Berufsausbildungsrecht |
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BäckereiarbeitergesetzDas Bäckereiarbeitergesetz 1996 gilt für Arbeitnehmer (Lehrlinge), die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden. Die Bestimmungen des Bäckereiarbeitergesetzes gelten nicht für die Erzeugung von Backwaren in Gastgewerbebetrieben. Das Bäckereiarbeitergesetz enthält Sonderregelungen betreffend Arbeitszeit, Ruhepausen, Nachtruhe sowie Sonn- und Feiertagsruhe. Lehrlinge im Lehrberuf Bäcker, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 Arbeitnehmerschutzgesetz durchgeführt wurde. Die Beschäftigung von weiblichen Lehrlingen ab 4 Uhr ist nur zulässig, wenn dem Lehrling das sichere Erreichen des Betriebes bzw der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum möglich ist oder der Arbeitgeber für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt. (§ 8 BäckAG). Das Bäckereiarbeitergesetz ist ein aushangpflichtiges Gesetz. siehe auch: Arbeitszeit, Gesundheitsschutz - ärztliche Untersuchungen und Zeugnisse, Nachtruhe BankenBanken können Lehrlinge in einem Lehrberuf ausbilden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Bislang haben Banken Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann ausgebildet. Im Jahr 1998 wurde ein eigener Lehrberuf Bankkaufmann eingeführt (BGBL, Teil II, Nr. 151/98). Banken, die bereits im Lehrberuf Bürokaufmann ausgebildet haben, benötigten vor der erstmaligen Aufnahme von Lehrlingen im Lehrberuf Bankkaufmann einen Feststellungsbescheid. siehe auch: Ausbildungsrecht Bauarbeiter-Urlaubs und AbfertigungsgesetzDie Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten grundsätzlich auch für Lehrlinge. Dieses Gesetz enthält insbesondere auch Sonderbestimmungen über den Urlaubsverbrauch. Beendigung eines LehrverhältnissesDie Endigung des Lehrverhältnisses tritt auf Grund des Gesetzes unmittelbarund ohneTätigwerden der Lehrvertragsschließenden ein:
Das Lehrverhältnis endet im Normalfall mit Ablaufder im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.Abgesehen von den Fällen, in denen im Lehrvertrag bei Festlegung der Lehrzeitdauer anrechenbare Vorlehrzeiten oder anrechenbare schulmäßige Ausbildungen berücksichtigt wurden, endet die Lehrzeit nach Ablauf der für den jeweiligen Lehrberuf in der Lehrberufsliste festgelegten Lehrzeitdauer.
Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis bei Vorliegen
bestimmter, im Gesetz vollständigaufgezählter Endigungsgründe.Die
Endigung tritt hier ohne besondere Willenserklärung eines der Vertragsschließenden
ein. Diese Gründe sind:
siehe auch: Lehrverhältnis - Endigung, Lehrverhältnis - Auflösung Begabtenförderung für Lehrlinge und LehrabsolventenDie Begabtenförderung der Wirtschaftskammern und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hat das Ziel, die Qualifizierung von Personen zu unterstützen, die eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (Lehre) absolviert haben. Absolventen von Fachschulen sind demnach nicht antragsberechtigt. Die aktuellen Richtlinien sehen folgende Kriterien vor: * Lehrabsolventen benötigen einen ausgezeichneten Lehrabschluss; * Es werden nur abgeschlossene Kurse gefördert. * Es werden nur Kurse gefördert, für die Kurskosten zu entrichten sind. Förderbarer Personenkreis: Lehrlinge, die eine Förderung beantragen, benötigen ausgezeichnete Berufsschulzeugnisse bzw den Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme an Lehrlingswettbewerben. Das 30. Lebensjahr darf keinesfalls überschritten sein. Lehrabsolventen, benötigen einen ausgezeichneten Lehrabschluss. Im Regelfall wird dieser durch ein entsprechendes Lehrabschlussprüfungszeugnis nachgewiesen. Auch hier gilt die Altersgrenze von 30 Jahren.
Förderbare Bildungsmaßnahmen: * Förderung von Bildungsmaßnahmen zum Zweck des späteren Selbständigwerdens (Aktion 1) Förderbar sind zB Vorbereitungskurse auf eine Meisterprüfung oder Unternehmerprüfung. Es werden bis zu 50 % der Kurskosten ersetzt. Die Förderung kann jedoch keinesfalls € 1.500 übersteigen. * Förderung von fach- und berufseinschlägigen Höherqualifizierungen sowie Auslandsaufenthalten (Aktion 2) Lehrlinge sind antragsberechtigt, wenn sie einen Teil ihrer Ausbildung im Ausland absolviert haben, einen facheinschlägigen Sprachkurs im Ausland besucht haben und den Nachweis der besonderen Begabung erbringen. Förderbar sind auch Höherqualifizierungen im IT-Bereich. Lehrabsolventen können für facheinschlägige Höherqualifizierungen, Auslandspraktika und Sprachkurse eine Förderung beantragen. Lehrabsolventen können weiters für facheinschlägige Höherqualifizierungen im Inland einen Förderantrag stellen. So kann etwa der Besuch einer WIFI - Fachakademie gefördert werden. Es können bis zu 50 % der tatsächlich entstehenden Kosten, max. aber € 1.100, bei Auslandsaufenthalten und IT-Kursen max. € 2.200 pro Antrag zuerkannt werden. Weitere Auskünfte erteilt die Bildungsabteilung der Wirtschaftskammer in Ihrem Bundesland. Befreiung vom BerufsschulbesuchAuf Grund des Schulpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F.) kann der Lehrling vom Besuch der Berufsschule befreit werden:
(Für Lehrlinge, die lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen besuchen, kann keine Befreiung wegen wirtschaftlicher Umstände des Betriebes erteilt werden). Das Ansuchen kann auch vom Lehrberechtigten gestellt werden. Über diese Ansuchen entscheidet der Landesschulrat (in Wien: Stadtschulrat). Über die Gleichwertigkeit eines Unterrichtes mit dem Berufsschulunterricht gibt es eine eigene Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. siehe auch: Berufsschulpflicht, gleichwertiger Unterricht Bedrohungsiehe: Lehrverhältnis - Auflösung Befreiungsscheinsiehe: Ausländerbeschäftigungsgesetz Behaltepflicht - WeiterverwendungspflichtDer Lehrberechtigte muss den ausgelernten Lehrling 3 Monate in seinem erlernten Beruf weiterverwenden. Durch Kollektivverträge kommt es in einzelnen Fällen zu Verlängerungen: So beträgt bei den kaufmännischen Lehrlingen des Handels, der Industrie und der Speditionen die Weiterverwendungspflicht (Behaltepflicht) 5 Monate (3 Monate nach dem BAG und zusätzlich 2 Monate nach dem jeweiligen Kollektivvertrag). Die Weiterverwendungszeit im Lehrberuf Pharmazeutisch-Kaufmännischer-Assistent beträgt aufgrund des Kollektivvertrages 6 Monate. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die Weiterverwendungspflicht nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß. Wenn das Lehrverhältnis durch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor Ablauf der im Lehrvertrag angeführten Lehrzeitdauer endet, dann tritt die Weiterverwendungspflicht mit dem der Endigung des Lehrverhältnisses folgenden Tag ein. Aus wirtschaftlichen Gründen kann dem Lehrberechtigten die Weiterverwendungspflicht erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt werden. Über ein entsprechendes Ansuchen müssen die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer binnen 14 Tagen gemeinsam entscheiden. Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig nach Anhörung der genannten Kammern. Diesbezügliche Ansuchen um Befreiung oder Kündigung hat der Lehrberechtigte mit einer entsprechenden Begründung in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Wirtschaftskammer einzureichen. Wird dem Antrag auf Befreiung oder Kündigung stattgegeben, so darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der Weiterverwendungsdauer keinen neuen Lehrling aufnehmen. Ansuchen um Befreiung von der Weiterverwendungspflicht müssen noch vor Lehrzeitende eingebracht werden. Eine Entscheidung über die Erlassung der Weiterverwendungspflicht kann nur während der Dauer des Lehrverhältnisses getroffen werden. In der Zeit der Weiterverwendung ist nur noch eine ausnahmsweise Bewilligung zur Kündigung möglich. Befristetes Dienstverhältnis und BehaltepflichtWenn in dem Lehrvertrag die Vereinbarung aufgenommen wurde, dass für die Dauer der Weiterverwendung ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird, kann ein solches Dienstverhältnis durch Kündigung nicht beendet werden. Die Weiterverwendung ist ein durch das Gesetz dem Lehrling eingeräumtes Recht, das durch Vereinbarung weder aufgehoben oder beschränkt werden kann. Auch eine während der Lehrzeit abgegebene Erklärung auf Verzicht der Behaltezeit ist rechtlich unwirksam. Allerdings ist der Lehrling nicht zur Absolvierung der Zeit der Weiterverwendung beim Lehrberechtigten verpflichtet, soferne nicht ein befristetes Dienstverhältnis für die Behaltezeit begründet wurde. Durch den Antritt des Präsenzdienstes wird der Ablauf der Weiterverwendungszeit gehemmt - gleichgültig, ob ein befristetes oder ein unbefristetes Dienstsverhältnis besteht, - sodass der Dienstnehmer die Möglichkeit hat, nach Absolvierung des Präsenzdienstes die restliche Weiterverwendungszeit zu absolvieren. Der Ablauf der gesetzlichen bzw. einer kollektivvertraglichen Weiterverwendungszeit wird auch gehemmt, wenn sich ein Lehrling um die Bestellung zum Mitglied des Jugendvertrauensrates bewirbt, zum Mitglied des Wahlvorstandes bestellt oder in den Jugendvertrauensrat gewählt wird. Diese Hemmung des Ablaufes der Weiterverwendungszeit dauert für Mitglieder des Jugendvertrauensrates vom Zeitpunkt der Wahlannahme bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Für Wahlwerber und Mitglieder des Wahlvorstandes erstreckt sich die Hemmung vom Zeitpunkt der Bestellung oder Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung. Bei Wiederwahl wird der Ablauf auch für die Dauer der zweiten Funktionsperiode gehemmt. Die Fragen der Weiterverwendung sind in § 18 BAG geregelt. Die Fälle der Hemmungen lassen sich dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG) für den Präsenzdienst und dem Arbeitsverfassungsgesetz für den Jugendvertrauensrat ableiten. Im Mutterschutzgesetz fehlt eine dem APSG entsprechende Regelung. Wenn für die Dauer der Weiterverwendung ein unbefristetes Dienstverhältnis eingegangen wird, kommt es zu keiner Hemmung des Fortlaufes oder Ablaufes der Behaltezeit. Wenn ein befristetes Dienstverhältnis eingegangen wurde ist § 10 a Mutterschutzgesetz zu beachten: der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes ("Achtwochenfrist") gehemmt. Mit diesem Zeitpunkt endet jedoch das Dienstverhältnis. siehe auch: Arbeitsverfassungsgesetz, Mutterschutz, Präsenzdienst Beihilfensiehe: Ausbildungsbeihilfen, Förderungen für Lehrberechtigte BehinderteneinstellungsgesetzBegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent. Die Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter ist durch einen entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Begünstigte Behinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Belehrungen nach KJBGJugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme ( also beim Eintritt in den Lehrbetrieb) unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren zu unterweisen ( Vgl. § 24 Abs 1 KJBG). Sie sind auch über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren. Darüber hinaus ist der Jugendliche zu belehren, wenn er zB erstmals an Maschinen beschäftigt wird. Die Unterweisung ist unter Beiziehung eines Mitgliedes des Betriebsrates in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen (§ 24 Abs 2 KJBG). Wenn im Betrieb ein Jugendvertrauensrat besteht, so ist dieser zur Teilnahme an der Unterweisung einzuladen. .Belehrung nach BAGBei einer einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ist der Lehrling durch das Arbeits- und Sozialgericht oder durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu belehren. Aus dieser Amtsbestätigung des Gerichtes bzw Bescheinigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte muss hervorgehen, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde (§ 15 Abs 5 BAG). siehe auch: Arbeitnehmerschutzgesetz, Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung BeleidigungWenn der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebsangehörige oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt, stellt dies einen Grund dar, der den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt. siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung BergbauunternehmungenBergbauunternehmungen können Lehrlinge in einem Lehrberuf ausbilden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die KJBG-VO ist besonders Bedacht zu nehmen. siehe auch: Ausbildungsrecht Berufsausbildungsbeiratsiehe auch: Bundes-Berufsausbildungsbeirat, Landes-Berufsausbildungsbeirat Berufsausbildungsgesetz (BAG)Das Berufsausbildungsgesetz (BAG) regelt die Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen des dualen Systems. Das BAG ist mit 1.1.1970 in Kraft getreten. Zuvor fand die Lehrlingsausbildung ihre rechtliche Grundlage in der Gewerbeordnung. Zuletzt wurde das BAG durch das BGBl Teil I, Nr. 83/2000 geändert. Durch diese Novelle wurde u.a. die Vorlehre (§ 8 b BAG) für einen größeren Kreis von Jugendlichen geöffnet, die Probezeit auf 3 Monate verlängert und die Behaltezeit auf 3 Monate verkürzt.. Viele Verordnungen ( Lehrberufsliste, Ausbildungsvorschriften, Prüfungsordnungen) werden aufgrund des BAG erlassen. Der Gesetzestext des BAG ist in den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern erhältlich. BerufsberatungDie Berufsberatung erfolgt durch darauf spezialisierte Dienststellen des AMS. Die Bildungsabteilungen der Wirtschaftskammern bieten für den Bereich der Lehrausbildung ebenfalls kostenlose Beratungsdienste an. BerufsbildDarin erfolgt die nach Lehrjahren gegliederte Aufzählung aller wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung dem Lehrling zu vermitteln sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nach dem Berufsbild zu lernenden Ausbildungsstoffe nur die Mindestanforderungen festlegen. Selbstverständlich kann dem Lehrling mehr vermittelt werden, als im Berufsbild enthalten ist. Die Gliederung nach Lehrjahren verpflichtet den Lehrberechtigten, spätestens bis zum Ende des betreffenden Lehrjahres die geforderten Fertigkeiten dem Lehrling beizubringen. Das bedeutet, dass bei der Erstellung des Ausbildungsplanes auf diese zeitliche Gliederung gemäß dem Berufsbild Rücksicht zu nehmen ist. Berufsbildende mittlere SchulenDie berufsbildenden mittleren Schulen (z.B. Handelsschule, Fachschule für Maschinenbau) haben die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf kaufmännischem oder gewerblichem Gebiet befähigt. Absolventen dieser Schulen verfügen auch über eine entsprechende Allgemeinbildung. Berufsbildende höhere SchulenDie berufsbildenden höheren Schulen (z.B. Handelsakademie, HTL) haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf verschiedenen Gebieten befähigt. Gleichzeitig erwerben die Absolventen dieser Schulen die Berechtigung, eine Universität zu besuchen. Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe). siehe auch: Handelsschule, Berufsbilder, Ausbildungsvorschriften Berufsfremde ArbeitenDer Lehrling darf nur zu solchen Arbeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Hilfsverrichtungen wie Säuberung des eigenen Arbeitsplatzes, Ordnen der Werkzeuge, Reinigung der Maschinen und Geräte, die für die Ausbildung verwendet werden, sind jedoch gestattet. Das Ziel dieser Bestimmung ist die Sicherstellung einer entsprechend fundierten Ausbildung im Lehrberuf. Die Heranziehung von Lehrlingen zu berufsfremden Arbeiten stellt eine Verwaltungsübertretung dar. siehe auch: Strafbestimmungen. BerufskrankheitIm Falle einer Berufskrankheit hat der Lehrling einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von 8 Wochen pro Lehrjahr. siehe auch: Krankenstand - Entgeltfortzahlung, Unfallversicherung Berufspraktische WocheDie Berufspraktische Woche gilt als Schulveranstaltung im Sinne der Schulveranstaltungen - Verordnung (SchVV 1995, BGBl 498/1995). Mit Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 470/78, wurde als Schulveranstaltung in der Polytechnischen Schule eine Berufspraktische Woche in der Dauer von einer Woche - unter Verwendung von stundenplanmäßigem Unterricht im Höchstausmaß von sieben Schultagen - eingeführt, wobei anstelle einer einzigen durchgehenden Veranstaltung auch mehrere ein- oder mehrtätige Veranstaltungen treten können. In einigen Bundesländern wird diese Berufspraktische Woche in Betrieben durchgeführt, die listenmäßig erfasst sind und beim Landesschulrat (Stadtschulrat) aufliegen. Sie ist eine praxisnahe Information der Jugendlichen über die Berufswelt und gibt eine anschauliche Aufklärung über den Beruf und seine Anforderungen. Falsche Entscheidungen bei der Berufswahl können dadurch verhindert werden. Die Organisation und Vorbereitung erfolgt durch die Schule in Zusammenarbeit mit den Interessensvertretungen und dem Arbeitsmarktservice. Die für die Berufspraktische Woche verantwortlichen Lehrpersonen betreuen die Schüler. Der Schüler hat die Weisungen der Lehrpersonen, aber auch die Anordnungen des Betriebsinhabers, insbesondere zur Unfallverhütung, zu befolgen. Die Schüler sind im Rahmen der gesetzlichen Schülerversicherung unfallversichert. Das für schulpflichtige Kinder bestehende Beschäftigungsverbot muss beachtet werden, weshalb eine Eingliederung der Schüler in den Arbeitsprozess keinesfalls erfolgen darf. siehe auch: Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz BerufsreifeprüfungDurch die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung werden die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben. Die Berufsreifeprüfung ist im Berufsreifeprüfungsgesetz geregelt (BGBl, Teil I, Nr. 68/1997 idF BGBl, Teil I, Nr 52/2000). Dazu zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten. Zu einer Berufsreifeprüfung können Personen ohne Reifeprüfung antreten, die eine der folgenden Prüfungen bzw Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben: Lehrabschlussprüfung gemäß Berufsausbildungsgesetz, Facharbeiterprüfung gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz, mindestens dreijährige mittlere Schule, Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch- technischen Fachdienst. Die Berufsreifeprüfung umfasst folgende Teilprüfungen: Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache und eine Fachbereichsarbeit. Die Teilprüfung Lebende Fremdsprache bzw Fachbereichsarbeit entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Die entsprechenden Prüfungen werden durch Verordnung festgelegt( zB Certificate in Advanced English; Meisterprüfung für Optiker). Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung ablegen will. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Nach Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig. Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Von den insgesamt vier Teilprüfungen kann eine an den Einrichtungen der Erwachsenenbildung (WIFI, BFI) abgelegt und in weiterer Folge angerechnet werden. Die Wirtschaftskammern (WIFI) bieten Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung mit der Möglichkeit der abschließenden Teilprüfungen an. BerufsschuleBei der Berufsschule handelt es sich um eine berufsbildende Pflichtschule. Dies hat zur Folge, dass jeder Lehrling die Berufsschule zu besuchen hat, sofern er das Lehrziel der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Klasse noch nicht erreicht hat. Der Lehrberechtigte ist auch verpflichtet, dem Lehrling die für den Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Er hat auch auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Berufsschule umfasst so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses entspricht, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Es gibt verschiedene Organisationsformen des Berufsschulunterrichtes:
mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche;
Die Unterrichtsstunde hat in der Regel 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen kann die Dauer aller oder einzelner Stunden mit 45 Minuten festgesetzt werden. Pro Schultag dürfen nicht mehr als 9 Unterrichtsstunden (abgesehen von den Freigegenständen) angesetzt werden. Die Lehrgangs- und Klasseneinteilung wird von den Landesschulräten (Stadtschulrat für Wien) vorgenommen. Für die Einberufung in die entsprechende Klasse, bzw. in den Lehrgang ist die Direktion der Berufsschule zuständig. Daher ist die termingerechte Anmeldung des Lehrlings durch den Lehrberechtigten unbedingt erforderlich. Der Einberufung zum Besuch der Berufsschule ist Folge zu leisten. Das Fernbleiben wird nur dann entschuldigt, wenn der Lehrling durch Krankheit verhindert ist. Ein ärztliches Zeugnis ist vorzulegen. Wenn es möglich ist, berücksichtigen die Direktionen der Berufsschulen Wünsche bezüglich der Einberufung zu einem bestimmten Lehrgangstermin, soferne sie zeitgerecht vorgebracht werden und keine schulrechtlichen Vorschriften dem entgegenstehen. Ein Verhinderungsgrund wegen Urlaubs ist nicht gegeben; der Lehrling hat seinen Urlaub entsprechend einzuteilen. siehe auch: Befreiung vom Berufsschulbesuch, Berufsschule - Bildungsziel, Berufsschule - gesetzliche Feiertage, Berufsschule - Lehrplan, Berufsschule - schulfreie Tage, Berufsschule - Schulversuche, Berufsschulinternat, Berufsschulpflicht, Berufsschulzeit, Ferien, Fernbleiben von der Schule, Fristen, Gleichwertiger Unterricht, Pflichten des Lehrberechtigten, Religionsunterricht, Umschulung Berufsschule - BildungszielDie Berufsschule hat die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht, den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern. Für die Erfüllung dieser Bildungsaufgaben und die Unterrichtsgestaltung haben folgende didaktische Grundsätze zu gelten:
Berufsschule - gesetzliche Feiertage1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1.Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.August (Maria Himmelfahrt), 26.Oktober (Nationalfeiertag), 1.November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25.Dezember (Weihnachten), 26.Dezember (Stephanstag). siehe auch: Berufsschule - schulfreie Tage, Berufsschulzeit, Ferien Berufsschule - LehrplanFür jeden gesetzlich anerkannten Lehrberuf (Vgl Lehrberufsliste) ist durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein Rahmenlehrplan zu erlassen. Dieser ist Grundlage für den jeweiligen Landeslehrplan. Die Lehrpläne haben zu enthalten:
Im Lehrplan der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Als Freigegenstände sind zB Religion (Ausnahme: Tirol und Vorarlberg), Leibesübungen, lebende Fremdsprachen vorzusehen. siehe auch: Berufsschule - Bildungsziel Berufsschule - schulfreie TageSchulfrei sind die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage mit dem Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche und der Festtag des Landespatrons. Die Festtage der Landespatrone sind: 19. März (hl. Josef) 24. Sep. (hl. Rupert) 11. Nov. (hl. Martin) 15. Nov. (hl. Leopold) Für die Angehörigen der Evangelischen Kirche A.B. und H.B., der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirchen der Karfreitag, der allerdings in die Osterferien fällt und daher ohnehin schulfrei ist. Schüler, die der evangelischen Kirche A.B. oder H.B. angehören, sind am 31. Oktober (Reformationstag) vom Schulbesuch befreit. Für Schüler, die der israelitischen Religionsgemeinschaft angehören, gilt eine Reihe von Tagen, die mit religiösen Festen zusammenhängt als schulfrei. Außerdem können in der Zeit vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern und in der Zeit von Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten alle oder einzelne Tage schulfrei erklärt werden. Ferner können zum Abschluss des ersten Semesters einzelne Tage bis zu einer Woche schulfrei erklärt werden. Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden; auch kann der einem schulfreien Freitag (Feiertag) unmittelbar folgende Samstag schulfrei erklärt werden; dies gilt auch für Samstag den 8. Jänner, wenn der vorhergehende Freitag schulfrei erklärt ist. siehe auch: Berufsschulzeit, Ferien Berufsschule - SchulversucheSoweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens zukommt, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (in Wien: Stadtschulrat für Wien) , zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen (§ 7 SchOG). siehe auch: Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz, Schulzeitgesetz BerufsschulinternatDen lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen (Landesberufsschulen) sind meist Internate angeschlossen. Diese werden vom Land, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, den Innungen und Fachgruppen, den Gemeinden oder von Vereinen unterhalten und geführt. Häufig sind die Berufsschullehrer als Erzieher in den Internaten eingesetzt. Der Lehrvertrag enthält die Erklärung des Lehrlings bzw. des gesetzlichen Vertreters, mit der Aufnahme in ein für die Schüler der Berufsschule bestimmtes Schülerheim einverstanden zu sein, wenn der Lehrling die Berufsschulpflicht nur auf diese Weise erfüllen kann. Die Notwendigkeit der Unterbringung in einem Schülerheim und die Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung ist dann nicht erforderlich, wenn beispielsweise der Berufsschulort mit dem Wohnort des Lehrlings ident ist oder der Berufsschulort leicht erreichbar ist. Wenn die Internatskosten höher sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen. Wenn also z.B. die Lehrlingsentschädigung für die Dauer des Berufsschullehrganges € 320,- ausmacht, die Internatskosten sich aber auf € 380,- belaufen, ist der Lehrberechtigte verpflichtet, für den Differenzbetrag aufzukommen. Ist hingegen die Lehrlingsentschädigung höher als der Internatsbeitrag, steht dem Lehrling jedenfalls die Differenz zu. Der Lehrberechtigte hat den Unterschiedsbetrag dem Lehrling auszuzahlen, falls er selbst den Internatsbeitrag bezahlt. Falls der Lehrling den Internatsbeitrag einzahlt, ist ihm die volle Lehrlingsentschädigung für den fraglichen Zeitraum auszuzahlen (inklusive eines allfälligen Differenzbetrages). Zu beachten ist, dass einige Kollektivverträge Regelungen enthalten, die dem Lehrling eine Besserstellung gegenüber der gesetzlichen Situation bringen, etwa in der Form, dass dem Lehrling ein Mindestbetrag in festgesetzter Höhe verbleibt. Der Lehr- und Lernmittelbeitrag, der öfters gemeinsam mit den Internatskosten vorgeschrieben wird, ist nicht vom Lehrberechtigten zu zahlen. Diese Verpflichtung trifft den Lehrling. BerufsschulpflichtBei der Berufsschule handelt es sich um eine berufsbildende Pflichtschule. Die Umgehung dieser Schulpflicht ist strafbar. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis bzw in eine besondere selbständige Ausbildungseinrichtung und dauert bis zu dessen Ende. Die Berufsschulpflicht endet jedoch vorher, wenn der erfolgreiche Abschluss der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe nachgewiesen ist. Der Lehrberechtigten hat den berufsschulpflichtigen Lehrling bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses anzumelden. Bei vorzeitiger Beendigung des Lehrverhältnisses ist er vom Lehrberechtigten binnen zwei Wochen abzumelden. Die Berufsschulpflicht wird im Schulpflichtgesetz geregelt (BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F.). Aufgrund des Schulpflichtgesetzes sind Berufsschüler, deren Lehrverhältnis während eines Schuljahres geendet hat berechtigt, bis zum Ende des Schuljahres die Berufsschule zu besuchen. Ferner sind jene Berufsschüler, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen können und glaubhaft machen, dass sie einen Lehrvertrag für die noch fehlende Lehrzeit nicht abschließen können berechtigt, die Berufsschule wie in einem aufrechten Lehrverhältnis weiter zu besuchen (§ 21 Abs 2 SchPflG). Es besteht in diesem Fall auch die Möglichkeit, ein Abschlusszeugnis zu erlangen. Die Sprengelangehörigkeit eines berufsschulpflichtigen Lehrlings richtet sich nach dem Betriebsstandort des Lehrbetriebes ( § 13 Abs 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) . Beispiel: wenn der Lehrberechtigte seinen Betrieb in Wien hat, ist der Lehrling grundsätzlich verpflichtet, die Berufsschule in Wien zu besuchen. Auf Ansuchen des Berufsschülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen erteilen. Darüber hinaus kann der Landesschulrat (in Wien : Stadtschulrat) die Erlaubnis erteilen (§ 22 Abs 3 SchPflG). Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, dem Lehrling die zum Schulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Weiters muss er den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anhalten (§ 9 Abs 5 BAG). siehe auch: Allgemeine Schulpflicht, Befreiung vom Berufsschulunterricht, Berufsschule, Besondere Ausbildungseinrichtungen, Fristen, Pflichten des Lehrberechtigten BerufsschulzeitDer Lehrberechtigte hat dem Lehrling die zum Berufsschulbesuch erforderliche Zeit freizugeben. Er ist weiters verpflichtet, den Lehrling zum regelmäßigen Berufsschulbesuch anzuhalten sowie auf den Stand der Ausbildung in der Berufsschule nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Das bedeutet, dass der Lehrberechtigte an den Schultagen für ein zeitgerechtes Verlassen des Betriebes durch den Lehrling zu sorgen hat. Entfallen aber an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne Unterrichtsstunden an einem Schultag oder entfällt an lehrgangsmäßigen Berufsschulen während des Lehrganges der Unterricht an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen und ist es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling diese Zeit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung freizugeben. Unzumutbar wird die Rückkehr in den Betrieb für den Lehrling insbesondere dann sein, wenn nur einzelne Unterrichtsstunden während der Unterrichtszeit entfallen (Beispiel: während des Vormittagsunterrichts entfällt eine Unterrichtsstunde von 10 - 11 Uhr) oder wenn die für das Aufsuchen des Betriebes erforderliche Wegzeit länger wäre als die im Betrieb dann noch zu verbringende Zeit. Die Unterrichtszeit der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich anzurechnen. Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuches des Lehrganges nicht im Betrieb beschäftigt werden. Beträgt die Unterrichtszeit im Lehrgang mehr als 40 Stunden pro Woche , so hat der Lehrling dem Betrieb gegenüber trotzdem keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. In die Unterrichtszeit einzurechnen sind die Pausen (nicht aber die Mittagspause) und der Besuch von Freigegenständen (z.B. Religion und Leibesübungen) und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden (50 Minuten, manchmal auch 45 Minuten) pro Woche, Förderunterricht und Schulveranstaltungen sowie Förderkurse (zum Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe oder zur Vermeidung des Übertrittes in eine niedrigere Leistungsgruppe). Für die ganzjährige Berufsschule gilt auch, dass die Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig ist, wenn die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden beträgt. Bei einem Unterricht von weniger Stunden ist eine Beschäftigung erlaubt, wenn die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die Unterrichtszeit die gesetzlich zulässige Arbeitszeit nicht bereits überschreitet. Mit der Begrenzung der anrechenbaren Freigegenstände und unverbindlichen Übungen auf zwei Stunden pro Woche soll einerseits der Bildungswille der Lehrlinge gefördert, andererseits jedoch nicht die ganze Belastung auf den Arbeitgeber übertragen werden. BerufsschulkostenFür den Lehrling ist der Besuch der Berufsschule kostenlos. Wenn der Lehrling zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht in einem Schülerheim (Internat) untergebracht ist, dann hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die volle Differenz zwischen den Internatskosten und der Bruttolehrlingsentschädigung (sofern Kollektivverträge nicht anderes vorsehen) zu ersetzen. siehe auch: Arbeitszeit, Berufsschule, Berufsschule - gesetzliche Feiertage, Berufsschule - schulfreie Tage, Ferien Berufung gegen BescheideGegen Bescheide der Lehrlingsstelle ist das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an den Landeshauptmann zulässig. Ausnahme: Wenn ein Antrag auf Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl gestellt wird, so ist gegen den dieses Verfahren abschließenden Bescheid der Lehrlingsstelle eine Berufung nicht zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und muss einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Sie ist von der Partei schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich binnen zwei Wochen, bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Die Berufung und die Beilagen sind entsprechend zu vergebühren. Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass diese von der Behörde ausdrücklich ausgeschlossen wurde. siehe auch: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bescheid, Gebührenpflicht BeschäftigungsbewilligungAuch Ausländer können als Lehrlinge beschäftigt werden, jedoch bedürfen sie vor Antritt der Lehre eines Befreiungsscheines, einer Arbeitserlaubnis oder einer Beschäftigungsbewilligung. Zuständig dafür ist das jeweilige Arbeitsmarktservice (AMS). siehe auch: Ausländerbeschäftigungsgesetz Beschränkungen und Verbote bei der Beschäftigung von JugendlichenMit 1. Jänner 1999 ist die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) in Kraft getreten (BGBl, Teil II, 436/1998). Aufgrund des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes kann durch Verordnung die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden ( § 23 Abs 2 KJBG). Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. In diesem Beitrag können aufgrund des komplexen Inhaltes der Verordnung nur deren struktureller Aufbau und einige Beispiele verbotener Arbeiten dargestellt werden. Die KJBG-Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten
und
Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses. Die in der KJBG-VO für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind (§ 1 Abs 3 KJBG-VO). Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG, BGBl 450/1994) zu treffen (§ 1 Abs 6 KJBG-VO) . Strengere Vorschriften nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt (§ 1 Abs 7 KJBG-VO). Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in der KJBG-VO für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Verbotene Betriebe: Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows; bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger); in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten; an der Kasse in Glückspielhallen mit Geld- oder Sachwertgewinnen (§ 2 KJBG-VO). Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen: Die in § 3 Abs 1 KJBG-VO angeführten Arbeiten sind verboten. Wenn die gefährlichen Arbeitsstoffe nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, zB in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist, sind diese Arbeiten erlaubt. Bei bestimmten dieser Arbeiten dürfen Jugendliche unter Aufsicht beschäftigt werden. Aufsicht im Sinne der KJBG-VO heißt, die Überwachung durch eine fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss. Verboten in diesem Sinne sind zB Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen, sehr giftigen und giftigen Arbeitsstoffen, Blei, seinen Legierungen und Verbindungen, biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4. Jugendliche in Ausbildung dürfen bei den hier angeführten Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden. Bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 dürfen sie jedoch nicht beschäftigt werden. Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche zB der Einwirkung von * Blei, seinen Legierungen und Verbindungen * Benzol * Tetrachlorkohlenstoff in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) BGBl II Nr 27/1997 notwendig wären. Verboten sind bestimmte Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen. Nach 18 Monaten der Ausbildung und unter Aufsicht erlaubt sind Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und brandfördernden Arbeitsstoffen. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen sind verboten, erlaubt ist jedoch die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes BGBl Nr 282/1974. Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen: Zu den in § 4 Abs 1 KJBG-VO angeführten Arbeiten gehören zB Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen. Erlaubt sind diese Arbeiten nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht. Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen: § 5 KJBG -VO verbietet Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Dazu zählen zB Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter - 10 Grad Celsius. Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln: In § 6 KJBG-VO werden beispielweise Arbeitsmittel und Arbeiten angeführt, die verboten sind. In diesem Sinne verboten sind - Arbeiten mit Kettensägen ungeachtet der Nennleistung; erlaubt sind diese Arbeiten nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichtes nach 12 Monaten, unter Aufsicht. Diese Ausnahmen gelten für Kettensägen nur mit einer Ausstattung mit Antivibrationsgriffen und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen. Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichtes im Sinne der KJBG-VO ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach den Richtlinien der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichtes, die nachweislich absolviert wurde. Diese Gefahrenunterweisung muss in den Berufsschulen erst eingerichtet werden. - Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt. Erlaubt sind diese Tätigkeiten nach 18 Monaten Ausbildung - mit Gefahrenunterweisung im Rahmen eines Berufsschulunterrichtes nach 12 Monaten - unter Aufsicht. - Bolzensetzgeräte - Schlachtschussapparate und Betäubungszangen - Bedienung von bühnentechnischen Einrichtungen; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr - Führen von Bauaufzügen - Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht - Schweißarbeiten sind ab Beginn der Ausbildung erlaubt. Personen, die nicht in Ausbildung stehen, dürfen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit Schweißarbeiten beschäftigt werden. Schweißarbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen - etwa in engen Räumen - sind erst nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht erlaubt - Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge Gem § 7 KJBG-VO sind zB folgende Arbeiten verboten: - Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht. - das Feilbieten im Umherziehen - die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ab Beginn der Ausbildung bis zu zwei Stunden täglich - Masseurarbeiten am menschlichen Körper; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen: Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines der unter den Punkten 2 bis 7 genannten Verbotes unter Bedingungen- jedenfalls unter Aufsicht- zulassen. Dies ist dann möglich, wenn es für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden. (§ 8 KJBG-VO). Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde kann über die unter den Punkten 2 bis 7 angeführten Verbote hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen. Anhörungsrechte: Das Arbeitsinspektorat oder die sonst zuständige Behörde hat vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige Lehrlings- und Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu hören. Auflagepflichten: Arbeitgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck der KJBG-VO und eine Kopie der Bescheide über Abweichungen oder weitergehende Schutzmaßnahmen an geeigneter, für den Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen (§ 9 KJBG-VO). Weitere Beschäftigungsverbote und -beschränkungen sind etwa im Mutterschutzgesetz vorgesehen. siehe auch: Eintragung des Lehrvertrages, Mutterschutzgesetz, Strafbestimmungen BescheidEin Bescheid ist ein individueller, rechtsetzender Verwaltungsakt. Er ist im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ( AVG ) geregelt. Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch zu enthalten; sofern es sich nicht um den Bescheid eines Bundesministeriums oder einer Landesregierung handelt, hat der Bescheid auch die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Bescheide sind entsprechend zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Feststellungsbescheide der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern werden schriftlich erlassen (§ 3 a Abs 1 BAG). siehe auch: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Besondere selbständige AusbildungseinrichtungenVon verschiedenen Institutionen wurden - meist aus sozialen Erwägungen - Einrichtungen geschaffen, durch die Jugendlichen, die anderenfalls keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit finden würden, in einer einem Lehrverhältnis ähnlichen Form die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Beispiel: Jugend am Werk. Es handelt sich um keine betriebliche Ausbildung durch einen Lehrberechtigten, aber auch nicht um unter das Privatschulgesetz fallende Schulen. Die Gestaltung der Ausbildung muss im wesentlichen dem Berufsbild des Lehrberufes und dem in der Prüfungsordnung festgehaltenen Ausbildungsziel entsprechen. Eine besondere selbständige Ausbildungseinrichtung darf nur geführt werden, wenn zuvor die Bewilligung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erteilt wurde ( § 30 BAG). Eine Reihe von Kriterien, wie etwa die Gestaltung der Ausbildung, Anzahl von Ausbildern, arbeitsmarktpolitische Notwendigkeit müssen vor der Genehmigung geprüft werden. Eine in einer solchen Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung ist der Lehrzeit in einem Lehrverhältnis gleichgestellt und die Absolventen können sich zur Lehrabschlussprüfung anmelden ( § 30 Abs 6 BAG). siehe auch: Jugend am Werk BetriebseinrichtungDie Ausbildung von Lehrlingen ist nur zulässig, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass eine Vermittlung der entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie im Berufsbild vorgeschrieben sind, ermöglicht wird. Durch eine Ausbildung im Ausbildungsverbund können auch solche Betriebe Lehrlinge ausbilden, die aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die für einen Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermitteln können. Die verpflichtende ergänzende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes gehört zu den Pflichten des Lehrberechtigten und hat auf seine Kosten unter Anrechnung auf die betriebliche Arbeitszeit zu erfolgen. Die Vereinbarung über den Ausbildungsverbund ist im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen. Die Vereinbarung muss eine Zusammenstellung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und den in Aussicht genommenen Zeitraum enthalten. siehe auch: Ausbildungsrecht, Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung BetriebsgeheimnisseDer Lehrling ist verpflichtet, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Verstößt der Lehrling dagegen, so kann der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis sofort vorzeitig auflösen ( § 15 Abs 3 BAG). siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung BetriebsnachfolgeWenn bereits in einem Betrieb Lehrlinge ausgebildet worden sind, muss bei Übernahme eines Betriebes durch einen Betriebsnachfolger nicht neuerlich ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Diese Begünstigung kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei der Übernahme die Betriebsidentität gewahrt bleibt. Diese ist dann gegeben, wenn der Betriebsgegenstand, der Betriebszweck, die Betriebsorganisation, die Betriebsmittel, die Arbeitnehmer, der Betriebsstandort und die für die Lehrlingsausbildung relevanten Gegebenheiten im wesentlichen gleich bleiben. Der Betriebsnachfolger muss natürlich alle anderen vom Berufsausbildungsgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. siehe auch: Feststellungsbescheid BetriebsübergangGeht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt jedoch nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Diese Eintrittsautomatik gilt auch für Lehrverhältnisse. Rechtsgrundlage dafür ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). siehe auch: Dienstzettel BetriebsverlegungDer Lehrling kann das Lehrverhältnis vorzeitig auflösen, wenn der Betrieb auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling der längere Weg zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann. Das gleiche gilt bei Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde. Die Lösung des Lehrverhältnisses kann in beiden Fällen nur während der ersten zwei Monate nach der Verlegung bzw. Übersiedlung erfolgen (§ 15 Abs 4 lit e BAG). siehe auch: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung BezirksverwaltungsbehördenDie Bezirksverwaltungsbehörden haben in Angelegenheiten der Lehrlingsausbildung im wesentlichen folgende Kompetenzen:
siehe auch: Ausbildungsverbot
siehe auch: Ausbildungsverbot
siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Zulassung
siehe auch: Strafbestimmungen Entscheidungen wegen Befreiung von der Weiterverwendungspflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der vorgeschriebenen Beschäftigungsdauer, wenn die Wirtschaftskammer des zuständigen Bundeslandes nicht entschieden hat, weil die Kammer für Arbeiter und Angestellte die Zustimmung dazu nicht erteilt hat (§ 18 BAG). siehe auch: Ausbildungsverbot, Lehrabschlussprüfung - Zulassung, Strafbestimmungen Bildungszeitsiehe auch: Arbeitsverhinderung BlockunterrichtDie Berufsschule ist eine Teilzeitschuleund ist vom Lehrlingwährend der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen(das gilt auch für den Besuch von Freigegenständen, wenn sich der Lehrling dafür angemeldet hat). Es gibt folgende Organisationsformen der Berufsschule: die ganzjährige Berufsschule, die der Berufsschüler je nach Lehrberuf 1 bis 2 Tage pro Woche besucht. Bei der lehrgangsmäßigen Berufsschulebesucht der Lehrling die Schule in einem Blockunterricht je nach Lehrberuf 8 bis 12 Wochen. Meist wohnt er dann am Schulort in einem Berufsschulinternat. Nur im Fall gerechtfertigter Verhinderung darf der Schüler der Berufsschule fernbleiben (z.B. wegen Erkrankung). Betriebliche Erfordernisse stellen im Regelfall keinen solchen Entschuldigungsgrund dar. Der Lehrberechtigte hat die Verpflichtung, den Lehrling zum Berufsschulbesuch anzuhalten, ihm vor allem die dazu erforderliche Zeit freizugeben und ihn in der Berufsschule an- bzw. abzumelden. Die Verpflichtung zum Berufsschulbesuch besteht so lange, als das Lehrverhältnis besteht, jedoch nicht länger als bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse der in Betracht kommenden Berufsschule. Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuches des Lehrganges nicht im Betrieb beschäftigt werden. Beträgt die Unterrichtszeit im Lehrgang mehr als 40 Stunden pro Woche , so hat der Lehrling dem Betrieb gegenüber keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. BescheinigungEine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses kann rechtswirksam nur schriftlich vereinbart werden. Es muss auch eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer vorliegen. Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 31 BAG)Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat besteht aus 12 Mitgliedern mit beschließender Stimme und aus 2 Mitgliedern mit beratender Stimme und entsprechenden Ersatzmitgliedern. Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Österreichs und der Bundesarbeitskammer. Die Bestellung der Mitglieder mit beratender Stimme erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers für Bildung, Unterricht und Kultur. Niemand kann gleichzeitig einem Landes-Berufsausbildungsbeirat und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat angehören. Die Bürogeschäfte dieses Beirates werden von der Wirtschaftskammer Österreich geführt. Die Aufgaben des Beirates:
Die Mitglieder des Berufsausbildungsbeirates haben das Recht, den Lehrabschlussprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen. Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Bundeseinigungsamt (§ 141 ArbVG)Das Bundeseinigungsamt ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu errichten. Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in Senaten. Es hat verschiedene Kompetenzen. So kann etwa, wenn in einem Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag besteht, die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung durch das Bundeseinigungsamt erfolgen. Antragsberechtigt sind kollektivvertragsfähige Körperschaften. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist in einem Kataster einzutragen. siehe auch: Einigungsamt, Lehrlingsentschädigung BundesheerDie verschiedenen Dienststellen des Bundesheeres bilden seit Jahren in zahlreichen Lehrberufen Lehrlinge aus. siehe auch: Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Präsenzdienst |
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