Berufsausbildungsrecht |
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Ehrenbeleidigungsiehe: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung EinigungsamtMit dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) wurden die behördlich organisierten und vormals in Senaten entscheidenden Einigungsämter abgeschafft. Während die in Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz berufenen Landes- und Kreisgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz als Arbeits- und Sozialgericht beifügen, wurde für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ein eigener Gerichtshof mit der Bezeichnung Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) errichtet. Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wird in Senaten ausgeübt. Diese setzen sich aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammen. Den Vorsitz führt ein Richter. Für den Bereich des Berufsausbildungsgesetzes hatte die Abschaffung der Einigungsämter zur Folge, dass nach der nunmehrigen Rechtslage, bei einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses nach der Probezeit gemäß § 15 BAG eine Amtsbestätigung eines Gerichtes Sinne des ASGG oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen muss, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung, Bundeseinigungsamt Eintragung des LehrvertragesDer Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen 3 Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden. Falls keine Erhebungen notwendig sind, hat die Lehrlingsstelle innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Anmeldung, die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen. Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht angemeldet, so kann auch der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben. Der Lehrvertrag wird vierfach ausgefertigt, wobei in den meisten Bundesländern eine Anmeldung des Lehrvertrages zur Protokollierung per Fax oder e-mail möglich ist. Ein Exemplar des Lehrvertrages verbleibt nach der Protokollierung bei der Lehrlingsstelle, je ein Exemplar erhalten der Lehrberechtigte und der Lehrling bzw sein gesetzlicher Vertreter und die Arbeiterkammer. Die 3- Wochen-Frist muss unbedingt eingehalten werden, da eine Überschreitung dieser Frist eine Verwaltungsübertretung darstellt, die von der Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend zu bestrafen ist. Sollten Unterlagen fehlen, ist der Lehrvertrag dennoch - in mangelhafter Form - einzureichen, um die Frist zu wahren. Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder an behebbaren sachlichen Mängeln, wie zB eine fehlende Unterschrift, so hat die Lehrlingsstelle die davon betroffene Partei des Lehrvertrages zur Behebung dieses Mangels aufzufordern und eine angemessene Frist einzuräumen. Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrages mit Bescheid zu verweigern:
Dem Lehrberechtigten und dem Lehrling bzw gesetzlichen Vertreter steht im Falle einer Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu. Der Landeshauptmann hat in Anwendung des Aufsichtsrechtes die Löschung der Eintragung zu verfügen, wenn die Eintragung des Lehrvertrages aus den oben genannten Gründen zu verweigern gewesen wäre. Hat in so einem Falle jedoch der Lehrling bereits die Lehrabschlussprüfung abgelegt, ist so eine Löschung des Lehrvertrages nicht mehr zulässig. Sowohl bei der Verweigerung als auch bei der Löschung der Eintragung ist auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß, die bereits tatsächlich zurückgelegte Zeit auf die in dem betreffenden Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen ist. siehe auch: allgemeine Schulpflicht, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen, Fristen, Kindschaftsrecht, Lehrlingsstellen, Lehrvertrag, Löschung der Eintragung eines Lehrvertrages, Strafbestimmungen Einvernehmliche Auflösung von Lehrverhältnissensiehe: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung ElternDas Zusammenwirken von Lehrberechtigtem, Eltern und Berufsschule ist bei der Lehrlingsausbildung besonders wichtig. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Pflicht, den minderjährigen Lehrling dazu anzuhalten, dass er die Vorschriften über die Berufsausbildung und seine Aufgaben auf Grund des Lehrvertrages erfüllt. Der Lehrberechtigte hat die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung betreffen, ehestens zu verständigen. Wenn der Lehrling beim Lehrberechtigten in die Hausgemeinschaft aufgenommen wurde, so hat der Lehrberechtigte die Eltern im Falle einer Erkrankung des Lehrlings ehestens zu benachrichtigen. Die Eltern bzw. der Lehrling selbst haben den Lehrberechtigten vom Falle der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung ehestens zu verständigen. Wenn der Lehrling bei Abschluss des Lehrvertrages das 18. Lebensjahr noch nicht erfüllt hat, so ist der Lehrvertrag neben dem Lehrling auch von einem Elternteil zu unterfertigen. Bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrvertrages ist neben der Unterschrift des Lehrlings die Unterschrift beider Eltern erforderlich sofern der Lehrling das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Bei einer vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages durch den Lehrberechtigten (Entlassung) ist weder die Unterschrift des Lehrlings noch der Eltern erforderlich. Endigung des Lehrverhältnissessiehe: Lehrverhältnis - Endigung EntgeltDie dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung gilt als Entgelt. Weitere Entgeltbestandteile sind zB Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) , nicht jedoch Aufwandsentschädigungen wie Entfernungszulagen. siehe auch: Lehrlingsentschädigung Entgeltfortzahlungsiehe: Krankenstand - Entgeltfortzahlung EndigungsgründeDie Endigung des Lehrverhältnisses tritt auf Grund des Gesetzes unmittelbarund ohneTätigwerden der Lehrvertragsschließenden ein: Durch Zeitablauf: Das Lehrverhältnis endet im Normalfall mit Ablaufder im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.Abgesehen von den Fällen, in denen im Lehrvertrag bei Festlegung der Lehrzeitdauer anrechenbare Vorlehrzeiten oder anrechenbare schulmäßige Ausbildungen berücksichtigt wurden, endet die Lehrzeit nach Ablauf der für den jeweiligen Lehrberuf in der Lehrberufsliste festgelegten Lehrzeitdauer. Weitere Endigungsgründe: Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz vollständigaufgezählter Endigungsgründe.Die Endigung tritt hier ohne besondere Willenserklärung eines der Vertragsschließenden ein. Diese Gründe sind:
EntlassungsschutzEin besonderer Entlassungsschutz ist für verschiedene Gruppen von Dienstnehmern vorgesehen: werdende Mütter, Präsenzdiener, Zivildiener und Invalide, Betriebsräte und Jugendvertrauensräte (auch von Wahlwerbern und Wahlvorständen). Bei Entlassung solcher Dienstnehmer ist die Einhaltung besonderer Vorschriften zu berücksichtigen. So kann die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes erforderlich sein. Das BAG kennt den Begriff Entlassung nicht ausdrücklich, jedoch sinngemäß, da überhaupt nur bei Vorliegen besonderer Gründe ein Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten (mit sofortiger Wirkung) einseitig beendet werden kann. Die Gründe sind erschöpfend im Gesetz angeführt. siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung; Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Mutterschutz, Erhöhung der LehrlingshöchstzahlIst die Lehrlingshöchstzahl erreicht, dann darf grundsätzlich kein weiterer Lehrling aufgenommen werden bzw. müsste die Lehrlingsstelle, welche die Einhaltung der Verhältniszahlen an Hand jedes Lehrvertrages zu überprüfen hat, die Eintragung solcher Lehrverträge verweigern. Allerdings hat der Lehrberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Erhöhung der Verhältniszahlen zu stellen. Dieser Antrag ist an die Lehrlingsstelle vor Aufnahme von zusätzlichen Lehrlingen zu richten. Die Aufnahme der zusätzlichen Lehrlinge darf erst nach Vorliegen des positiven Bescheides erfolgen. siehe auch: Verhältniszahlen (Lehrlingshöchstzahlen) Erkrankung während des UrlaubesErkrankt oder verunglückt ein Lehrling während seines Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, sind die auf Werktage (Montag bis einschließlich Samstag) fallenden Erkrankungstage auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, sofern diese Erkrankung länger als 3 Kalendertage gedauert hat. Der Lehrling ist in diesem Fall verpflichtet, nach dreitägiger Krankheitsdauer dies dem Lehrberechtigten unverzüglich mitzuteilen und über Aufforderung des Lehrberechtigten eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Erlöschen der GewerbeberechtigungWenn ein Lehrberechtigter nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird, endet das Lehrverhältnis. Dies ist etwa der Fall, wenn der Lehrberechtigte seine Gewerbeberechtigung zurücklegt oder sie ihm von der Gewerbebehörde rechtskräftig entzogen wird. Das bloße Anzeigen des Ruhens des Gewerbebetriebes bei der zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) der Wirtschaftskammer stellt hingegen keinen Endigungsgrund dar. Handelt es sich beim Lehrberechtigten um einen Angehörigen eines freien Berufes, etwa um einen Rechtsanwalt, so sind die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften (Rechtsanwaltsordnung) heranzuziehen. Ein Verzicht auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes bewirkt etwa, dass das Lehrverhältnis vorzeitig endet. Eine Konkurseröffnung muss nicht unmittelbar zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Der Masseverwalter hat kein Recht, das Lehrverhältnis wegen Konkurseröffnung vorzeitig aufzulösen. Wenn ein Lehrverhältnis aus diesen Gründen endete und der Lehrberechtigte innerhalb von sechs Monaten seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung durch den Lehrberechtigten, bzw. zwei Monate nach Wiederaufnahme der Tätigkeit des Lehrberechtigten eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgibt. Es ist kein neuer Lehrvertrag abzuschließen, jedoch muss jedenfalls die Lehrlingsstelle verständigt werden. siehe auch: Gewerbeanmeldung, Konkurs, Lehrverhältnis - Endigung Ersatz der Lehrabschlussprüfung bzw. Lehrzeit auf Grund schulmäßiger AusbildungDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festgelegt, welche Schulen und positiv absolvierten Schulstufen einen Teil der Lehrzeit, die ganze Lehrzeit oder aber auch die Lehrabschlussprüfung ersetzen. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur BAG-Novelle 1993 (BGBl.Nr. 23/1993) gelten die Bestimmungen über den Ersatz der Lehrabschlussprüfung nur mehr für jene Schülerinnen und Schüler, die in die entsprechenden Schulen im Sinne der Schulzeitersatz-Verordnung spätestens im Schuljahr 1992/93 eingetreten sind. Die Schulzeitersatz-Verordnung (Verordnung gemäß § 28 BAG) gilt - bis zum Zeitpunkt der Erlassung einer neuen Verordnung - als Bundesgesetz weiter. Als erfolgreicher Besuch im Sinne dieser Verordnung gilt der positive Abschluss einer Klasse (Schulstufe) oder der positive Abschluss einer Schule. Für die höheren Schulen gibt es eine Ausnahmeregelung: Eine allfällige negative Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen Griechisch, Latein, in den relativen Pflichtgegenständen (das sind gewählte Pflichtgegenstände) und Freigegenständen, sowie in den Unterrichtsgegenständen lebende Fremdsprache, soweit in der Berufsschule kein Unterricht in dieser lebenden Fremdsprache erfolgt, kann außer Betracht bleiben. Abweichungen vom geregelten Lehrzeitersatz: a) Seit der BAG-Novelle 1993 haben die Parteien des Lehrvertrages das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen zu treffen, die von der Verordnung abweichen. So kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen bei Abschluss des Lehrvertrages vereinbart werden, dass der vorgesehene Lehrzeitersatz um bis zu 1 Jahr vermindert wird. Sieht etwa die Schulzeitersatz-Verordnung eine Anrechnung von 2 Jahren bei einer bestimmten Schule vor , kann diese allenfalls auf 1 Jahr reduziert werden. Diese Vereinbarung ist anlässlich der Anmeldung des Lehrvertrages zur Protokollierung bei der Lehrlingsstelle vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen. b) Es kommt in der Praxis durchaus häufig vor, dass die Parteien des Lehrvertrages (Lehrbetrieb - Lehrling) die Anrechnung einer schulischen Ausbildung vornehmen wollen, obwohl diese durch die Schulzeitersatz-Verordnung nicht gedeckt ist, weil etwa ein mittlerweile neu eingeführter Lehrberuf von der Verordnung noch nicht erfasst ist. Wenn in diesen Fällen der Lehrling das 16.Lebensjahr bereits vollendet hat und eine Anrechnung im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist, kann bei Lehrberufen mit einer Lehrzeitdauer bis zu 3 Jahren eine Anrechnung im Ausmaß bis zu 1 1/2 Jahren ; bei Lehrberufen mit über 3 Jahren Lehrzeit im Ausmaß bis zu 2 Jahren vorgenommen werden. Auch in diesen Fällen ist ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen. siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Zulassung, Lehrzeitdauer Ersatzpflicht des LehrlingsDie Ersatzpflicht des Arbeitnehmers für Schäden, die er bei Erbringung seiner Dienstleistung dem Arbeitgeber oder einem Dritten zufügt, wird durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz eingeschränkt. Diese gesetzliche Regelung gilt für alle im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigten Angestellten, Arbeiter und auch Lehrlinge. Die Haftpflicht für vorsätzlich verursachte Schäden wird durch das Gesetz nicht berührt und bleibt voll aufrecht. Bei Schadensfällen durch Versehen kann das Gericht aus Billigkeitsgründen den Ersatz mäßigen bzw. bei einem minderen Grad des Versehens auch ganz erlassen. Keine Haftung besteht, wenn der Schaden auf eine entschuldbare Fehlleistung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Erstmaliges Ausbilden von LehrlingenBetriebe, die erstmalig Lehrlinge ausbilden wollen, haben vor Einstellung eines Lehrlings bei der zuständigen Lehrlingsstelle einen Feststellungsbescheid zu beantragen. Zuständig ist die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer jenes Bundeslandes, in dem der Ausbildungsbetrieb gelegen ist. Zweck dieses Verfahrens ist es, festzustellen, ob der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass dem Lehrling die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Zur Feststellung dieses Sachverhaltes wird es in der Regel notwendig sein, in dem betreffenden Betrieb einen Lokalaugenschein durchzuführen. Da auch der Kammer für Arbeiter und Angestellte in einem solchen Verfahren ein Mitwirkungsrecht zukommt, wird im Interesse einer Verfahrenskonzentration und der raschen Durchführung, der Lokalaugenschein meist gemeinsam (Lehrlingsstelle und Kammer für Arbeiter und Angestellte) erfolgen. Nach den abgeschlossenen Erhebungen hat die Lehrlingsstelle einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Je eine Ausfertigung des Bescheides erhalten: der Antragsteller, die Arbeiterkammer und das zuständige Arbeitsinspektorat. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu. Das Recht der Berufung hat auch die zuständige Arbeiterkammer, wenn der Bescheid der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Arbeiterkammer widerspricht. Seit 1993 wird dieses Verfahren auf die Ausbildung in weiteren Lehrberufen, die in diesem Lehrbetrieb neu hinzukommen, ausgeweitet. Danach wird auch in jenen Fällen ein Feststellungsbescheid erforderlich sein, soweit nicht zwischen dem weiteren (neuen) Lehrberuf und einem bereits ausgebildeten Lehrberuf eine Verwandtschaft besteht, aufgrund der die Lehrzeit zumindest zur Hälfte anzurechnen ist. Liegen keine Bedenken gegen die Lehrlingsausbildung vor, so erlässt die Lehrlingsstelle nach Anhörung der Arbeiterkammer einen Feststellungsbescheid, auf Grund dessen erst Lehrlinge aufgenommen werden dürfen. Verbessert wurde die Situation für die ausbildenden Betriebe und für die Lehrlinge insofern, als die Lehrlingsstelle durch den positiven Feststellungsbescheid Lehrverträge für aufrecht erklären kann, die schon davor begründet wurden. Andernfalls kann das unzulässige Ausbilden von Lehrlingen zu einer Verwaltungsstrafe führen. Im Feststellungsbescheid ist auch auszusprechen, welche Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Berufsbild, bezogen auf das jeweilige Lehrjahr, durch den Ausbildungsverbund zu vermitteln sind. Der Bescheid gilt für 15 Monate. Wird innerhalb dieser Frist kein Lehrverhältnis begründet, so verliert er seine Wirksamkeit. Das Verfahren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ist kostenlos und gebührenfrei. Wenn der Betriebsvorgänger schon Lehrlinge ausgebildet hat, so liegt keine erstmalige Ausbildung vor, und es muss auch kein diesbezüglicher Antrag gestellt werden. Dies trifft beispielsweise bei der Übernahme des väterlichen Betriebes oder bei Änderung der Rechtsform eines Betriebes zu, weil hier die Betriebsidentität gewahrt bleibt. Wurde ein Feststellungsbescheid erlassen, ist es nicht erforderlich, dass der Lehrberechtigte oder der Ausbilder bei der Eintragung des Lehrvertrages bereits die Ausbilderprüfung nachweist. Die Ausbilderprüfung ist binnen 18 Monaten ab Rechtskraft des Feststellungsbescheides nachzuweisen. Die Aufnahme von Lehrlingen ohne einen erforderlichen Feststellungsbescheid bzw. bei Vorliegen eines negativen Feststellungsbescheides ist strafbar. Ein solcher Lehrvertrag darf von der Lehrlingsstelle nicht protokolliert werden. siehe auch: Ausbilderprüfung, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung, Strafbestimmungen Erziehungsanstaltensiehe: Ausbilden in Anstalten |
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