Berufsausbildungsrecht

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Jugend am Werk

Jugend am Werk ist eine besondere selbständige Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 BAG und aus sozialen Erwägungen eingerichtet. Bei dieser Ausbildungsform handelt es sich weder um eine betriebliche Ausbildung durch einen Lehrberechtigten noch um Schulen. Die Bestimmungen des BAG finden jedoch sinngemäß Anwendung.

Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) und die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (§ 18 BAG).

siehe auch: Besondere Ausbildungseinrichtungen

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Jugendbeschäftigung

siehe: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz

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Jugendausbildungssicherungsgesetz (JASG)

Durch das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz wurden Ausbildungsmöglichkeiten für jene Jugendlichen eingerichtet, die auf dem regulären Lehrstellenmarkt keine Lehrstelle in der Wirtschaft finden konnten. Das Gesetz unterscheidet zwischen Lehrgängen und Stiftungen. Lehrgänge sind Veranstaltungen, die zehn Monate dauern und Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes vermitteln. Lehrlingsstiftungen sind selbständige Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes. Die Novelle 2000 zum JASG sieht jedoch vor, dass keine Stiftungen mehr neu errichtet werden dürfen.

Wenn Ausbildungsbetriebe Jugendliche aus diesen Maßnahmen in ein Lehrverhältnis übernehmen, können dafür Förderungen gewährt werden. Diese Förderungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) sind jedoch je nach Bundesland unterschiedlich.

Die Zeit der Ausbildung in einem Lehrgang oder einer Stiftung ist bei Übertritt in ein reguläres betriebliches Lehrverhältnis grundsätzlich anzurechnen. Jugendlichen, die an einem Lehrgang teilgenommen haben, ist diese Zeit bei im ersten Lehrjahr vollverwandten Lehrberufen anzurechnen.

Beispiel: Wenn ein Jugendlicher im Rahmen des 10-monatigen Lehrganges als Verwaltungsassistent ausgebildet wurde und danach eine Lehrstelle als Bürokaufmann findet, ist diese Zeit auf den Lehrberuf Bürokaufmann voll anzurechnen.

Sonst kann eine aliquote Anrechnung erfolgen, wenn es sachlich vertretbar ist.

Die in einer Lehrlingsstiftung zurückgelegte Zeit der Ausbildung ist der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf überhaupt gleichgestellt.

Die Teilnehmer an einem Lehrgang sind wie jene in Stiftungen hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt. In einigen Lehrberufen besuchen die Jugendlichen aus den Lehrgängen bis zu drei Tage in der Woche die Berufsschule. Wenn sie jedoch in ein reguläres Lehrverhältnis wechseln, reduziert sich die Berufsschulpflicht auf die für den Beruf vorgesehene übliche Schulzeit. Es kann allenfalls als Vorteil angesehen werden, dass diese Jugendlichen auf Grund der Anrechnung im Herbst üblicherweise bereits in die 2. Klasse der Berufsschule aufsteigen werden.

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Jugendliche

Als Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG) gelten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das KJBG gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehrverhältnis oder einem sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

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Jugendlichenuntersuchungen (§ 25 KJBG)

Jugendliche sind zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die vom Krankenversicherungsträger durchgeführt wird.

Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über den Sinn dieser Untersuchung zu informieren. Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die hiefür erforderliche Freizeit zu gewähren und für diesen Zeitraum die Lehrlingsentschädigung weiterzuzahlen.

Als Jugendliche gelten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Lehrlinge die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind dennoch in die Jugendlichenuntersuchung einzubeziehen (§ 1a KJBG).

siehe auch: Gesundheitsschutz - Sittlichkeitsschutz, Krankenstand, Verhinderungen

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Jugendschutz

Im Unterschied zum Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) sind die Jugendschutzgesetze in Österreich Ländersache. Kinder und Jugendliche sollen vor Gefährdungen ihrer Entwicklung geschützt werden. Es gilt das Territorialprinzip: alle Personen, die sich in einem Bundesland aufhalten haben die dort geltenden Jugendschutzbestimmungen zu beachten. Die Übertretungen der Jugendschutzbestimmungen sind verwaltungsbehördlich strafbar. Die Strafdrohung richtet sich gegen den Jugendlichen selbst sowie gegen die Aufsichtspersonen. Als Sanktion ist die Verpflichtung zur Erbringung von sozialen Leistungen vorgesehen. Zur Vollziehung ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

Geschützte Personen: Die durch die Jugendschutzgesetze geschützten Personen sind solche, die ein bestimmtes Alter - im allgemeinen 18 Jahre (in Tirol: 17 Jahre) - noch nicht erreicht haben. Dabei wird im wesentlichen zwischen Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) unterschieden.

Aufsichtspersonen: Aufsichtspersonen sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten (Eltern, Wahleltern, Vormund) oder die mit der Aufsicht beauftragten Personen. Den Aufsichtspersonen wird in der Regel die Pflicht auferlegt, dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einhalten. Allgemein werden auch in verschiedenen Jugendschutzvorschriften die Unternehmer dazu verpflichtet, die Jugendschutzvorschriften im Betrieb anzuschlagen bzw. auf sie hinzuweisen sowie für ihre Einhaltung zu sorgen.

Die Jugendschutzgesetze enthalten eine Reihe einzelner Verbote, die trotz Abweichungen in Details im wesentlichen übereinstimmen:

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten zur Nachtzeit:

Der Aufenthalt an diesen Orten ist Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson zur Nachtzeit verboten. Die Festlegung der Nachtzeit liegt bei Kindern im allgemeinen zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr, bei Jugendlichen zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr.

Aufenthalt in Gaststätten: Der Aufenthalt in Gaststätten ist Kindern und Jugendlichen zu gewissen Zeiten untersagt. Die zulässigen Zeiten enden für Kinder in Begleitung einer Aufsichtsperson regelmäßig um 21.00 Uhr oder um 22.00 Uhr, für Jugendliche über 16 Jahre ohne eine solche Begleitung zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr. Der Besuch von Branntweinschenken, Nachtlokalen, Bars ist Kindern und Jugendlichen im allgemeinen untersagt.

Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben: Grundsätzlich dürfen sich Kinder und Jugendliche ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nicht in Beherbergungsbetrieben oder auf Campingplätzen aufhalten bzw. dort übernachten. Davon bestehen jedoch verschiedene Ausnahmen, z.B. für Ausflüge, Schulbesuche und Arbeitstätigkeiten.

Besuch von öffentlichen Filmvorführungen und öffentlichen Fernsehvorführungen: Kinder und Jugendliche dürfen nur für sie geeignete Filme besuchen. Grundsätzlich dürfen Kinder Vorführungen, die nach 21.00 Uhr enden, nicht besuchen. Das gleiche gilt für Jugendliche, wenn die Vorstellung nach 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr endet (in Niederösterreich gilt dies nur, wenn keine Begleitung durch eine Aufsichtsperson erfolgt).

Besuch öffentlicher Theatervorstellungen: Kinder dürfen öffentliche Theatervorstellungen, die programmgemäß nach 21.00 Uhr enden, nicht ohne Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen. Das gleiche gilt für Jugendliche, wenn die Aufführung programmgemäß nach 23.00 Uhr oder nach 24.00 Uhr endet. Verschiedentlich wird auch bestimmt, dass nur solche Vorstellungen besucht werden dürfen, die für Jugendliche geeignet sind.

Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen: In der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 2.00 Uhr ist der Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen Kindern und Jugendlichen grundsätzlich gestattet, sofern sich das Kind oder der Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.

Weiters ist in den einzelnen Jugendschutzgesetzen die Art der Veranstaltung sowie das jeweilige Alter des Kindes oder des Jugendlichen maßgeblich.

Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen: Der Besuch bestimmter Veranstaltungen, wie z.B. Ring- und Boxveranstaltungen, Kabarett- und Varieteeveranstaltungen, ist Kindern und Jugendlichen (oder Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter) verboten. Bezüglich der Veranstaltungen im allgemeinen gilt meist eine Zeitgrenze, im Regelfall für Kinder 21.00 Uhr und für Jugendliche 23.00 Uhr oder 24.00 Uhr.

Teilnahme an Glücksspielen bzw. Aufenthalt in Spiellokalen: Kindern und zum Teil Jugendlichen ist die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen jeder Art und die Benützung von Glückspielautomaten sowie der Aufenthalt in solchen Spiellokalen grundsätzlich verboten.

Rauchen und Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit: Die Jugendschutzgesetze verbieten im allgemeinen Kindern und Jugendlichen das Rauchen und den Konsum alkoholischer Getränke (teilweise jedoch nur dann, wenn der Konsum öffentlich erfolgt).

Jugendlichen über 16 Jahren ist nur das Trinken von Branntwein und ähnlichen Getränken verboten (im Burgenland ist für Personen über 16 Jahre keine Beschränkung normiert, in Wien ist jeglicher öffentlicher Alkoholkonsum bis 18 Jahre verboten).

Beschaffung und Gebrauch von Suchtmitteln: Kindern und Jugendlichen ist die Beschaffung und der Gebrauch von Suchtmitteln grundsätzlich verboten.

Erwerb unzüchtiger und verrohender Gegenstände: Im Regelfall ist Kindern und Jugendlichen der Erwerb und der Besitz unzüchtiger und verrohender Gegenstände untersagt. Grundsätzlich wird in allen Jugendschutzgesetzen eine Ausweispflicht bezüglich des Alters festgelegt.

siehe auch: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz

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Jugendschutzstellen

siehe: Arbeiterkammer - Lehrlings- und Jugendschutzstellen

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Jugendvertrauensrat

Für jugendliche Arbeitnehmer sieht das ArbVG eigene Organe der Jugendvertretung vor. Als jugendliche Arbeitnehmer gelten Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 123 Abs 3 ArbVG).

Wenn in einem Betrieb dauernd mindestens 5 Jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt sind, sieht das ArbVG folgend Organe vor:

  • Jugendversammlung

  • Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates

  • Jugendvertrauensrat

Die Funktionsperiode des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre.

Der Jugendvertrauensrat hat folgende Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer wahrzunehmen:

  • wirtschaftliche

  • soziale

  • gesundheitliche

  • und kulturelle

Der Jugendvertrauensrat hat seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfüllen. Ein Mitglied des Jugendvertrauensrates darf in der Ausübung seiner Tätigkeit weder beschränkt noch benachteiligt werden. Es genießt einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

siehe auch: Arbeitsverfassungsgesetz

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Juristische Person

Juristische Personen sind Vereinigungen von Menschen oder Vermögensmassen, denen das Gesetz Rechte und Pflichten wie Menschen zugesteht. Juristische Personen sind zB GesmbH, AG, Fonds, Vereine, Kammern, Gemeinden, Bund, Bundesländer. Juristische Personen können Lehrberechtigte im Sinne des BAG sein.

siehe auch: Ausbilder, Lehrberechtigter

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Justizanstalten

siehe: Ausbildung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten und in Anstalten für Körperbehinderte

 
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