Berufsausbildungsrecht

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG)

Lehrlinge sollen bei Zahlungsunfähigkeit des Lehrberechtigten besonders geschützt werden. Das IESG (BGBl. Nr. 324/1977 i.d.g.F.) sieht daher die Errichtung eines Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vor. Ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist gegeben bei:

  • Eröffnung des Konkurses,

  • Eröffnung des Ausgleiches,

  • Anordnung der Geschäftsaufsicht,

  • Ablehnung eines Antrages Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens

Als gesicherte Ansprüche im Sinne des IESG gelten vor allem die Entgeltansprüche (Lehrlingsentschädigung).

Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist binnen 6 Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens schriftlich beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

siehe auch: Konkurs

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Instandsetzungsarbeiten

siehe: Ausbildungsrecht, sachliche Vorraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

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Institute und Kliniken von Universitäten

Institute und Kliniken von Universitäten zählen zum Kreis der Lehrberechtigten (§ 2 Abs.5 lit e BAG) und können bei Vorliegen der sonstigen im BAG vorgesehenen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen Lehrlinge ausbilden.

In diesem Zusammenhang soll vor allem auf den Lehrberuf Verwaltungsassistent hingewiesen werden (BGBl Teil II, Nr. 330/1997).

Die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden ersetzt die Ausbilderprüfung.

siehe auch: Ausbildungsrecht, Persönliche Voraussetzungen zur Lehrlingshaltung, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung

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Interessenvertretungen

Die gesetzlichen Interessenvertretungen sind Selbstverwaltungskörper. Es besteht eine gesetzlich verankerte Pflichtmitgliedschaft. Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer sind die Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber sind die Wirtschaftskammern sowie die Wirtschaftskammer Österreich. Auch hier besteht Pflichtmitgliedschaft.

Daneben gibt es noch andere Standeskammern wie Rechtsanwaltskammern, Notariatskammern, Apothekerkammer, Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Ärztekammern, Dentistenkammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

siehe auch: Wirtschaftskammern

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Internat

siehe: Berufsschulinternat

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Internatskosten

siehe: Berufsschulinternat, Pflichten des Lehrberechtigten

 
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