Berufsausbildungsrecht |
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Ganzjährige BerufsschuleDie Berufsschule ist eine Teilzeitschule und ist vom Lehrling während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen (das gilt auch für den Besuch von Freigegenständen, wenn sich der Lehrling dafür angemeldet hat). Wir unterscheiden zwei Formen der Berufsschule: die ganzjährige Berufsschule, die der Berufsschüler je nach Lehrberuf 1 bis 2 Tage pro Woche besucht. Bei der lehrgangsmäßigen Berufsschule besucht der Lehrling die Schule in einem Blockunterricht je nach Lehrberuf 8 bis 12 Wochen. Meist wohnt er dann am Schulort in einem Berufsschulinternat. GebietskörperschaftenGemeinden, Bundesländer und der Bund sind Gebietskörperschaften. Die Verwaltungsstellen dieser Gebietskörperschaften können Lehrlinge ausbilden, wenn die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Verwaltungsstellen sind z.B. Gemeindeämter, Finanzämter, Bibliotheken. Die Lehrlingsausbildung in Gebietskörperschaften ist insofern begünstigt, als folgende Prüfungen die Ausbilderprüfung ersetzen: Die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen Vertragsbediensteter des Bundes, der Länder oder Gemeinden. siehe auch: Ausbildungsrecht GebührenpflichtSchriften und Amtshandlungen in Verfahren vor den Lehrlingsstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes (BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F.). Bei der Lehrlingsstelle eingebrachte Berufungen (im Sinne des AVG) sind jedoch gebührenpflichtig. Bestätigungen und Bescheide aufgrund des Schulpflichtgesetzes sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Verleihung des Prädikates "Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb" sind mittlerweile keine Verwaltungsabgaben mehr zu entrichten. GehilfeDie Bezeichnung Gehilfe hat sich für jene Personen eingebürgert, die wohl eine Lehrzeit zurückgelegt, die Lehrabschlussprüfung aber nicht abgelegt haben. siehe auch: Titelführung GeldtransporteJugendliche dürfen nicht zu Geldtransporten außerhalb des Betriebes eingesetzt werden. siehe auch: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) Gerichte - VerständigungspflichtDie Gerichte trifft gegenüber den Lehrlingsstellen in bestimmten Fällen eine Verständigungspflicht: I. Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung Wenn Lehrberechtigte wegen folgender Handlungen in gerichtlicher Untersuchung stehen:
II. Rechtskräftige Verurteilung Wenn ein Lehrberechtigter wegen einer der oben angeführten Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, ist die Lehrlingsstelle vom Gericht ebenfalls zu verständigen. Gerichtliche UntersuchungUnter dem Begriff der gerichtlichen Untersuchung versteht man den Zeitraum von der Einleitung der gerichtlichen Untersuchung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, z.B. durch Einstellung der Voruntersuchung, die rechtskräftige Verurteilung oder den Freispruch. siehe auch: Ausbildungsverbot, Haft GeschäftsführerDie für den Gewerbeinhaber geltenden Bestimmungen des BAG finden auf den Geschäftsführer sinngemäß Anwendung. siehe auch: Ausbildungsrecht, Ausbildungsverbot Geschäfts- und Betriebsgeheimnissiehe: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung, Pflichten des Lehrlings GesellePersonen, die die Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf abgelegt haben, der nicht einem Handelsgewerbe entspricht, sind berechtigt, sich als Geselle zu bezeichnen. siehe auch: Titelführung Gesellschafter (§ 4 Abs 7 BAG)Persönlich haftende Gesellschafter von Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften dürfen in ihren Betrieben nicht als Lehrling ausgebildet werden. Gesellschaften mit beschränkter Haftung dürfen nicht ihre Gesellschafter und Geschäftsführer als Lehrling ausbilden. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Aktiengesellschaften dürfen nicht ihre Vorstandsmitglieder als Lehrling ausbilden (§ 4 Abs 7 BAG). siehe auch: Ausbildungsverbot Gesetzliche Feiertagesiehe: Berufsschule - Gesetzliche Feiertage Gesetzliche Schulpflichtsiehe: Allgemeine Schulpflicht, Berufsschulpflicht Gesetzlicher VertreterUnter der Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, durch eigenes Handeln insbesondere Verträge abschließen zu können. Voll geschäftsfähig ist man ab dem 18. Lebensjahr. Hat der Lehrling bei Abschluss des Lehrvertrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist der Abschluss des Lehrvertrages von einem Elternteil durch Leistung der Unterschrift auf dem Lehrvertrag zu genehmigen. Bei vorzeitiger Auflösung des Lehrvertrages ist die Zustimmung (Unterschrift) beider Elternteile erforderlich. Wenn ein Elternteil zB wegen Krankheit zur Vertretung nicht in der Lage ist, steht sie dem anderen Elternteil allein zu. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden oder leben die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt, so kann einem Elternteil die Vertretungsbefugnis allein zustehen. siehe auch: Eltern, Kindschaftsrecht, Lehrvertrag, Lehrverhältnis - vorzeitige Auslösung Gesundheitsschutz - ärztliche Untersuchungen und ZeugnisseLehrlinge, die Tätigkeiten ausüben, auf die das
Anwendung findet, benötigen zur Eintragung ihres Lehrvertrages ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis. Die Lehrstellenwerber sollten daher schon vor Eintritt in den Betrieb zur amtsärztlichen Untersuchung geschickt werden. Wenn das amtsärztliche Zeugnis nicht vorhanden ist, kann dies zur Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages führen. Die der Untersuchung nach diesem Gesetz unterworfenen Personen, die gemäß der Durchführungsverordnung zum Tuberkulosegesetz die Lehrberufe Friseur und Perückenmacher (Stylist); Masseur und Schönheitspfleger (Kosmetiker) erlernen möchten, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn sie durch ein Zeugnis der Bezirksverwaltungsbehörde (nicht älter als einen Monat) nachweisen, dass durch sie keine Gefahr der Ansteckung ihrer Umgebung mit Tuberkulose besteht. Die Aufnahme eines Lehrlings in einem Backwarenerzeugungsbetrieb ist nur zulässig, wenn dem Lehrberechtigten durch das Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes bescheinigt wird, dass der Lehrstellenbewerber körperlich geeignet und gesund ist. Die Gültigkeit des Zeugnisses ist mit sechs Monaten befristet. Bei der amtsärztlichen Untersuchung ist auf das Freisein von akuten und chronischen Infektionskrankheiten, Parasiten sowie ekelerregenden Krankheiten zu achten (erforderlichenfalls durch Röntgenuntersuchung der Lunge). Eine autorisierte Untersuchungsanstalt hat weiters festzustellen, dass der Untersuchte keine Erreger einer bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Bauchtyphus ausscheidet. Der Zeitpunkt der Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses darf nicht mehr als höchstens vier Wochen vom Tage des Beginnes des Beschäftigung zurückliegen. Die Zeugnisse sind nach der Vorlage bei der Lehrlingsstelle (zur Eintragung des Lehrvertrages) entsprechend den jeweiligen Vorschriften aufzubewahren. siehe auch: Eintragung des Lehrvertrages Gesundheitsschutz - SittlichkeitsschutzBei der Verwendung von Jugendlichen ist auf ihre Konstitution und Körperkräfte Rücksicht zu nehmen. Es sind auch geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen. Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter sind aber auch verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht der beschäftigten Jugendlichen geboten sind. Die für Jugendliche verbotenen Arbeiten und Betriebsarten sind in der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -Beschränkungen für Jugendliche enthalten. Auf Basis des ASVG werden von den Krankenkassen auch regelmäßig Jugendlichenuntersuchungen durchgeführt. Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Jugendlichen rechtzeitig zu informieren und über den Sinn der Untersuchungen zu belehren. siehe auch: Arbeitnehmerschutzgesetz, Belehrungen, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, Fürsorgepflicht, Gesundheitsschutz - ärztliche Untersuchungen und Zeugnisse, Jugendlichenuntersuchungen GewerbeanmeldungDie Gewerbeordnung trifft folgende Einteilung der Gewerbe:
Während bei den Anmeldungsgewerben bei Erfüllung aller geforderten Voraussetzungen bereits auf Grund der Anmeldung das Gewerbe ausgeübt werden darf, ist dies bei den bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben erst nach der formellen Bewilligung (Bescheid) erlaubt. Gewerbebehörde ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistratisches Bezirksamt, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft). Wenn ein Lehrberechtigter, auf den die Gewerbeordnung anzuwenden ist, über keine dem Lehrberuf entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt, kann dies zu einer Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages führen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides ist das Lehrverhältnis vorzeitig beendet. Ebenso führt eine Entziehung der Gewerbeberechtigung zur einer vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses. Das bloße Ruhen der Gewerbeausübung (Mitteilung an die Fachgruppe der Wirtschaftskammer erforderlich) lässt den Lehrvertrag in seinem Bestand unberührt. In Teilgewerben (zB Änderungsschneiderei) ist eine Lehrlingsausbildung derzeit nicht zulässig. Gleichhaltung von im Ausland zurückgelegten AusbildungszeitenAusländische berufsorientierte Ausbildungszeiten sind der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. (§ 27 b BAG). Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen internationaler Ausbildungsprogramme, die durch Staatsverträge nicht erfasst sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten werden. Anlässlich der Eintragung eines Lehrvertrages sind im Ausland zurückgelegte Lehrzeiten oder vergleichbare berufsorientierte Ausbildungszeiten auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, wenn die Inhalte dieser Ausbildung mit der Österreichischen Ausbildung in diesem Beruf vergleichbar sind. Die Lehrlingsstelle hat jedenfalls ein diesbezügliches Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen, das binnen vier Wochen zu erstatten ist. Gleichhaltung von im Ausland abgelegten LehrabschlussprüfungenAuf Antrag kann eine im Ausland abgelegte Prüfung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einer Lehrabschlussprüfung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes gleichgesetzt werden. Der Antragsteller muss entsprechende Bescheinigungsmittel wie Zeugnisse vorlegen. Unter Berücksichtigung der Prüfungsgegenstände und des festgelegten Prüfungszieles muss die Gleichwertigkeit der Prüfungen gegeben sein. Weiters ist bei einem ausländischen Antragsteller der Nachweis der Gegenseitigkeit erforderlich; es wird also geprüft, ob der ausländische Staat auch die in Österreich abgelegte Prüfung gleichhält. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ersucht vor Bescheiderlassung den Bundes-Berufsausbildungsbeirat um die Erstattung eines Gutachtens. Im wesentlichen überprüft der Bundes-Berufsausbildungsbeirat, ob die im Ausland abgelegte Prüfung der österreichischen Lehrabschlussprüfung entspricht. Kann vom Antragsteller im Einzelfall die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, aber zumindest glaubhaft gemacht werden, dass die ausländische Berufsausbildung zumindest in weiten Bereichen der österreichischen Lehrberufsausbildung nahe kommt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auszusprechen. In diesem Zulassungsbescheid hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch die zu prüfenden praktischen Gegenstände festzulegen. Der theoretische Teil der Lehrabschlussprüfung entfällt in diesen Fällen. Österreich hat bislang nur mit der Bundesrepublik Deutschland, Ungarn und Südtirol Staatsverträge abgeschlossen, durch die ganz bestimmte Lehrabschlussprüfungen unmittelbar gegenseitig anerkannt werden. Gleichwertiger UnterrichtHat ein Lehrling bereits einen dem Lehrplan der Berufsschule entsprechenden Unterricht genossen oder einen mindestens gleichwertigen anderen Unterricht mit Erfolg besucht, kann er vom Berufsschulbesuch ganz oder teilweise befreit werden (§ 23 Abs 1. SchPflG). Es ist ein darauf gerichteter Antrag beim Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) einzubringen. siehe auch: Befreiung vom Berufsschulbesuch Gleichzeitige Erlernung von zwei Lehrberufensiehe: Doppellehre |
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