Berufsausbildungsrecht

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Kammern der gewerblichen Wirtschaft

siehe: Handelskammern (Wirtschaftskammern), gesetzliche Interessenvertretungen

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Karenzurlaub

Lehrlingen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist nach der Geburt des Kindes oder im Anschluss an einen sich an die Schutzfrist anschließenden Gebührenurlaub oder Krankenstand ein Karenzurlaub gegen Entfall der Lehrlingsentschädigung zu gewähren, und zwar bis zum Ablauf von höchstens zwei Jahren nach der Entbindung.

Während des Karenzurlaubes ruhen die Ansprüche des Lehrlings gegenüber dem Lehrberechtigten. Er hat lediglich Anspruch auf ein monatliches Karenzgeld (Arbeitslosenversicherung) , in dem auch die aliquoten Sonderzahlungen enthalten sind.

Durch den Antritt des Karenzurlaubes wird das Lehrverhältnis im Regelfall unterbrochen, da die auf die Lehrzeit anzurechnenden Verhinderungszeiten zu diesem Zeitpunkt zumeist ausgeschöpft sein werden. Besucht der Lehrling während der Schutzfrist bzw. während des Karenzurlaubes die Berufsschule weiter, können daraus keine Ansprüche gegenüber dem Lehrberechtigten abgeleitet werden.

siehe auch: Behaltepflicht - Weiterverwendungspflicht, Mutterschutz, Schutzfrist, Urlaub für Lehrlinge, Verhinderungen

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Kaufmännischer Lehrling

Lehrlinge, die in Lehrberufen ausgebildet werden, die einem Handelsgewerbe entsprechen, werden üblicherweise als kaufmännische Lehrlinge bezeichnet. Bürokaufleute können auch in anderen als in Handelsgewerben ausgebildet werden, wenn der Lehrbetrieb nach Art und Umfang einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb entspricht.

Die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf ersetzt die Unternehmerprüfung (§ 23 GewO). Als kaufmännische Lehrberufe gelten:

* Bürokaufmann

* Buchhändler

* Drogist

* Einzelhandel

* Fotokaufmann

* Großhandelskaufmann

* Hotel- und Gastgewerbeassistent

* Industriekaufmann

* Musikalienhändler

* Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent

* Reisebüroassistent

* Speditionskaufmann

* Versicherungskaufmann

* Waffen- und Munitionshändler

siehe auch: Lehrling

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Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG)

Das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG, BGBl, Teil I, Nr. 126/1997) beinhaltet ein grundsätzliches Verbot der Beschäftigung und Verwendung von Kindern mit Arbeiten jeder Art sowie Schutzvorschriften für Jugendliche.

Kinder: Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Erfüllung der Schulpflicht.

Jugendliche: Als Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG) gelten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das KJBG gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehrverhältnis oder einem sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

Arbeitszeit: Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) regeln die Arbeitszeit und Arbeitsruhe für alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) beinhaltet die Arbeitszeitregelung für Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehrverhältnis oder einem sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gelten für das Gastgewerbe.

Arbeitszeitausmaß: Die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Diese zeitlichen Grenzen dürfen von Jugendlichen (abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen) nicht überschritten werden. Wenn Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Überstunden leisten, ist für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4½ Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Personen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren. Den Jugendlichen ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.

Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden ab Arbeitsbeginn zu gewähren. Im Gastgewerbe gelten abweichende Regelungen.

In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Personen unter 15 Jahren.

Anrechnung von Berufsschulzeit: Lehrlinge sind zum Besuch der Berufsschule gesetzlich verpflichtet. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen, die Lehrlingsentschädigung ist für diese Unterrichtszeit weiterzuzahlen. Als Unterrichtszeit gelten die Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen. Auf die Unterrichtszeit sind weiter anzurechnen: Pausen (mit Ausnahme der Mittagspause); Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Ausmass von höchstens zwei Unterrichtsstunden; Förderunterricht; Förderkurse; Schulveranstaltungen und gewisse entfallene Unterrichtsstunden.

Wochenfreizeit: Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren.

Diese Wochenfreizeit hat spätestens um 13 Uhr am Samstag zu beginnen.

Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr, die mit unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten beschäftigt sind, hat die Wochenfreizeit spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.

Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.

Der Lehrberechtigte hat jedoch die Möglichkeit als zweiten Ruhetag einen anderen Wochentag als den Montag vorzusehen.

Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.

Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuches an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.

Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird. Im Handel dürfen Jugendliche am Samstag auch nach 13 Uhr beschäftigt werden. Sonderregelungen sind im Kollektivvertrag für das Handelsgewerbe enthalten.

Jugendliche dürfen auch in der Nachtzeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden (Ausnahme: Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr bis 23 Uhr beschäftigt werden; Bäckergewerbe).

Vor- und Abschlussarbeiten: Wenn die gesetzlich vorgesehene Normalarbeitszeit überschritten wird, liegen in der Regel Überstunden vor. Lehrlinge ab dem 18. Lebensjahr dürfen zu Überstunden herangezogen werden. Für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ist jedoch der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.

Zu Vor- und Abschlussarbeiten dürfen Jugendliche nur in Ausnahmefällen herangezogen werden. Jugendliche über 16 Jahre können aus zwingenden betrieblichen Gründen zu solchen Arbeiten herangezogen werden. Die Dauer solcher Mehrarbeit darf insgesamt 3 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Mehrarbeit ist eine Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit lt. Kollektivvertrag (z.B. 38 1/2 Stunden im Handel) hinausgeht, aber noch keine Überstundenleistung darstellt. Sie ist als Normalstunde zu vergüten und gilt grundsätzlich auch für Lehrlinge.

Sonstiger Schutz von Jugendlichen: Jugendliche dürfen mit Arbeiten, die im Hinblick auf ihre Konstitution und Körperkräfte oder infolge der Art der Arbeit mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen beschäftigt werden. Eine spezielle Verordnung regelt in diesem Sinne Verbote und Beschränkungen der Beschäftigung von Jugendlichen. Jugendliche sind zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (beim zuständigen Krankenversicherungsträger). Hiefür ist die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung zu gewähren.

Die Bestimmungen über die Gesundenuntersuchung gelten für Lehrlinge bis zum 19. Lebensjahr.

Jeder Jugendliche ist beim Eintritt in den Betrieb vom Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten (unter Beiziehung des Betriebsrates) auf besondere Unfallgefahren des Betriebes hinzuweisen. Bei erstmaliger Benützung von Maschinen oder Verwendung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe ist der Jugendliche besonders zu belehren. Diese Unterweisungen sind zeitweise zu wiederholen.

Körperliche Züchtigung und erhebliche wörtliche Beleidigung von Jugendlichen ist verboten. Disziplinarmaßnahmen dürfen gegen Jugendliche nur verhängt werden, wenn diese in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sind.

Der Lehrberechtigte, der Jugendliche ausbildet oder beschäftigt, hat ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen (Inhalt: Name, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Beschäftigungsart, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden, Urlaubsaufzeichnungen, Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen).

Nicht unter den Begriff der Kinderarbeit fällt die Berufspraktische Woche die eine Schulveranstaltung im Rahmen des Polytechnischen Lehrganges ist. Der Schüler hat hier in einem Zeitraum von höchstens 7 Tagen (tatsächliche Dauer ist länderweise verschieden) die Möglichkeit, in ausgewählten Betrieben den Arbeitsalltag mitzuerleben.

Schülervertretern und Mitgliedern des Landes- und Bundes-Schülerbeirates ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortbezahlung des Entgeltes zu gewähren. Mitgliedern eines Landes-Schülerbeirates und des Bundes-Schülerbeirates ist darüber hinaus die für die Teilnahme an Landes- und Bundes-Schülerbeiratssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- und Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

Der Lehrbetrieb hat ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen, aus dem auch Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung ersichtlich sind, und muss das KJBG an einer allen zugänglichen Stelle im Betrieb auflegen.

Das KJBG legt außerdem fest, dass der Jugendliche auf sein Verlangen mindestens 12 Werktage seines jährlichen Urlaubsanspruches für die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September vereinbaren kann. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Über die Beschäftigung von Jugendlichen obliegt den Arbeitsinspektoraten.

Die Übertretung des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes wird von den Verwaltungsbehörden verfolgt.

siehe auch: Arbeitszeit, Ärztliche Untersuchung, Aushangspflicht, Belehrungen, Berufspraktische Woche, Berufsschulzeit, Gesundheitsschutz und Sittlichkeitsschutz, Jugendlichenuntersuchungen, Nachtruhe, Notstandsarbeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsruhe, Strafbestimmungen, Urlaub, Verzeichnis der Jugendlichen, Wochenfreizeit

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Kinder

siehe: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz

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Kinderarbeit

siehe: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz

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Kinderbeihilfe

siehe: Familienbeihilfe

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Kindschaftsrecht

Die Eigenberechtigung (Volljährigkeit) erreicht man in Österreich grundsätzlich mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Minderjährige im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Mündige Minderjährige (Personen zwischen 14. und 18. Lebensjahr) können eigenmächtig Dienstverträge abschließen. Für den Abschluss eines Lehrvertrages bedarf der mündige Minderjährige jedoch der Zustimmung eines Elternteiles. Für die vorzeitige Auflösung eines Lehrvertrages ist sogar die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

Hat ein Minderjähriger seine Ausbildungswünsche seinen gesetzlichen Vertretern (Eltern) erfolglos vorgetragen, so kann er in dieser Frage das Gericht anrufen. Das Gericht hat nach Abwägung der angeführten Gründe eine dem Wohl des Minderjährigen angemessene Entscheidung zu treffen (§ 147 ABGB). Wenn ein minderjähriges eheliches Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres heiratet, kann es, solange die Ehe dauert, allein ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Lehrvertrag abschließen, da es hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleichgestellt ist.

siehe auch: Gesetzlicher Vertreter, Lehrverhältnis - Auflösung, Lehrvertrag

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Kollektivvertrag

Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich abgeschlossen werden. In der Praxis werden die Kollektivverträge zwischen den Wirtschaftskammern und den Gewerkschaften abgeschlossen.

Durch Kollektivverträge werden insbesondere Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wie Entgelt, Arbeitszeit, Dienstverhinderung und Besserstellungen gegenüber gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

Bei der Ausbildung von Lehrlingen muss vorerst festgestellt werden, welcher Kollektivvertrag auf das konkrete Lehrverhältnis anzuwenden ist. Es ist der persönliche Geltungsbereich zu überprüfen. In Zweifelsfällen ist nach den Regeln des Arbeitsverfassungsgesetzes vorzugehen. Der Kollektivvertrag kann auch über das BAG hinausgehende Bestimmungen über die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen enthalten.

siehe auch: Lehrlingsentschädigung, Arbeitszeit

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Konkurs

Wird über das Vermögen eines Lehrberechtigten der Konkurs eröffnet, so kann diese Tatsache Auswirkungen auf ein bestehendes Lehrverhältnis haben. Wenn es im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung zu einer Entziehung oder Zurücklegung der Gewerbeberechtigung kommt, endet dadurch das Lehrverhältnis (§ 14 BAG).

Die Konkurseröffnung an sich ist jedoch kein Grund für eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Masseverwalter.

Für die weitere Ausbildung des Lehrlings ist der Masseverwalter verantwortlich. Er hat daher die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist von ihm ein Ausbilder zu bestellen.

siehe auch: Erlöschen der Gewerbeberechtigung, Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, Kündigung, Lehrverhältnis - Endigung, Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung

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Koordination der Lehrlingsausbildung (§ 3 Abs 5 BAG)

Sind in einem Betrieb mehrere Ausbilder tätig, so ist ein Ausbildungsleiter mit der Koordination der gesamten Lehrlingsausbildung zu betrauen, sofern dies zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist (§ 3 Abs 5 BAG).

Die Betrauung eines Ausbildungsleiters wird etwa dann erforderlich sein, wenn in einem Betrieb in einer Vielzahl von Lehrberufen ausgebildet wird. Der Ausbildungsleiter muss nicht über eine erfolgreich abgelegte Ausbilderprüfung verfügen.

siehe auch: Ausbilder

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Körperbehindertenanstalten

siehe: Ausbildung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten und in Anstalten für Körperbehinderte

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Krankenstand - Entgeltfortzahlung

Im Falle der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrberechtigte innerhalb eines Lehrjahres bis zur Dauer von 4 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren 2 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld zu gewähren. Gleichzuhalten sind bewilligte oder angeordnete Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen.

Ist der Fortzahlungsanspruch innerhalb eines Lehrjahres bereits ausgeschöpft, gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung des Lehrlings innerhalb des selben Lehrjahres zunächst die volle Lehrlingsentschädigung für die ersten 3 Tage und für die weitere Zeit der Arbeitsverhinderung, längstens jedoch bis zur Dauer von 6 Wochen, ein Teilentgelt in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Krankengeld.

Bei einer Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt dem Lehrling die volle Lehrlingsentschädigung bis zur Dauer von 8 Wochen und ein Teilentgelt wie oben bis zur Dauer von weiteren 4 Wochen, unbeschadet anderer Zeiten einer Arbeitsverhinderung.

Voraussetzung für diese Entgeltleistungen ist, dass die Arbeitsverhinderung vom Lehrling dem Lehrberechtigten ohne Verzug mitgeteilt wurde. Über Verlangen des Lehrberechtigten muss der Lehrling auch eine ärztliche Bestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Solange der Lehrling mit der Vorlage dieser Bestätigung säumig ist, besteht kein Entgeltanspruch gegenüber dem Lehrberechtigten.

Der Krankenstand wird zusammen mit anderen Arbeitsverhinderungen nur bis zu einem bestimmten Höchstausmaß auf die Lehrzeit angerechnet, sodass in Einzelfällen der Abschluss eines neuen bzw. die Änderung des bestehenden Lehrvertrages notwendig sein wird.

siehe auch: Jugendlichenuntersuchungen, Lehrlingsentschädigung, Lehrvertrag - Abänderung, Urlaub für Lehrlinge, Verhinderungen

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Krankenversicherung (§ 4 Abs 1 ASVG)

Lehrlinge unterliegen der vollen Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG und sind daher in der Regel binnen 7 Tagen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.

Bei der Krankenversicherung gilt derzeit folgende Bestimmung: In den ersten zwei Lehrjahren haben weder der Lehrberechtigte noch der Lehrling Beiträge zur Krankenversicherung abzuführen. Im dritten Lehrjahr ist der auf den Lehrling entfallende Hälfteanteil des Krankenversicherungsbeitrages abzuführen. Ab Beginn eines allfälligen vierten Lehrjahres ist der gesamte Krankenversicherungsbeitrag (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) abzuführen.

siehe auch: Sozialversicherung

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Kündigung

Eine Kündigung des Lehrverhältnisses ist nach den Bestimmungen des BAG nicht möglich. Es gibt nur eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aufgrund der im BAG angeführten Lösungsgründe.

Dem Lehrberechtigten (Arbeitgeber) ist auf Antrag das Recht zur vorzeitigen Kündigung innerhalb der Behaltezeit einzuräumen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden kann.

Der Masseverwalter kann nach der Konkursordnung (§ 25 KO) innerhalb eines Monats ab Konkurseröffnung sämtliche Dienstnehmer (darunter fallen auch Dienstnehmer in der Behaltezeit) kündigen. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass Lehrlinge nicht von diesem besonderen Kündigungsrecht erfasst werden, sodass der Masseverwalter Lehrverhältnisse nach Konkurseröffnung nicht aufkündigen darf.

siehe auch: Behaltepflicht - Weiterverwendungspflicht, Konkurs, Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung

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Kunsthochschulen

Kunsthochschulen können Lehrberechtigte im Sinne des BAG sein. So könnte allenfalls ein Lehrling im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden.

siehe auch: Ausbildungsrecht

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Kur- und Erholungsaufenthalt

siehe: Krankenstand - Entgeltfortzahlung

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Kurzarbeit

Um die Stilllegung von Betrieben oder einzelner Betriebsabteilungen bzw. die Reduzierung des Beschäftigungsstandes zu vermeiden, wird bei konjunkturell bedingten Störungen der Wirtschaft oder aus betrieblichen Gründen vorübergehend Kurzarbeit vereinbart. Kurzarbeit ist mit entsprechender Entgeltkürzung verbunden. Diese Vereinbarungen gelten jedoch nicht für Lehrverhältnisse. Würde der Lehrling von derartigen Kurzarbeitvereinbarungen miterfasst sein, könnte die Ausbildungsverpflichtung des Lehrberechtigten zur Erfüllung des nach Lehrjahren gegliederten Berufsbildes in Frage gestellt werden.

 
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