Berufsausbildungsrecht |
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HaftDer Lehrberechtigte kann ein Lehrverhältnis auflösen, wenn die Haft länger als einen Monat dauert (§ 15 Abs.3 BAG). Die Untersuchungshaft ist jedoch davon ausgenommen. siehe auch: Ausbildungsverbot, Gerichtliche Untersuchung, Lehrverhältnis - Vorzeitige Auflösung Haftung des LehrlingsGrundsätzlich haftet jeder Dienstnehmer, daher auch der Lehrling, für Schäden, die er seinem Dienstgeber oder einem Dritten zufügt, nach dem allgemein geltenden Schadenersatzrecht. Dieser Grundsatz wird jedoch durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zugunsten des Dienstnehmers eingeschränkt: Für entschuldbare Fehlleistungen bei der Erbringung seiner Dienstleistungen haftet der Lehrling überhaupt nicht. Bei solchen Schäden, die durch einen minderen Grad des Versehens verursacht wurden, kann die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Dienstgeber nach Billigkeit durch das Gericht ermäßigt oder erlassen werden. Bei der Mäßigung bzw. Erlassung des Schadens durch das Gericht ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: Auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung; Ob bei der Bemessung des Entgelts das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis berücksichtigt worden ist; Auf den Grad der Ausbildung des Lehrlings; Auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war; Ob mit der vom Lehrling erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes verbunden ist. Bei Vorsatz hingegen trifft den Lehrling die volle Schadenersatzpflicht. Von einer entschuldbaren Fehlleistung kann nach der Judikatur nur dann gesprochen werden, wenn der Eintritt des Schadens nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit vom Dienstnehmer erkannt worden wäre. So könnte etwa das Unterlassen der Kontrolle, ob das Kühlwasser auch tatsächlich abgeflossen ist, bei einem Lehrling gerade noch als entschuldbare Fehlleistung angesehen werden, wenn ihm gleichzeitig noch eine andere Arbeit aufgetragen wurde. Minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) wird dann vorliegen, wenn der Grad des Verschuldens über die obgenannte entschuldbare Fehlleistung hinausgeht. siehe auch: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Handelsakademiesiehe: Berufsbildende mittlere und höhere Schulen Handelskammern (Wirtschaftskammern)Die Wirtschaftskammern (früher: Handelskammern) sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Wirtschaftskammergesetz - WKG 1998 (BGBl, Teil I, 103/1998). Die Wirtschaftskammern haben die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Parlament, der Regierung, den Ministerien und sonstigen Verwaltungsbehörden sowie anderen Interessensgruppen (Gewerkschaften) zu vertreten. Besondere Bedeutung hat die Beratung ihrer Mitglieder und die Begutachtungstätigkeit. Die Wirtschaftskammern entsenden sachkundige Vertreter in verschiedene Kommissionen und Fachbeiräte. Sie sind in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zum Abschluss von Kollektivverträgen berechtigt. Im wesentlichen erfüllen die Kammern ihre Aufgaben weisungsfrei und autonom in einem selbständigen Wirkungsbereich. Darüber hinaus werden den Wirtschaftskammern im übertragenen Wirkungsbereich vom Gesetzgeber Aufgaben übertragen, die sonst von den staatlichen Organen besorgt werden müssten. Eine der wichtigsten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich ist die Sorge um eine geordnete Lehrlingsausbildung. Aus diesem Grund ist bei jeder Wirtschaftskammer eine Lehrlingsstelle mit einem von der Wirtschaftskammer bestellten Leiter eingerichtet, die eine Behörde im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ist. Die Lehrlingsstelle ist dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gegenüber weisungsgebunden ist. siehe auch: Lehrlingsstellen HandelsschuleDie Handelsschule ist eine berufsbildende mittlere Schule, in der den Schülern das in bestimmten Branchen zur Berufsausübung notwendige Wissen vermittelt wird. Aufgrund einer Anrechnungsregelung im Berufsausbildungsgesetz werden bei Abschluss des Lehrvertrages Zeiten des Schulbesuches auf bestimmte Lehrberufe angerechnet. Der Ersatz der Lehrabschlussprüfung aufgrund eines positiven schulischen Abschlusszeugnisses ist nur mehr für jene Absolventen und Absolventinnen möglich, die spätestens im Schuljahr 1992/93 in diese Schulen eingetreten sind (vgl. hiezu die Übergangsbestimmungen zur BAG-Novelle 1993, BGBl.Nr. 23/1993 ). Die erfolgreich absolvierte Handelsschule ersetzt die Unternehmerprüfung (§23 GewO). siehe auch: Berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Ersatz der Lehrabschlussprüfung und der Lehrzeit HandwerkeHandwerke im Sinne der Gewerbeordnung 1973 sind Anmeldungsgewerbe, für die als Befähigungsnachweis typischerweise die Meisterprüfung und die Unternehmerprüfung verlangt wird. Zum Unterschied zu den bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben dürfen Anmeldungsgewerbe bereits aufgrund der bei der Gewerbebehörde erstatteten Gewerbeanmeldung ausgeübt werden. siehe auch: Gewerbeanmeldung, Lehrberufe Hauptberuflicher Ausbildersiehe: Ausbilder Heimesiehe: Berufsschulinternat Höhere Technische Lehranstalten (HTL)siehe: Berufsbildende mittlere und höhere Schulen Höchstzahlensiehe: Verhältniszahlen (Lehrlingshöchstzahlen) |
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