Berufsausbildungsrecht |
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FacharbeiterPersonen, die die Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, dürfen sich als Facharbeiter oder Geselle oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes bezeichnen. Bei Lehrberufen, die einem Handelsgewerbe entsprechen, darf die Bezeichnung Kaufmannsgehilfe oder die Berufsbezeichnung des Lehrberufes geführt werden, zB Großhandelskaufmann (§ 21 Abs 3 BAG). siehe auch: Titelführung FamilienbeihilfeDie Familienbeihilfe ist eine staatliche Leistung aus dem Familienlastenausgleichsfonds, die meist durch den Dienstgeber ausbezahlt wird. Anspruchsberechtigt ist nicht das Kind sondern jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für minderjährige Kinder, also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für Kinder, die eine Lehre absolvieren, kann bis zum 26. Lebensjahr die Familienbeihilfe bezogen werden. Familienmitglieder als LehrlingeWird ein Familienmitglied (Ehepartner oder Kind) als Lehrling aufgenommen, so finden die Bestimmungen nach dem Berufsausbildungsgesetz und alle anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften (KJBG) im vollen Ausmaß Anwendung. Feiertagesiehe: Berufsschule - gesetzliche Feiertage Feiertagsruhesiehe: Sonn- und Feiertagsruhe FerialpraxisEs gibt verschiedene Möglichkeiten, Schüler und Studenten in Betrieben zu beschäftigen: als Ferialpraktikant, Ferialarbeitnehmer oder Volontär. Ferialpraktikanten: Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die auf Grund ihres Lehrplanes bzw Studienplanes bestimmte Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses verrichten, um ihre schulische Ausbildung zu ergänzen. Der Ausbildungszweck überwiegt. Manche Kollektivverträge sehen für Ferialpraktikanten eigene Bestimmungen vor. Ob ein Entgelt gezahlt wird und wie hoch dieses ist, unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung. Kollektivvertragliche Sonderregelungen sind jedoch möglich. Wenn Ferialpraktikanten ein Taschengeld beziehen, das die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, sind sie zur Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung anzumelden. Ferialarbeitnehmer (Werkstudenten): Werkstudenten sind Schüler oder Studenten, die während der Ferien eine Arbeit annehmen, um Geld zu verdienen. Wesentlich ist, dass diese Arbeit nicht durch schulische Ausbildungsnormen vorgeschrieben wird. Werkstudenten sind wie andere Dienstnehmer zu behandeln und unterliegen den jeweiligen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen. Mit solchen Dienstnehmern kann ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, das dann nach den jeweiligen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden kann. Bei Ferialbeschäftigung ist dies aber normalerweise nur bei Arbeitertätigkeiten zweckmäßig, da bei Angestellten die Kündigungsfristen zu lange sind. Es kann jedoch auch ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit schon bei Eintritt vereinbart werden. Es empfiehlt sich, eine solche Vereinbarung schriftlich abzuschließen und allenfalls eine Probezeit vorzusehen. Ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit kann vor Ablauf der Befristung nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Werkstudenten sind - soferne ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet - voll zur Sozialversicherung anzumelden. Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert und bei der jeweiligen Landesstelle der Unfallversicherung anzumelden. Volontäre: Volontäre sind Personen, die kurzfristig in einem Betrieb tätig sind, um sich weiterzubilden, ohne dass dies durch schulische Ausbildungsnormen vorgeschrieben wird. Volontäre zählen nicht zu den Dienstnehmern. Volontär ist jemand, der mit Erlaubnis des Betriebsinhabers betriebliche Einrichtungen kennenlernt, und sich bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse aneignen darf. Sofern jedoch Arbeitspflicht besteht, ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. Sie erhalten kein Entgelt und unterliegen nicht der Betriebsdisziplin. Sozialversicherungspflicht besteht nicht, Volontäre sind aber zur Unfallversicherung anzumelden. Ferien und schulfreie ZeitenDas Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im September. In den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg beginnt das Schuljahr am zweiten Montag im September. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Es dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Hauptferien: Die Hauptferien beginnen auf Grund des Schulzeitgesetzes in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt. In den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt. Weihnachtsferien: Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12. und enden am 6.1. Die Schulbehörde kann aus Gründen der An- und Abreise überdies den 23.12. und den 7.1. für schulfrei erklären. Semesterferien: Die Semesterferien in der Dauer einer Woche beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den übrigen Bundesländern am 2. Montag im Februar. In den Berufsschulen kann die Ferienregelung auch anders lauten, da das Gesetz vorsieht, dass das Schuljahr im September zu beginnen hat. Die Hauptferien dauern mindestens sieben, höchstens neun zusammenhängende Wochen. In den Ferien besteht für Lehrlinge die Verpflichtung, im Lehrbetrieb zu erscheinen, um betrieblich ausgebildet zu werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Lehrlingen in der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September eines Jahres Urlaub im Ausmaß von 12 Werktagen zu gewähren ist, sofern sie dies wünschen. Über die Ferien hinaus gibt es eine Reihe von schulfreien Tagen: An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen eines Unterrichtsjahres ist schulfrei. Als Feiertage im Sinne des Feiertagsruhegesetzes gelten folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag). Der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Der Karfreitag fällt in die Osterferien und ist daher ohnedies schulfrei. Schüler, die der evangelischen Kirche AB oder HB angehören sind am 31. Oktober (Reformationstag) vom Schulbesuch befreit. * Allerseelentag * Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird siehe auch: Berufsschule - gesetzliche Feiertage, Berufsschule - schulfreie Tage, Berufsschulzeit Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 SchPflG)Das Schulpflichtgesetz sieht insbesondere folgende Rechtfertigungsgründe für das Fernbleiben von der Schule vor:
Die Schule ist sofort von jeder Verhinderung des Schülers unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter für einzelne Stunden bis zu einem Tag und darüber hinaus der Landesschulrat (in Wien: Stadtschulrat) die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilen ( § 22 Schulpflichtgesetz). Ein Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes berechtigt nicht zum Fernbleiben vom Berufsschulunterricht. Aus wirtschaftlichen Gründen des Betriebes, in dem der Lehrling beschäftigt ist, kann dieser in ganzjährigen Berufsschulen im Lauf eines Schuljahres für höchstens zwei Unterrichtstage vom Schulbesuch befreit werden. Das Ansuchen um Befreiung kann auch vom Lehrberechtigten gestellt werden (§ 22 Abs 2 SchPflG). Über Befreiungsansuchen entscheidet der Landesschulrat (in Wien: Stadtschulrat) siehe auch: Befreiung vom Berufsschulunterricht, Berufsschulpflicht, Pflichten des Lehrberechtigten FeststellungsbescheidIm Falle des erstmaligen Ausbildens von Lehrlingen ist ein eigenes Verfahren notwendig, in dem die Lehrlingsstelle mit Feststellungsbescheid das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen zur Ausbildung von Lehrlingen prüft. Seit 1993 wird dieses Verfahren auf die Ausbildung in weiteren Lehrberufen, die in diesem Lehrbetrieb neu hinzukommen, ausgeweitet. Danach wird auch in jenen Fällen ein Feststellungsbescheid erforderlich sein, soweit nicht zwischen dem weiteren (neuen) Lehrberuf und einem bereits ausgebildeten Lehrberuf eine Verwandtschaft besteht, aufgrund der die Lehrzeit zumindest zur Hälfte anzurechnen ist. Liegen keine Bedenken gegen die Lehrlingsausbildung vor, so erlässt die Lehrlingsstelle nach Anhörung der Arbeiterkammer einen Feststellungsbescheid, auf Grund dessen erst Lehrlinge aufgenommen werden dürfen. Verbessert wurde die Situation für die ausbildenden Betriebe und für die Lehrlinge insofern, als die Lehrlingsstelle durch den positiven Feststellungsbescheid Lehrverträge für aufrecht erklären kann, die schon davor begründet wurden. Andernfalls kann das unzulässige Ausbilden von Lehrlingen zu einer Verwaltungsstrafe führen. Im Feststellungsbescheid ist auch auszusprechen, welche Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Berufsbild, bezogen auf das jeweilige Lehrjahr, durch den Ausbildungsverbund zu vermitteln sind. Der Bescheid gilt für 15 Monate. Wird innerhalb dieser Zeit kein Lehrverhältnis begründet, so verliert er seine Wirksamkeit. Das Verfahren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ist kostenlos und gebührenfrei. Wenn der Betriebsvorgänger schon Lehrlinge ausgebildet hat, so liegt keine erstmalige Ausbildung vor, und es muss auch kein diesbezüglicher Antrag gestellt werden. Dies trifft beispielsweise bei der Übernahme des väterlichen Betriebes oder bei Änderung der Rechtsform eines Betriebes zu, weil hier die Betriebsidentität gewahrt bleibt Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO; § 2 Abs 4 BAG)Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer, § 47 GewO). Die für den Gewerbeinhaber geltenden Bestimmungen des BAG finden auf den Filialgeschäftsführer sinngemäß Anwendung (§ 2 Abs 4 BAG). siehe auch: Ausbildungsrecht, Ausbildungsverbot Finanzielle Beihilfensiehe: Ausbildungsbeihilfen, Förderungen für Lehrberechtigte Fortzahlung der LehrlingsentschädigungFortzahlung der Lehrlingsentschädigung bei Arbeitsverhinderung: Das Berufsausbildungsgesetz regelt die Frage, worauf der Lehrling bei Arbeitsverhinderung (Krankheit) Anspruch hat. Bei einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Arbeitsverhinderung des Lehrlings hat der Lehrberechtigte bis zur Dauer von 4 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren 2 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Differenzbetrages der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Krankenentgelt zu leisten. Ist der Fortzahlungsanspruch innerhalb eines Lehrjahres bereits ausgeschöpft, so gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung des Lehrlings innerhalb desselben Lehrjahres zunächst die volle Lehrlingsentschädigung für die ersten drei Tage und für die weitere Zeit der Arbeitsverhinderung - längstens jedoch bis zur Dauer von 6 Wochen - ein Teilentgelt (zu berechnen wie oben). Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht je Fall ein Anspruch auf volle Lehrlingsentschädigung bis zur Dauer von 8 Wochen und auf Teilentgelt bis zur Dauer von weiteren 4 Wochen, unbeschadet anderer Zeiten einer Arbeitsverhinderung. Der Lehrling ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Lehrberechtigten bekanntzugeben und über dessen Verlangen eine ärztliche Krankenbestätigung vorzulegen, andernfalls verliert der Lehrling den Entgeltanspruch. Förderungen für LehrberechtigteVorerst ist festzuhalten, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Richtlinien gelten können. Es ist daher im konkreten Fall jedenfalls mit der Lehrlingsstelle des jeweiligen Bundeslandes bzw mit dem AMS Kontakt aufzunehmen. Hier werden nur einige grundsätzliche Informationen dargestellt. Die Richtlinie des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) über die Beihilfe zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen von Lehrlingen verfolgt vor allem das Ziel, Problemgruppen in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Förderung besteht in einem pauschalierten Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung. Zum förderbaren Personenkreis zählen zB Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil, Jugendliche mit physischer, psychischer oder geistiger Einschränkung, Jugendliche mit sozialer Fehlanpassung; Personen, die zu Beginn des Lehrverhältnisses das 19. Lebensjahr vollendet haben und deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann. Dazu zählen auch AHS-Maturanten. Vorlehreverhältnisse sind genauso zu behandeln wie reguläre Lehrverhältnisse von benachteiligten Jugendlichen im jeweiligen Bundesland. Förderbar sind Betriebe, die nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden. Nicht förderbar sind Erziehungsanstalten, Justizanstalten, Anstalten für Körperbehinderte (§ 29 BAG), der Bund und politische Parteien. Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass der Förderungswerber vor der Aufnahme des Lehrlings mit dem AMS Kontakt aufnimmt und eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Die Beihilfe kann nur aufgrund eines schriftlichen Antrages gewährt werden. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Nach Prüfung der Förderungsvoraussetzungen erhält der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung, die keinen formellen Bescheid darstellt, und gegen die es im Fall der Ablehnung des Ansuchens kein Rechtsmittel gibt. siehe auch: Ausbildungsbeihilfen Förderunterrichtsiehe: Berufsschulzeit Formularvorlagensiehe: Formularvorlagen zum Download auf der Übersichtsseite Fortbetriebsiehe: Ausbilder, Witwen - und Deszendentenfortbetrieb Freie BerufeDie Angehörigen der freien Berufe (Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Apotheker, Ärzte, Dentisten, Architekten, Notare, Patentanwälte, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder) sind Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Sie sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Feststellungsbescheid) berechtigt, Lehrlinge auszubilden. Die folgenden Prüfungen ersetzen die Ausbilderprüfung: Notariatsprüfung; Fachprüfung für Wirtschaftprüfer und Steuerberater; Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater; Fachprüfung für Steuerberater; Rechtsanwaltsprüfung; Ziviltechnikerprüfung; Prüfung für den Apothekerberuf; siehe auch: Lehrberechtigter, Ausbildungsbefugnis Freigegenstand in der Berufsschulesiehe: Berufsschulzeit Freizeitsiehe: Arbeitszeit, Nachtruhe, Ruhezeiten und Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsruhe, Wochenfreizeit FreizeitausgleichBesucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuches des Lehrganges nicht im Betrieb beschäftigt werden. Beträgt die Unterrichtszeit im Lehrgang mehr als 40 Stunden pro Woche , so hat der Lehrling dem Betrieb gegenüber keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. FristenI.) Der Lehrberechtigte hat folgende Fristen zu beachten: Der Lehrvertrag ist unverzüglich, jedenfalls binnen 3 Wochen zur Eintragung an die Lehrlingsstelle zu senden. Die 3-Wochen-Frist ist ab Lehrzeitbeginn zu bemessen. Lehrlinge sind binnen 7 Tagen ab Eintritt bei der Sozialversicherung anzumelden. Bei Austritt sind sie binnen 7 Tagen abzumelden. Lehrlinge sind binnen 14 Tagen ab Lehrzeitbeginn bei der zuständigen Berufsschule anzumelden. Bei Austritt sind sie binnen 14 tagen abzumelden. Der Lehrlingsstelle ist binnen 4 Wochen mitzuteilen: - Die Dauer des Lehrverhältnisses berührende Umstände. Darunter sind jene Fälle zu verstehen, in denen ein Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, oder die Dauer mehrerer solcher Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt vier Monate übersteigt. Dazu gehören z.B. die Ableistung des Präsenzdienstes oder ein Karenzurlaub auf Grund mutterschutzrechtlicher Bestimmungen und vor allem Krankenstände. - Eine Endigung des Lehrverhältnisses wegen Tod des Lehrlings, des Lehrberechtigten (wenn kein Ausbilder vorhanden ist oder bestellt wird) oder der Lehrberechtigte zur Ausübung der Tätigkeit nicht mehr befugt ist bzw. er von der Ausbildung ausgeschlossen ist (Ausbildungsverbot). - Eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses (wenn der Lehrberechtigte, der nicht mehr zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt war - z.B. Gewerberücklegung - seine Tätigkeit erneut aufnimmt, ist er innerhalb von 6 Monaten verpflichtet, allfällige frühere Lehrlinge weiter auszubilden). - Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses - Eine Betrauung und der Wechsel eines Ausbilders (Ausbildungsleiters) ist binnen 4 Wochen der Lehrlingsstelle bekanntzugeben. Bei wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung betreffen oder bei Erkrankung des Lehrlings, wenn dieser beim Lehrberechtigten in die Hausgemeinschaft aufgenommen wurde, sind ehestens die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten (von minderjährigen Lehrlingen) zu verständigen. Die von der Lehrlingsstelle festgesetzte Frist zur Behebung von Formgebrechen (zB fehlende Unterschrift auf dem Lehrvertrag) ist einzuhalten, da die Nichteinhaltung dieser Frist eine Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages nach sich ziehen kann. Bei Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses ist umgehend ein Lehrzeugnis auszustellen. II.) Fristen, die der Lehrling bzw sein gesetzlicher Vertreter einzuhalten hat: Bei Erkrankung oder sonstigen Verhinderungen haben der Lehrling oder seine Eltern (Erziehungsberechtigten) den Lehrberechtigten, erforderlichenfalls auch die Direktion der Berufsschule, ohne Verzug zu verständigen; Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten ohne Verzug das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen. siehe auch: Ausbilder, Berufsschulpflicht, Eintragung des Lehrvertrages, Lehrzeugnis, Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung, Pflichten des Lehrberechtigten, Strafen FürsorgeerziehungsheimFürsorgepflicht des Dienstgebers (Lehrberechtigten)Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln, dass Leben und Gesundheit der Dienstnehmer geschützt werden. Durch die den Dienstgeber treffende Fürsorgepflicht soll die physische und psychische Integrität des Dienstnehmers gewahrt werden. Der Dienstgeber hat zB auf die typischen Betriebsgefahren Bedacht zu nehmen. Das BAG überträgt dem Lehrberechtigten eine ganze Reihe von Pflichten wie zB Schutz des Lehrlings vor Misshandlung durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, Anhalten zum regelmäßigen Schulbesuch. siehe auch: Pflichten des Lehrberechtigten |
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