthält, besondere Bedeutung zu. Durch eine Ausbildung im Ausbildungsverbund können auch solche Betriebe Lehrlinge ausbilden, die aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die für einen Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermitteln können. Der Ausbildungsverbund ersetzt die bisherige Möglichkeit von zwischenbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die in der Praxis aufgrund einer engen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Anwendungsschwierigkeiten geführt haben. Die verpflichtende ergänzende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes gehört zu den Pflichten des Lehrberechtigten und hat auf seine Kosten unter Anrechnung auf die betriebliche Arbeitszeit zu erfolgen. Die Vereinbarung über den Ausbildungsverbund ist im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen. Die Vereinbarung muss eine Zusammenstellung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und den in Aussicht genommenen Zeitraum enthalten. Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. siehe auch: Ausbildungsrecht, Persönliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung Lehrberufe und LehrberufslisteDie in Österreich aufgrund des BAG vorgesehenen Lehrberufe sind in der Lehrberufsliste erfasst. Die Lehrberufsliste ist eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Sie ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie allen Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern erhältlich. Die Lehrzeitdauer der Lehrberufe ist mit mindestens 2 und höchstens 4 Jahren begrenzt. Die Lehrberufe müssen in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form bezeichnet werden (Beispiel: Bürokaufmann-Bürokauffrau). Lehrberufe sind jedenfalls für Handwerke im Sinne der Gewerbeordnung sowie für Gewerbe, deren Ausübung eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung voraussetzen, vorzusehen. Lehrberufe sind aber auch Tätigkeiten, die nicht dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegen, sofern die Ausbildung in dieser Beschäftigung als Lehrling zweckmäßig ist. So gibt es etwa Lehrberufe auf dem Gebiete des Versicherungswesens, in der öffentlichen Verwaltung und vielen anderen Gebieten des Wirtschaftslebens. Durch eine Änderung der Lehrberufsliste kann relativ rasch ein neuer Lehrberuf geschaffen und ein nicht mehr zeitgemäßer Lehrberuf gestrichen werden. Mit der Ausarbeitung dieser Änderungen ist inhaltlich der Bundes-Berufsausbildungsbeirat befasst, der in verschiedenen Ausschüssen entsprechende Fachleute als Sachverständige beizieht. Durch eine Änderung der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden. Die Lehrlingsstellen haben bei Interesse jedermann in die Lehrberufsliste Einsicht zu gewähren. siehe auch: Lehrberufsverwandtschaften, Lehrlingsstellen LehrberufsverwandtschaftenUm eine berufliche Mobilität in der Ausbildung zu ermöglichen, können Lehrberufe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder wo Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern, als verwandte Lehrberufe bezeichnet werden (Beispiel: Damenkleidermacher - Herrenkleidermacher). Das Ausmaß der Verwandtschaft wird in der Lehrberufsliste festgelegt. Die Wirkung solcher Verwandtschaften besteht darin, dass bei einem Lehrberufswechsel die Vorlehrzeit voll oder teilweise angerechnet wird. Hat jemand die Lehrabschlussprüfung in seinem erlernten Beruf abgelegt, so besteht auf Grund der Verwandtschaft die Möglichkeit, in verwandten Lehrberufen (egal ob volle oder teilweise Verwandtschaft) eine Zusatzprüfung abzulegen. Der Umfang dieser Zusatzprüfung hängt von der jeweiligen Prüfungsordnung ab. Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit € 38,15,-. Der Lehrling kann am Ende seiner Lehrzeit nicht nur im erlernten, sondern auch im verwandten Lehrberuf zur Lehrabschlussprüfung antreten. Das Ausmaß der Anrechnung spielt dabei keine Rolle; die Lehrabschlussprüfung im verwandten Lehrberuf ist jedenfalls im vollen Umfang abzulegen. Doppellehren: Es ist auch möglich, zwei Berufe gleichzeitig zu erlernen, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Berufe nicht ohnehin voll verwandt sind und die Ausbildung bei ein und demselben Lehrberechtigten erfolgen kann. Die Dauer eines Doppellehrverhältnisses beträgt die Hälfte der Gesamtzeit beider Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr, darf aber vier Jahre nicht überschreiten. Der Ausbildungsweg bei einer Doppellehre soll den betrieblichen Erfordernissen entsprechend abwechselnd in beiden Berufen erfolgen. LehrbetriebEin Betrieb gilt dann als Lehrbetrieb, wenn er aufgrund des BAG zur Ausbildung von Lehrlingen befugt ist. Er muss so eingerichtet und geführt werden, dass dem Lehrling die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird vor der erstmaligen Ausbildung im Rahmen des von der Lehrlingsstelle durchzuführenden Feststellungsverfahrens überprüft. Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn ergänzende Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgen. Die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse müssen jedoch überwiegend im eigentlichen Lehrbetrieb selbst ausgebildet werden können. siehe auch: Ausbildungsrecht, Erstmaliges Ausbilden, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung, Ausbildung im Ausbildungsverbund LehrbriefDie Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Prüfungskandidaten einen Lehrbrief in Form einer entsprechend gestalteten Urkunde auszustellen. Der Lehrbrief ist gebührenfrei. Im Lehrbrief ist die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung zu beurkunden. Wurde die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden, besteht kein Anspruch auf einen Lehrbrief. siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Aufgaben der Lehrlingsstelle LehreckeLehrecken sind in einer Werkstätte zusammengefasste, entsprechend eingerichtete Ausbildungsplätze für Lehrlinge. Eine Lehrecke dient meist der Ausbildung einer kleineren Gruppe von Lehrlingen. siehe auch: Lehrwerkstätte, sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung Lehrgangsmäßige Berufsschulesiehe: Berufsschule Lehrherr (Lehrberechtigter)Der Begriff Lehrherr wurde anlässlich der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978 durch den Begriff Lehrberechtigter ersetzt. siehe auch: Lehrberechtigter LehrlingLehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Da die Ausbildung eines Lehrlings nur in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgen darf, unterscheidet sich der Lehrling wesentlich vom Ferialpraktikanten oder Volontär. Der Lehrling ist Arbeitnehmer und das Lehrverhältnis grundsätzlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, auch wenn es einen besonderen Ausbildungszweck verfolgt. siehe auch: Allgemeine Schulpflicht, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Berufspraktische Woche, Berufsschulpflicht, Ferialpraxis, Kaufmännischer Lehrling, Volontär LehrlingsentschädigungObwohl beim Lehrverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, handelt es sich dennoch um ein Arbeitsverhältnis. Dem Lehrling ist daher eine Lehrlingsentschädigung (Entgelt) zu bezahlen (§17 BAG). Die Höhe der Lehrlingsentschädigung ist weitgehend in den diversen Kollektivverträgen geregelt. Wenn es keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss sie frei vereinbart werden, wobei auf gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe Rücksicht zu nehmen ist. Allenfalls kommt nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes auch eine Festsetzung durch das Bundeseinigungsamt in Frage. Die Lehrlingsentschädigung ist für bestimmte Fälle der Arbeitsverhinderung, wie Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit, in einem bestimmten Ausmaß weiterzuzahlen. Weiters ist die Lehrlingsentschädigung für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule, für gewisse Zeiten des Entfalles des Berufsschulunterrichtes, für die Dauer der Lehrabschlussprüfung für die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen sowie für bestimmte kollektivvertragliche Verhinderungsfälle, weiterzuzahlen. Auch der ausgelernte Lehrling hat Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts für die Dauer der Lehrabschlussprüfung, wenn er während der Zeit der Weiterverwendung zur Lehrabschlussprüfung antritt. siehe auch: Bundeseinigungsamt, Doppellehre, Jugendlichenuntersuchungen, Kollektivvertrag, Krankenstand - Entgeltfortzahlung, Lehrabschlussprüfung - Kosten, Teilprüfungen, Verhinderungen Lehrlingshöchstzahlsiehe: Verhältniszahlen (Lehrlingshöchstzahlen) LehrlingsstatistikWirtschaftskammern und Arbeiterkammern erstellen jährlich Bundes- und Landesstatistiken über verschiedene empirisch feststellbare Tatsachen in der Lehrlingsausbildung, um aus diesem Zahlenmaterial entsprechende Aussagen treffen zu können. LehrlingsstellenBei jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammer) ist eine Lehrlingsstelle errichtet. Im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern erfüllen die Lehrlingsstellen Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung. Sie werden dabei als Behörden erster Instanz tätig und haben bei der Durchführung von Verwaltungsaufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. In ihrer Funktion als Behörde sind sie dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weisungsgebunden. Aufgaben der Lehrlingsstelle: *Durchführung von Feststellungsverfahren in den Fällen des erstmaligen Ausbildens von Lehrlingen und Bescheiderlassung. Der Feststellungsbescheid gilt sodann nur für das jeweilige Bundesland. *Die bescheidmäßige Erhöhung bzw. Herabsetzung der generellen Lehrlingshöchstzahl im Einzelfall auf Antrag des Lehrberechtigten. *Eintragung bzw. Ablehnung der Lehrverträge. *Überwachung der Lehrlingsausbildung. Im Rahmen der Überwachung können Organe der Lehrlingsstelle die Betriebe besichtigen und erforderlichenfalls in die einschlägigen Aufzeichnungen der Betriebe Einsicht nehmen. *Anregung der Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes. *Betreuung der Lehrlinge in Angelegenheiten der Berufsausbildung. *Die Verständigung der zuständigen Arbeiterkammer über Meldungen, die der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle zu erstatten hat. *Die Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Lehrzeiten und von Zeiten des Weiterbesuches der Berufsschule. *Die Überwachung eines allfälligen Ausbildungsversuches. *Die Erstattung eines Jahresberichtes an den Landes-Berufsausbildungsbeirat über die Situation der Berufssausbildung sowie über die durchgeführten Maßnahmen. *Zulassung zur Lehrabschlussprüfung. *Die kostenlose Bereitstellung von Material, Werkzeugen und Personen (Modellen) an den Prüfungswerber bei Lehrabschlussprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den Prüfungsordnungen. *Organisation der Lehrabschlussprüfung. *Erfassung der Beisitzer für die Lehrabschlussprüfung in Form von Listen, die aufgrund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer für die einzelnen Lehrberufe vorgesehen sind. *Die Ermöglichung der Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor der Prüfungskommission einer anderen Lehrlingsstelle, wenn der Lehrling die Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht oder wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht zeitgerecht erfolgen kann. *Die Anrechnung von Zeiten eines Schulbesuches auf die Lehrzeit aufgrund bestimmter Voraussetzungen. *Die Führung der Bürogeschäfte des Landes-Berufsausbildungsbeirates. *Die Teilnahme des Leiters der Lehrlingsstelle oder eines von diesem als Vertreter bestellten Bediensteten der Lehrlingsstelle, an den Sitzungen des Landes-Berufsausbildungsbeirates und die Erteilung von Auskünften aus seinem Aufgabenbereich auf Verlangen eines Beiratsmitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes. Außerdem ist die Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammer) auch noch zuständig für die Anrechnung der Ausbildung oder Beschäftigung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1961 i.d.g.F. erfolgt oder in Anstalten für Körperbehinderte auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit. siehe auch: Eintragung des Lehrvertrages, Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen, Landes-Berufsausbildungsbeirat, Lehrabschlussprüfung, Verhältniszahlen (Lehrlingshöchstzahlen), Zwischenbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen Lehrlingsstellen der Landeskammernsiehe: Adressen LehrlingswarteAls Lehrlingswarte werden besonders erfahrene Mitglieder einzelner Fachgruppen der Wirtschaftskammern bezeichnet, die sich besonders um Fragen der Lehrlingsausbildung bemühen. Sie werden mittlerweile häufig als Lehrlingsbetreuer bezeichnet. siehe auch: Organe der Lehrlingsstelle, Ausbildungsberater LehrpläneDie Lehrpläne sind die rechtlichen Grundlagen für den Unterricht in den Berufsschulen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat diese Lehrpläne (Rahmenlehrpläne) in Form von Verordnungen zu erlassen. Während die Rahmenlehrpläne generelle Regelungen treffen wie die Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen, Stundentafel, allgemeine Bildungsziele, Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze, haben die Landesschulräte (in Wien: Stadtschulrat für Wien) zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Landeslehrpläne) zu erlassen. Auch die Organisationsform (Jahresberufsschule oder lehrgangsmäßiger Unterricht) ist länderweise verschieden. siehe auch: Berufsschule - Lehrplan Lehrverhältnis (§ 12 BAG)Das Lehrverhältnis wird durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt (§ 12 BAG). Verträge, deren Gegenstand die Erlernung von Tätigkeiten ist, die nicht in der Lehrberufsliste als Lehrberuf festgesetzt sind, begründen kein Lehrverhältnis nach dem BAG. Der Bestand des Lehrverhältnisses ist auch dann unbestritten, wenn kein schriftlicher Lehrvertrag abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Vertragsteile übereinstimmend die Begründung eines Lehrverhältnisses beabsichtigt hatten und der Lehrling ab der Aufnahme auch tatsächlich als Lehrling ausgebildet wurde. Die Nichteinhaltung der Schriftform ist eine Verwaltungsübertretung und wird von den Bezirksverwaltungsbehörden bestraft. Die Dauer des Lehrverhältnisses wird durch die in der Lehrberufsliste für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bzw. durch den Lehrvertrag bestimmt. Das Lehrverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Der Lehrberechtigte ist gem § 18 BAG verpflichtet, den Lehrling nach der Lehre vier Monate in dem erlernten Beruf weiter zu beschäftigen. Manche Kollektivverträge sehen eine Erweiterung der Behaltezeit vor (zB Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel). siehe auch: Behaltepflicht - Weiterverwendungspflicht, Eintragung des Lehrvertrages, Lehrverhältnis - Endigung, Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung, Lehrvertrag, Lehrzeitdauer Lehrverhältnis - EndigungDas Lehrverhältnis endet im Normalfall mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis bei Vorliegen bestimmter im Gesetz erschöpfend aufgezählter Endigungsgründe. Die Endigung tritt ohne besondere Willenserklärung der Vertragspartner ein. Diese Gründe sind:
siehe auch: Ausbildungsverbot, Lehrabschlussprüfung - Zulassung Lehrverhältnis - Verlängerungsiehe: Lehrvertrag - Abänderung, Lehrzeitdauer Lehrverhältnis - vorzeitige AuflösungNeben den Endigungsgründen zählt das BAG die Gründe der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses erschöpfend auf. Zur Auflösung durch den minderjährigen Lehrling - in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - ist auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Wer als gesetzlicher Vertreter in Betracht kommt, bestimmt sich nach den Vorschriften des Kindschaftsrechtes. Für die Rechtswirksamkeit ist im Regelfall die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.
Während der ersten 3 Monate der Lehrzeit - sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Betrieb - kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Die Probezeit ist unmittelbar aufgrund des BAG vorgesehen. Es ist keine besondere Vereinbarung erforderlich. Vereinbarungen über eine Verlängerung der Probezeit sind unwirksam.
Das Lehrverhältnis kann während seiner gesamten Dauer einvernehmlich gelöst werden, wobei es keine Fristen gibt. Es muss jedoch eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer Dienststelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Verlangt der Lehrling vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung des Lehrverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von 2 Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung nicht vereinbart werden (Vgl. § 104 a ArbVG).
Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn - der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird; - der Lehrling den Lehrberechtigen, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht; - der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf Grund des BAG, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt; - der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt; - der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt; - der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist; - der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt.
Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn - der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann; - der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen von Seiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt; - der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer oder ein Ausbilder bestellt ist; - der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen aufgrund des BAG oder des Lehrvertrages zu erfüllen; - der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; das gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde; - der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird; - der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt; - dem Lehrling eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht im hiefür vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird. Rechtsstreitigkeiten zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling über den Bestand oder Nichtbestand eines Lehrverhältnisses fallen in die Kompetenz der Arbeitsgerichte. siehe auch: Arbeits- und Sozialgericht, Kindschaftsrecht, Lehrverhältnis - Endigung, Pflichten des Lehrberechtigten, Pflichten des Lehrlings, Probezeit LehrvertragDer Lehrvertrag ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling schriftlich abzuschließen und regelt das Lehrverhältnis. Der Abschluss des Lehrvertrages mit einem minderjährigen Lehrling bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Als minderjährig gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Wer als gesetzlicher Vertreter jeweils in Frage kommt, ist nach den Vorschriften des Kindschaftsrechtes zu beurteilen. In der Regel ist jeder Elternteil ehelicher Kinder für sich allein berechtigt, das Kind zu vertreten. Der Lehrvertrag hat zu enthalten:
*auf die Pflicht zum Berufsschulbesuch, *auf die allenfalls bestehende kollektivvertragliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Ausbildungsmaßnahme im Rahmen eines Ausbildungsverbundes, *auf die Bestimmungen über die Endigung und Auflösung des Lehrverhältnisses, *auf die Höhe der Lehrlingsentschädigung, *den Tag des Vertragsabschlusses. In die Lehrverträge können weitere Vereinbarungen aufgenommen werden wie z.B. über die Führung eines Ausbildungsheftes, Verköstigung, Bekleidung, Wohnung, besondere Gestaltung der Ausbildung. Der Anmeldung bei den Lehrlingsstellen sind u.a. anzuschließen: *Geburtsurkunde des Lehrlings, *dessen Abgangszeugnis von der Pflichtschule bzw. das letzte Klassenzeugnis mit dem Vermerk über die erfüllte allgemeine Schulpflicht, *Formblatt für Verhältniszahlen, *gegebenenfalls das Vormundschaftsdekret, wenn für den Minderjährigen ein Vormund bestellt ist, *gegebenenfalls Zeugnisse über anrechenbare Vorlehrzeiten, *gegebenenfalls Zeugnisse über eine anrechenbare schulmäßige Ausbildung, *amtsärztliche bzw. ärztliche Zeugnisse, soweit für den betreffenden Lehrberuf vorgesehen, *bei ausländischen Lehrlingen ist weiters eine Beschäftigungsbewilligung aufgrund des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erforderlich. Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist vom Lehrberechtigten (Arbeitgeber) bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, *Ausbildererklärung. Weitere erforderliche Unterlagen sind den Merkblättern der zuständigen Lehrlingsstelle zu entnehmen. siehe auch: Ausländerbeschäftigung, Berufsschulinternat, Eintragung des Lehrvertrages, Kindschaftsrecht, Lehrverhältnis, Löschung der Eintragung des Lehrverhältnisses, Minderjährige, Ausbildungsverbundmaßnahmen. Lehrvertrag - ÄnderungUnter Änderung bereits eingetragener (protokollierter) Lehrverträge sind jedenfalls alle Änderungen wesentlicher Vertragsinhalte, wie z.B. Personaldaten, Lehrberuf, Lehrzeitdauer, anrechenbare Lehrzeiten, zu verstehen. Die Änderung solcher Lehrvertragsinhalte ist anstelle des Abschlusses eines neuen Lehrvertrages aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung rechtlich zulässig. Es gelten dafür die gleichen Vorschriften wie im Eintragungsverfahren. Solche Änderungen sind nur im Einvernehmen aller Vertragsteile möglich. siehe auch: Eintragung des Lehrvertrages, Verhinderungen LehrwerkstätteEine Lehrwerkstätte ist eine der Ausbildung von Lehrlingen dienende, räumlich von der Produktionsstätte getrennte und für die Ausbildung in den betreffenden Berufen eigens eingerichtete Werkstätte. Die Unterweisung der Lehrlinge erfolgt durch einen der Betriebsleitung gegenüber verantwortlichen Ausbildungsleiter nach einem systematischen Ausbildungsplan. Die Führung einer Lehrwerkstätte muss derart gestaltet sein, dass die entsprechende Praxisnähe gewahrt bleibt. siehe auch: Lehrecke, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung LehrzeitdauerDie Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Lehrberufe ist in der Lehrberufsliste festgelegt. Sie beträgt je nach Lehrberuf zwischen 2 und 4 Jahren. Kürzere Lehrzeiten können nur dann vereinbart werden, wenn:
Beim Abschluss von Doppellehrverhältnissen wird eine höchstens vierjährige Lehrzeit vereinbart. Wenn der Lehrling länger als 4 Monate aus Gründen, die in seiner Person gelegen sind, an der Ausbildung verhindert ist oder wenn mehrere solcher Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt 4 Monate übersteigen, kann die die 4 Monate überschreitende Zeit in beiden Fällen nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit angerechnet werden. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, diese Tatsache der Lehrlingsstelle binnen 4 Wochen mitzuteilen. In der Praxis wird in diesen Fällen entweder ein neuer Lehrvertrag für die fehlende, auf die Lehrzeit nicht anrechenbare Zeit abgeschlossen oder der bestehende Lehrvertrag einvernehmlich geändert. siehe auch: Doppellehre, Ersatz der Lehrabschlussprüfung und der Lehrzeit, Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung, Lehrberufsliste, Lehrvertrag - Änderung, Lehrzeiten im Ausland, Weiterbesuch der Berufsschule, Verhinderungen Lehrzeit im AuslandBei Lehrzeiten, die im Ausland zurückgelegt wurden, hat die Lehrlingsstelle im Eintragungsverfahren binnen 4 Wochen ein Gutachten des Landes- Berufsausbildungsbeirates einzuholen, ob der betreffende Lehrberuf mit dem in Österreich ausgebildeten Lehrberuf gleichgesetzt werden kann. Es ist daher die Überprüfung *der Ausbildungsvorschriften und *der schulrechtlichen Vorschriften betreffend den Berufsschulbesuch notwendig. siehe auch: Lehrzeitdauer Lehrzeit in der Land- und ForstwirtschaftAnrechnung: Wenn Lehrzeiten in einem Ausbildungszweig der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegt wurden, kann diese Zeit im Höchstausmaß von 2/3 der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf angerechnet werden. Es kann jedoch für diesen Ausbildungszweig eine Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste festgelegt werden. Die Lehrlingsstelle hat jedoch das in der fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf zu prüfen und das Ausmaß der Anrechenbarkeit festzustellen. siehe auch: Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung, Lehrzeitdauer LehrzeugnisNach Beendigung des Lehrverhältnisses ist vom Lehrberechtigten ein gebührenfreies Zeugnis ( Lehrzeugnis) mit Angabe des erlernten Berufes und der kalendermäßigen Dauer des Lehrverhältnisses auszustellen. Im Lehrzeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen. Weitere Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse sind zulässig, hingegen sind Angaben, die das Fortkommen des Lehrlings erschweren könnten, nicht zulässig. Auf Antrag des Zeugnisinhabers hat die Lehrlingsstelle die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und die Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrzeugnis zu bestätigen, soweit der betreffende Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle eingetragen war. Derart bestätigte Lehrzeugnisse begründen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung und Zusatzprüfung sowie für den gewerberechtlichen Befähigungsnachweis vollen Beweis über die Lehrzeit. Das Lehrzeugnis (=Dienstzeugnis) darf jedoch nicht mit dem Lehrbrief verwechselt werden, der auf Antrag von der Lehrlingsstelle auszustellen ist. In diesem Lehrbrief wird die Beendigung des Lehrverhältnisses und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im betreffenden Lehrberuf beurkundet. siehe auch: Lehrbrief Leiter der LehrlingsstelleDie Kammer der gewerblichen Wirtschaft ( Wirtschaftskammer ) hat den Leiter der Lehrlingsstelle zu bestellen. Dieser muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Landeshauptmann. siehe auch: Handelskammern (Wirtschaftskammern), Landeshauptmann - Durchführung des BAG, Wirtschaftskammer LokalaugenscheinZur Feststellung des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen der Lehrlingsausbildung kann es erforderlich sein, im künftigen Lehrbetrieb einen Lokalaugenschein nach den Bestimmungen des AVG durchzuführen. Beim Lokalaugenschein wird überprüft, ob der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. siehe auch: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Ausbildungsberater, Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung Löschung der Eintragung eines LehrvertragesWurde von der Lehrlingsstelle ein Lehrvertrag irrtümlich protokolliert, obwohl die Voraussetzungen zur Protokollierung fehlten, hat der Landeshauptmann in der Ausübung seines Aufsichtsrechtes die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages zu verfügen. In dieser Löschungsverfügung kann die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit anerkannt werden. Eine solche Löschung ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn der Lehrling inzwischen die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat. siehe auch: Landeshauptmann - Durchführung des BAG, Eintragung des Lehrverhältnisses |
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