Berufsausbildungsrecht |
[home] |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung des Lehrvertragessiehe: Lehrvertrag - Abänderung Abschluss des LehrvertragesDer Lehrvertrag wird zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling abgeschlossen und regelt das Lehrverhältnis. Der Abschluss des Lehrvertrages mit einem minderjährigen Lehrling (in der Regel bis zum 18. Lebensjahr) bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen in Form der Unterschriftsleistung im Lehrvertrag. Die gesetzliche Vertretung ist nach den Vorschriften des Kindschaftsrechtes zu beurteilen. In der Regel ist jeder Elternteil ehelicher, minderjähriger Kinder für sich allein berechtigt, das Kind zu vertreten. Bei unehelichen Kindern ist in der Regel die Mutter vertretungsbefugt. Im Zweifelsfall ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Lehrlingsstelle empfehlenswert. Form des Lehrvertrages und seine Anmeldung: Der Lehrvertrag ist schriftlich und in vierfacherAusfertigung abzuschließen. Er unterliegt keiner Gebührenpflicht. Lehrvertragsformulare sind bei der Lehrlingsstelle Ihrer Wirtschaftskammer erhältlich (http://wko.at). Folgende Dokumente bzw. Zeugnisse sind bei der Anmeldung der Lehrverträge in Kopie vorzulegen: Schulzeugnisse, Nachweis über Vorlehrzeiten, amtsärztliche Zeugnisse in einzelnen Berufen, Beschäftigungsbewilligung für Ausländer und gegebenenfalls Vormundschaftsdekret. Inhalt des Lehrvertrages: Da der Lehrvertrag schriftlich abzuschließen ist, hat der Gesetzgeber seinen Inhalt genau umschrieben und ein Lehrvertragsmuster festgelegt, das in den Lehrlingsstellen erhältlich ist. Abschlussarbeitensiehe: Arbeitszeit AkkordarbeitJugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehrverhältnis oder sonstigen mindestens einjährigem Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten und akkordähnlichen Arbeiten herangezogen werden (§ 21 KJBG). Ein Verstoß gegen das Verbot der Akkordarbeit hat verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen in Form von Geldstrafen bis zu € 2.180 (§ 30 KJBG) zur Folge. siehe auch: Mutterschutz AnzeigepflichtenFür die Überwachung der Lehrlingsausbildung durch die Lehrlingsstellen sind die nachstehend genannten Anzeigepflichtendes Lehrberechtigten besonders wichtig:
ArbeitnehmerschutzDas Arbeitnehmerschutzgesetz 1994 (AschG) enthält Regelungen über den technischen Arbeitnehmerschutz. Der Bereich des technischen Arbeitnehmerschutzes ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Es empfiehlt sich daher, mit den Experten der Kammern und Ministerien rechtzeitig Kontakt aufzunehmen. Bei Waschräumen ist eine Trennung nach Geschlecht erforderlich, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Dies gilt auch für die zur Verfügung zu stellenden Toiletten. siehe auch: Arbeitnehmerschutzgesetz, Aushangspflicht Allgemeine SchulpflichtDie allgemeine Schulpflicht besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten ( § 1 Schulpflichtgesetz). Die Staatsbürgerschaft ist dabei unerheblich. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September (§ 2 Schulpflichtgesetz). Sie dauert neun Schuljahre ( § 3 Schulpflichtgesetz). Kinder, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. August eines Kalenderjahres das 15. Lebensjahr vollenden, unterliegen nach dem Ende des Unterrichtsjahres (dem Beginn der Hauptferien) in der Regel nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht. Bei jenen österreichischen und ausländischen Kindern, die zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember eines Kalenderjahres das 15. Lebensjahr erreichen, ergibt sich gleichfalls das Ende der allgemeinen Schulpflicht im betreffenden Kalenderjahr, sofern sie vorzeitig mit dem Schulbesuch begonnen haben; wenn dies nicht der Fall ist, dann endet die allgemeine Schulpflicht dieser Kinder grundsätzlich erst mit dem Abschluss des nächsten Unterrichtsjahres (also auch erst nach neun Schuljahren). siehe auch: Berufsschulpflicht, Eintragung des Lehrvertrages Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)Dem ASVG unterliegen grundsätzlich alle im Bereich der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Dienstnehmer, gleichgültig, ob es sich um Arbeiter, Angestellte oder Lehrlinge handelt. Lehrlinge sind also vollversichert ( § 4 Abs 1 Zif 2 ASVG). Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz bildet die gesetzliche Grundlage der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Die Arbeitslosenversicherung ist hingegen im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt. Beide Gesetze wurden mehrmals novelliert. Die Anmeldung und Abmeldung zur Sozialversicherung hat binnen 7 Tagen durch den Lehrberechtigten zu erfolgen ( Vgl. § 33 ASVG). Eine Abschrift der vom Krankenversicherungsträger bestätigten Anmeldung und Abmeldung ist dem Lehrling auszufolgen (§ 41 Abs 5 ASVG).
siehe auch: Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Sozialversicherung, Unfallversicherung Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991)Im AVG wird das Verfahren einer Vielzahl von Verwaltungsbehörden weitgehend einheitlich gestaltet (BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl Teil I, Nr. 194/1999). Der Lehrlingsstelle kommt Behördencharakter zu. Sie ist funktionell eine Behörde in mittelbarer Bundesverwaltung und daher verpflichtet, nach den Bestimmungen des AVG vorzugehen. Anträge, wie zB ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides können bei der Lehrlingsstelle schriftlich, mündlich, telefonisch, telegraphisch, per Telefax oder aber auch per e-mail eingebracht werden (§ 13 AVG). Rechtsmittel (zB Berufungen) und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind jedoch schriftlich einzubringen. Schriften und Amtshandlungen im Verfahren vor den Lehrlingsstellen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes und sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit. siehe auch: Lehrlingsstellen, Lokalaugenschein, Mitteilungen im Berufsausbildungsrecht, Organe der Lehrlingsstelle Amtsärztliches Zeugnissiehe: Gesundheitsschutz - ärztliche Untersuchungen und Zeugnisse AngestellterAngestellte sind Dienstnehmer, die kaufmännische Dienste, höhere nicht kaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten verrichten. siehe auch: Arbeiter Anlernberufe - AnlerntätigkeitDas BAG sieht weder Anlerntätigkeiten noch Anlernberufe als formelle Berufsausbildung vor. In der Praxis bzw. im Sprachgebrauch wird allerdings der Begriff Anlernling fallweise für Dienstnehmer verwendet, die für bestimmte Tätigkeiten erst eingeschult (angelernt) werden. Falls ein Prüfungswerber die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragt, kann unter anderem eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen. So kann etwa aufgrund eines Dienstzeugnisses beurteilt werden, ob die Dauer der Anlerntätigkeit einen positiven Prüfungserfolg erwarten lässt. siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Zulassung An- und Abmeldungen von Lehrlingensiehe: Eintragung des Lehrvertrages, Fristen Anrechnung von Lehrzeitensiehe: Lehrzeitdauer Anstalten für Erziehungsbedürftige, Körperbehinderte etc.ArbeiterAls Arbeiter gelten alle Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters und Geschlechts, sofern sie nicht vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Die Abgrenzung zum Angestellten ist oft schwierig, da zahlreiche Kriterien für diese Frage heranzuziehen sind und dadurch häufig Grenzfälle auftreten. Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten ergeben sich allgemein bei der Kündigung und bei der Entgeltfortzahlung. Ein Lehrverhältnis kann jedoch nicht gekündigt werden. Bezüglich der Entgeltfortzahlung gelten für alle Lehrlinge die Bestimmungen des BAG. Arbeiterkammer (AK) - Lehrlings- und JugendschutzstellenDie Arbeiterkammern (Kammern für Arbeiter und Angestellte) können auf Grund des Arbeiterkammergesetzes ( § 5 Abs 2 AKG 1992) Lehrlings- und Jugendschutzstellen errichten. Diese haben aufgrund des AKG 1992 folgende Befugnisse:
Die Adressen der Lehrlings- und Jugendschutzstellen finden Sie unter den Adressen. ArbeitnehmerschutzgesetzDas Arbeitnehmerschutzgesetz 1994 regelt grundsätzlich den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit sowie den im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit. Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, gelten seine Bestimmungen für Betriebe aller Art, einschließlich der außerhalb des Betriebsstandortes gelegenen Arbeitsstellen sowie für alle Personen, die in den Betrieben im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses (Lehrverhältnisses) tätig sind. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit umfasst alle Maßnahmen, die der Verhütung von berufsbedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Die Betriebe müssen daher entsprechend eingerichtet und geführt werden. Es muss für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene, Arbeitsphysiologie und Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen erfolgt durch das Arbeitsinspektorat. Zur Beratung und Begutachtung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes ist der Arbeitnehmerschutzbeirat berufen. In jedem Betrieb, in dem Arbeitnehmer (Lehrlinge) beschäftigt werden, sind unter anderem an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen:
siehe auch: Arbeitnehmerschutz, Aushangspflicht Arbeits- und SozialgerichteIn Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die Landesgerichte in erster Instanz zur Entscheidung zuständig. Für den Gerichtssprengel Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien eingerichtet. Zu den Arbeitsrechtssachen zählen auch Streitigkeiten zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling aus dem Lehrverhältnis (zB Lehrlingsentschädigung, Kündigungsentschädigung). Es entscheiden Senate, die sich aus einem Richter und fachkundigen Laienrichtern zusammensetzen. ArbeitsinspektionsgesetzDas Arbeitsinspektionsgesetz 1993 regelt die Befugnisse der Arbeitsinspektoren. Das gesamte Bundesgebiet ist in insgesamt 19 Aufsichtsbezirke gegliedert. Die Arbeitsinspektorate unterstehen dem Zentral-Arbeitsinspektorat. Der Leiter des Zentral-Arbeitsinspektorates untersteht direkt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Den Organen des Arbeitsinspektorates stehen umfangreiche Rechte zu. So ist ihnen etwa auf Verlangen eine Kopie des Lehrvertrages auszuhändigen. Wenn sie in Betrieben Missstände feststellen, sind sie verpflichtet, dem Betriebsinhaber eine Nachfrist zur Behebung der Mängel zu setzen. Wenn innerhalb dieser Frist die Mängel nicht behoben werden, hat das Organ des Arbeitsinspektorates Anzeige zu erstatten. Arbeitsinspektorate-AufsichtsbezirkeSiehe Adressen ArbeitslosenversicherungLehrlinge sind im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert. Weiters sind jene Lehrlinge arbeitslosenversichert, die aufgrund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben. Als Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kommen zB in Betracht: Arbeitslosengeld, Notstandshilfe. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft zu erfüllen. Wenn der Arbeitslose vor Vollendung des 25. Lebensjahres das Arbeitslosengeld beantragt, so ist die Anwartschaft erfüllt, wenn er in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Auf die Anwartschaft sind Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling anzurechnen. ArbeitsmarktserviceDas Arbeitsmarktservice (AMS) ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit (AMS-Gesetz; BGBl.Nr. 313/1994 ). Es hat die Aufgabe, Personen bei der Berufswahl oder bei einem angestrebten Berufswechsel zu informieren und zu beraten, sie bei der Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes und bei der Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung oder Ausbildung zu unterstützen, Betrieben und Dienstgebern bei der Besetzung offener Stellen mit geeigneten Arbeitskräften behilflich zu sein und durch Bildungsmaßnahmen eine allenfalls notwendige Anpassung der Qualifikationen an die Erfordernisse des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes zu fördern. Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bieten Information und Beratung, Vermittlung von Arbeits- und Lehrstellen, finanzielle Beihilfen und arbeitsmarktpolitische Qualifizierungsmaßnahmen. Auch den Betrieben werden Betreuungsleistungen insbesondere im Bereich der Vermittlung und Förderung angeboten. Form und Intensität der Betreuung im Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Betreuungsbedürfnis und der Problemlage der Rat- und Arbeitsuchenden. Die Bandbreite der Unterstützung reicht von anonym zugänglichen Selbstbedienungsangeboten über einfachere Hilfestellung durch die Berater/innen bis zur intensiven Beratung. Im Rahmen der Selbstbedienung können die Rat- und Arbeitsuchenden selbständig Informationen über Berufe und Ausbildungswege sowie sonstige Dienstleistungen einholen. Das AMS ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert. Organe des AMS
Die Adressen der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice finden Sie unter: Adressen. siehe auch: Ausbildungsbeihilfen, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Förderungen für Lehrberechtigte ArbeitsinspektionsgesetzDas Arbeitsinspektionsgesetz regelt die Wahrnehmung des Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Arbeitsinspektion. Aufgaben der Arbeitsinspektion: Die Arbeitsinspektion hat die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere
sowie
Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind die Arbeitsinspektoren berechtigt, Betriebe (Betriebsräume, Arbeitsstellen, Aufenthaltsräume) zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen durchzuführen, Auskünfte einzuholen, Personen zu vernehmen und Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Sie können zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes Aufträge erteilen und bei Übertretungen Anzeigen an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstatten. Die Arbeitsinspektoren haben von ihrer Anwesenheit im Betrieb dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten Kenntnis zu geben, der Beginn der Besichtigung darf dadurch jedoch nicht unnötig verzögert werden. Wenn die Wirksamkeit der Amtshandlung beeinträchtigt würde, kann die Verständigung unterbleiben. Zur Besichtigung sind die allenfalls bestellten Organe der Betriebsvertretung beizuziehen. Dem Arbeitgeber (dessen Bevollmächtigten) steht - sofern nicht anders verlangt - die Teilnahme frei. Die Arbeitsinspektoren unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und dürfen auch Personen, die Meldungen bzw. Hinweise an das Arbeitsinspektorat gemacht haben, nicht bekannt geben. siehe auch: Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitszeit, Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), Notstandsarbeiten ArbeitslosenversicherungDie Arbeitslosenversicherung ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG), BGBl. Nr 609/1977 idF BGBl, Teil I, Nr. 56/1998 geregelt.
Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung kommen insbesondere in Betracht:
Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Anwartschaft in der Form zu erfüllen, dass der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war(§ 14 Abs 1 Z. 1 ALVG). Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen - gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses - kein Arbeitslosengeld (§ 11 ALVG). siehe auch: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Sozialversicherung Arbeitsmarktförderungsiehe auch: Förderung Arbeitsplatz-SicherungsgesetzDas Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 (APSG) gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Es gilt daher auch für Lehrlinge. Ausgenommen sind Arbeitnehmer (Lehrlinge), die in einem Arbeitsverhältnis (Lehrverhältnis) zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen. Das Arbeitsverhältnis (Lehrverhältnis) bleibt durch die Einberufung zum Präsenzdienst (Zuweisung zum Zivildienst) in seinem Bestand unberührt. Der Lehrling, der zum Präsenzdienst einberufen bzw zum Zivildienst zugewiesen wird, hat den Lehrberechtigten unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehles bzw des Zuweisungsbescheides zu benachrichtigen (§ 5 APSG). Der Lauf der Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (§ 18 BAG) wird durch die Leistung des Präsenzdienstes gehemmt (§ 6 Abs 1 APSG). Während der Zeit des Präsenzdienstes (Zivildienstes) ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (Lehrlings) und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) - soweit nicht anderes bestimmt ist. Lehrlinge , die unter dem besonderen Entlassungsschutz des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes stehen, können nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes entlassen werden. Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses - die der Schriftform bedarf - ist darüber hinaus eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer erforderlich, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über den Entlassungsschutz nach dem APSG und über die Gründe der vorzeitigen Auflösung nach dem BAG belehrt wurde (§ 16 APSG; § 15 BAG). siehe: Adressen siehe weiters: Behaltepflicht - Weiterverwendungspflicht, Präsenzdienst (Zivildienst) Arbeits- und SozialgerichteZur Entscheidung in Arbeitsrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen. Die Gerichtshöfe 1. Instanz als Arbeits- und Sozialgerichte, die OLG und der OGH in Arbeits- und Sozialrechtssachen. In Wien gibt es ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht als 1. Instanz. Arbeitsrechtssachen sind insbesondere: Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. In den Arbeitsrechtssachen sind grundsätzlich in allen 3 Instanzen neben Berufsrichtern auch Laienrichter und zwar je ein Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Entscheidung berufen. Mit dem Inkrafttreten des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes wurden außerdem die Einigungsämter abgeschafft und ihre Agenden von den obgenannten Gerichten übernommen. siehe auch: Einigungsamt Arbeitsunfallsiehe: Unfallversicherung Arbeitsverbotsiehe: Arbeitszeit, Beschäftigungsverbote und -Beschränkungen für Jugendliche, Mutterschutz, Schutzfrist ArbeitsverfassungsgesetzDas Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG 1974) regelt den Kollektivvertrag, die Betriebsverfassung, die Behördenzuständigkeit und die entsprechenden Verfahren. Die Jugendvertretung und deren Organe werden in diesem Gesetz genau geregelt. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 5 Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu bestellen (§ 123 ArbVG). Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 123 Abs 3 ArbVG). Die Rechtsstellung der Jugendvertreter ist sinngemäß der Rechtsstellung der Betriebsräte nachgebildet. Die durch das Berufsausbildungsgesetz und allenfalls auch durch Kollektivvertrag geregelte Weiterverwendungszeit wird durch eine Kandidatur, Bestellung zum Wahlvorstand und Wahl zum Jugendvertreter gehemmt. Diese Hemmung der Weiterverwendungszeit dauert bis zum Ende der Wahlanfechtungsfrist bzw. bis zum Ende der zweijährigen Tätigkeitsdauer als Jugendvertreter. Vor einer einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling nachweislich gegenüber dem Lehrberechtigten eine Beratung mit dem Betriebsrat verlangen. In diesem Fall kann innerhalb von 2 Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden. siehe auch: Behaltepflicht - Weiterverwendungspflicht, Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung Arbeitsverhinderungsiehe: Lehrlingsentschädigung, Krankenstand, Verhinderungen ArbeitszeitDie Arbeitszeit für Lehrlinge und Jugendliche ist im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) geregelt. Jugendliche im Sinne des KJBG sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Schutzalter im Sinne des KJBG darf nicht mit der zivilrechtlichen Eigenberechtigung (Volljährigkeit) verwechselt werden. Diese ist nunmehr mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Das Arbeitszeitgesetz (AZG)und das Arbeitsruhegesetz (ARG) regeln die Arbeitszeit und Arbeitsruhe für alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) beinhaltet die Arbeitszeitregelung für Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehrverhältnis oder einem sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gelten für das Gastgewerbe. Arbeitszeitausmaß: Die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Diese zeitlichen Grenzen dürfen von Jugendlichen generell nicht überschritten werden. Überstunden bei Lehrlingen: Wenn Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Überstunden leisten, ist für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen. Es ist damit nicht der niedrigste kollektivvertragliche Lohn, sondern der niedrigste tatsächlich ausbezahlte Lohn im konkreten Betrieb zu verstehen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4½ Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Personen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren. Den Jugendlichen ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden ab Arbeitsbeginn zu gewähren. Im Gastgewerbe gelten abweichende Regelungen. Mehrschichtige Betriebe: In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Personen unter 15 Jahren. Anrechnung von Berufsschulzeit: Lehrlinge sind zum Besuch der Berufsschulegesetzlich verpflichtet, sofern sie die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Fachklasse der Berufsschule noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer der Unterrichtszeit weiterzuzahlen. Als Unterrichtszeit gelten die Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen. Auf die Unterrichtszeit sind weiter anzurechnen: Pausen (mit Ausnahme der Mittagspause); Freigegenstände und unverbindliche Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden; Förderunterricht; Förderkurse; Schulveranstaltungen und gewisse entfallene Unterrichtsstunden. Wochenfreizeit: Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat spätestens um 13 Uhr am Samstag zu beginnen. Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr, die mit unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten beschäftigt sind, hat die Wochenfreizeit spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Der Lehrberechtigte hat jedoch die Möglichkeit als zweiten Ruhetag einen anderen Wochentag als den Montag vorzusehen. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuches an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird. Im Handel dürfen Jugendliche am Samstag auch nach 13 Uhr beschäftigt werden. Sonderregelungen sind im Kollektivvertrag für das Handelsgewerbe enthalten. Jugendliche dürfen auch in der Nachtzeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis 23 Uhr beschäftigt werden. Vor- und Abschlussarbeiten (Überstunden): Wenn die gesetzlich vorgesehene Normalarbeitszeit überschritten wird, liegen in der Regel Überstunden vor. Lehrlinge ab dem 18. Lebensjahr dürfen zu Überstunden herangezogen werden. Für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ist jedoch der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen. Zu Vor- und Abschlussarbeiten dürfen Jugendliche nur in Ausnahmefällen herangezogen werden. Jugendliche über 16 Jahre können aus zwingenden betrieblichen Gründen zu solchen Arbeiten herangezogen werden. Die Dauer solcher Mehrarbeit darf insgesamt 3 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Mehrarbeit: Mehrarbeit ist eine Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit lt. Kollektivvertrag (z.B. 38 1/2 Stunden im Handel) hinausgeht, aber noch keine Überstundenleistung darstellt. Sie ist als Normalstunde zu vergüten und gilt grundsätzlich auch für Lehrlinge. siehe auch: Akkordarbeit, Berufsschulzeit, Freigegenstand in der Berufsschule, Nachtruhe, Notstandsarbeiten, Ruhezeiten und Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsruhe, Wochenfreizeit ArbeitszeitgesetzFür Jugendliche gelten die Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes; sie fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz. siehe auch: Arbeitszeit, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) Ärztliche Untersuchungsiehe: Gesundheitsschutz - ärztliche Untersuchungen und Zeugnisse, Jugendlichenuntersuchungen Aufgabe des Lehrberufessiehe: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung Auflösung des Lehrverhältnissessiehe: Lehrverhältnis - vorzeitige Auflösung Aufnahmeverbotsiehe: Ausbildungsverbot AusbilderDer Ausbilder im Sinne des BAG muss über die für die Ausbildung erforderlichen Fachkenntnisse und über eine erfolgreich abgelegte Ausbilderprüfung oder einen erfolgreich absolvierten Ausbilderkurs im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten verfügen. Weiters muss er in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Wie viele Stunden der Ausbilder tatsächlich im Betrieb anwesend sein muss ist im BAG jedoch nicht geregelt. Man wird insbesondere darauf Rücksicht nehmen müssen, welche sonstigen Tätigkeiten der Ausbilder noch zu verrichten hat. Die Formalbestellung eines Ausbilders, der über keinerlei Anweisungsbefugnisse im Betrieb verfügt , ist unzulässig. Obligatorische Ausbilderbestellung Die Funktion des Ausbilders kann grundsätzlich vom Lehrberechtigten selbst wahrgenommen werden. In folgenden Fällen muss jedoch vom Lehrberechtigten ein Ausbilder bestellt werden: - Der Lehrberechtigte ist eine juristische Person ( AG, GesmbH); - eine Personengesellschaft des Handelsrechtes (OHG, KG); - eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (OEG, KEG); - oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen nachweisen kann; - Art oder Umfang des Unternehmens lassen eine fachliche Ausbildung des Lehrlings unter der alleinigen Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zu; - der Lehrberechtigte ist ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne der Gewerbeordnung (zB Fortbetrieb durch den Masseverwalter). Befreiung von der Ablegung der Ausbilderprüfung Befreit von der Ablegung der Ausbilderprüfung sind jene Personen, die zwischen 1.1.1970 und 1.7.1979 insgesamt mindestens drei Jahre Lehrlinge ausgebildet haben. Diese Befreiungsbestimmung gilt auch dann, wenn bei verschiedenen Firmen ausgebildet wurde. Bei ausländischen Prüfungen oder Kursen hat der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft zu machen. Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung Zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung bieten die Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFI) der Wirtschaftskammern in den einzelnen Bundesländern verschiedene Kurse an. Nach Absolvierung eines Vorbereitungskurses ist die Ausbilderprüfung beim Landeshauptmann abzulegen. Kurse, durch deren erfolgreichen Besuch die Ausbilderprüfung ersetzt wird, werden ebenfalls vom WIFI angeboten (10 Kursabende). Diese Kurse werden mit einem Fachgespräch im WIFI abgeschlossen, sodass eine Prüfung beim Landeshauptmann nicht mehr erforderlich ist. Kursanmeldung: WIFIs der Wirtschaftskammern .......................................................................... WIFI Wien, 1180 Wien, Währinger Gürtel 97 Telefon: 476 77-555, Telefax: 476 77-580 Die Ausbilderprüfung Prüfungsbehörde für die Ausbilderprüfung als selbständige Prüfung ist das jeweilige Amt der Landesregierung. siehe: Adressen Die Ausbilderprüfung kann auch im Rahmen einer Meisterprüfung oder sonstigen Befähigungsprüfung abgelegt werden. Zulassungsvoraussetzungen Zur Ausbilderprüfung kann zugelassen werden, wer eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat und eine daran anschließende mindestens zweijährige berufliche Praxis nachweisen kann oder wer eine mindestens fünfjährige fachbezogene Tätigkeit nachweisen kann. Für die Zulassung zu den die Ausbilderprüfung ersetzenden Ausbilderkursen inkl. Fachgespräch gelten die gleichen Voraussetzungen. Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung Festlegen von Ausbildungszielen aufgrund des Berufsbildes; Ausbildungsplanung im Betrieb; Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung; Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling; Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem. Ausbilderwechsel Wenn ein bestellter Ausbilder aus dem Betrieb unvorhergesehen ausscheidet, darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Diese Person muss zwar noch nicht die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben, wohl aber die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbilderprüfung erfüllen. Das Ausscheiden des bisherigen Ausbilders ist binnen 4 Wochen der Lehrlingsstelle mitzuteilen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge vorerst jedoch nicht aufgenommen werden. Erstmalige Lehrlingsausbildung Wenn aufgrund eines Feststellungsbescheides erstmalig Lehrlinge ausgebildet werden, so ist dies selbst dann zulässig, wenn im Betrieb noch kein Ausbilder mit Ausbilderprüfung beschäftigt ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Betrieb eine Person tätig ist, die die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbilderprüfung hat. Wenn innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides der Nachweis der erfolgreich abgelegten Ausbilderprüfung nicht erbracht wird, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet werden, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Gleichgehaltene Prüfungen und Kurse Die nach Absolvierung des Seminares "Ausbildung der Ausbilder" vor einer Landesstelle des BFI bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen; Die nach Absolvierung eines von einem Landesarbeitsamt veranstalteten und von einer dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft geleiteten Fachkurses für Lehrlingsausbilder vor diesen Stellen bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen; Die nach Absolvierung eines von einer dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft und einer Landesinnung der grafischen Gewerbe bzw. des Hauptverbandes der grafischen Unternehmungen Österreichs veranstalteten Fachkurses für Lehrlingsausbilder vor diesen Stellen bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen; Die nach Absolvierung eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft veranstalteten Ausbilderkurses vor einem solchen Institut bis 30. Juni 1979 abgelegten Abschlussprüfungen; Die am 16. September 1978 vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien für Absolventen des zweijährigen Werkmeisterlehrganges für Maschinenbau durchgeführten Prüfungen; Die nach Absolvierung eines von der Steirischen Volkswirtschaftlichen Gesellschaft veranstalteten Intensivseminares für Ausbilder vor dieser Stelle oder vor dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen; Die nach Absolvierung des von der Wiener und Niederösterreichischen Volkswirtschaftlichen Gesellschaft in der Zeit vom 16. bis 19. März 1976 veranstalteten Intensivseminares für Ausbilder vor dem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen; Die ab dem Jahre 1977 anlässlich einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1973 bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen, die laut Bestätigung der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die pädagogisch-methodischen Kenntnisse der Lehrlingsausbildung bzw. die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung zum Gegenstand hatten; Die zur erfolgreichen Absolvierung der seit dem Schuljahr 1978/79 geführten "Werkmeisterschule für Berufstätige" oder des "Werkmeisterlehrganges für Berufstätige" des Berufsförderungsinstitutes oder einer Kammer für Arbeiter und Angestellte oder des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgelegten Prüfungen; Die nach Absolvierung des "einjährigen Lehrganges für Betriebsleiter für technische Berufe" vor dem Berufsförderungsinstitut oder vor einer Kammer für Arbeiter und Angestellte abgelegten Abschlussprüfungen; Die nach Absolvierung des "halbjährigen Lehrganges für Mitarbeiterführung und Mitarbeiterausbildung" vor dem Berufsförderungsinstitut oder vor einer Kammer für Arbeiter und Angestellte abgelegten Abschlussprüfungen; Die bei den Österreichischen Bundesbahnen gemäß der Dienstvorschrift für das Unterrichts- und Prüfungswesen (DVA 12) für Bedienstete der Dienstposten der Ordnungsnummern 529, 601, 676 und 776 als Verleihungsvoraussetzung vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen (Ablegung des Besonderen Befähigungsnachweises gemäß Abschnitt C des Anhanges VIII zur DVA 12); Die an einer Berufspädagogischen Akademie abgelegten Lehramtsprüfungen für Berufsschulen, die sich auf Unterrichtsgegenstände der Fachgruppe II oder III (§ 2 Abs 1 lit b und lit c der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976, BGBl Nr. 541) erstreckt haben sowie die vor der Errichtung der Berufspädagogischen Akademien abgelegten gleichartigen Prüfungen; Die an einer Berufspädagogischen Akademie abgelegten Lehramtsprüfungen für den gewerblichen Fachunterricht, die sich auf Unterrichtsgegenstände der Fachgruppe A oder B einschließlich der Fachrichtungen Bekleidungsgewerbe (§ 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976, BGBl Nr 541) erstreckt haben sowie die vor der Errichtung der Berufspädagogischen Akademien abgelegten gleichartigen Prüfungen; Gleichgehaltene Berufsprüfungen: Die Notariatsprüfung; Die Fachprüfung für Wirtschaftprüfer und Steuerberater; Die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater; Die Fachprüfung für Steuerberater; Die Rechtsanwaltsprüfung; Die Ziviltechnikerprüfung; Die Prüfung für den Apothekerberuf; Die Unternehmerprüfung; Die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde; Die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden; Die Richteramtsprüfung; Die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen; Die Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen; Die Abschlussprüfung an den Bauhandwerkerschulen; Die Abschlussprüfung an den Meisterschulen; Die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe; Die Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe; Die Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe; Die Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe; Die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Bauträger; Die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Technischen Büros; Die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren; Die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe; Die Ausbildung an einer mindestens dreijährigen Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (WIFI-Fachakademie) geführt wird, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde; Die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen für deren erfolgreichen Abschluss gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 435/1995 keine Abschlussprüfung abzulegen war; Die Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen Abschluss gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 keine Abschlussprüfung abzulegen war; Die Ausbildung an den Meisterklassen. Im Ausland abgelegte Prüfungen und absolvierte Kurse: Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, im In- oder Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen oder Ausbilderkurse auf Antrag durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gleichhalten zu lassen. AusbildungsleiterEin Ausbildungsleiter wird bestellt, wenn es zur sachgemäßen Ausbildung notwendig ist, eine entsprechende Koordination bei der Ausbildung selbst vorzunehmen. Der Ausbildungsleiter muss nicht über eine abgelegte Ausbilderprüfung verfügen. siehe auch: BMWA - Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit AusbilderprüfungWeitere Auskünfte zu Fragen der Ausbilderprüfung erhalten Sie bei den Lehrlingsstellen derWirtschaftskammern. siehe auch: Ausbilderprüfung, Ausbildungsrecht, Ausbildungsverbot, Fristen, Koordination der Lehrlingsausbildung, Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb sowie: Ausbilder, Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen Ausbildung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten und in Anstalten für Körperbehinderte Die Dauer der Ausbildung in einem Lehrberuf in * einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, * einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach dem Jugendgerichtsgesetz erfolgte oder * einem Fürsorgeerziehungsheim ist auf die Lehrzeit in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die fachgerechte Ausbildung durch einen Ausbilder erfolgte. Die Dauer der Beschäftigung in * einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, * einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach dem Jugendgerichtsgesetz erfolgte oder * einem Fürsorgeerziehungsheim kann auf die Lehrzeit angerechnet werden. Die Lehrlingsstelle hat ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen und über das Ausmaß der Anrechnung zu entscheiden. AusbildungsbefugnisWill jemand Lehrlinge aufnehmen, so ist vorerst die Frage zu klären, wer überhaupt die Ausbildungsbefugnis besitzt. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Lehrberechtigten genau umschrieben. Danach können Lehrberechtigte sein: Inhaber eines Gewerbes oder sonstige im Berufsausbildungsgesetz genannte Betriebe, Einrichtungen bzw. Personen, wie z. B. Post, Sozialversicherungsträger, Ziviltechniker, Rechtsanwälte, Ärzte, Dentisten, Notare, Patentanwälte, Apotheken, Vereine und sonstige juristische Personen, sofern die Ausbildung von Lehrlingen nicht den Hauptzweck darstellt. Neben dieser grundsätzlichen Qualifikation zum Lehrberechtigten verlangt der Gesetzgeber weitere persönliche und sachliche Voraussetzungen. Persönliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung: Die Ausbildung von Lehrlingen ist zulässig, wenn
Sachliche (betriebliche) Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildung: Der Betrieb oder die Werkstätte müssen so eingerichtet sein und geführt werden, dass dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Der Zweck eines Lehrverhältnisses ist es, dem Lehrling im Lehrbetrieb sämtliche Fertigkeiten und Kenntnisse seines Berufes zu vermitteln. Dabei kommt dem Berufsbild, das für jeden Lehrbetrieb bindend ist und Mindestanforderungen enthält, besondere Bedeutung zu. Durch eine Ausbildung im Ausbildungsverbund können auch solche Betriebe Lehrlinge ausbilden, die aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die für einen Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermitteln können. Der Ausbildungsverbund ersetzt die bisherige Möglichkeit von zwischenbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die in der Praxis aufgrund einer engen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Anwendungsschwierigkeiten geführt haben. Die verpflichtende ergänzende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes gehört zu den Pflichten des Lehrberechtigten und hat auf seine Kosten unter Anrechnung auf die betriebliche Arbeitszeit zu erfolgen. Die Vereinbarung über den Ausbildungsverbund ist im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen. Die Vereinbarung muss eine Zusammenstellung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und den in Aussicht genommenen Zeitraum enthalten. siehe auch:Ausbildungsrecht AusbildungsplanAufgaben des Ausbilders: Im wesentlichen trägt der Ausbilder (stellvertretend für den Lehrberechtigten) die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung der Lehrlinge. Seine Funktion kann folgendermaßen umschrieben werden:
AusbildungsverbundDurch eine Ausbildung im Ausbildungsverbund können auch solche Betriebe Lehrlinge ausbilden, die aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten die für einen Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermitteln können. Der Ausbildungsverbund ersetzt die bisherige Möglichkeit von zwischenbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die in der Praxis aufgrund einer engen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Anwendungsschwierigkeiten geführt haben. Die verpflichtende ergänzende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes gehört zu den Pflichten des Lehrberechtigten und hat auf seine Kosten unter Anrechnung auf die betriebliche Arbeitszeit zu erfolgen. Die Vereinbarung über den Ausbildungsverbund ist im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen. Die Vereinbarung muss eine Zusammenstellung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und den in Aussicht genommenen Zeitraum enthalten. Ausbildungsverhältnisse und deren FörderungAufgrund einer AMS-Richtlinie besteht die Möglichkeit, eine Förderung zu erhalten, sofern die in dieser Richtlinie enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Förderbedingungen in den einzelnen Bundesländern zum Teil beträchtliche Unterschiede aufweisen können. Hier werden die aktuellen Richtlinien für Wien exemplarisch dargestellt. Fördergegenstand Die Förderung besteht in einem pauschalierten Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung. Förderbarer Personenkreis Zum förderbaren Personenkreis zählen: a. Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil. Das sind Lehrberufe, bei denen der Anteil der weiblichen Lehrlinge an der Gesamtzahl der Lehrlinge im vorangegangenen Ausbildungsjahr unter 40 % lag. Die förderbaren Lehrberufe in diesem Sinne sind in einer Liste des AMS festgehalten, die derzeit 148 Berufe umfasst. b. Jugendliche, die zum Kreis besonders benachteiligter Lehrstellensuchender gehören, wie
* Jugendliche, die ihre Schulpflicht zur Gänze oder teilweise in der Allgemeinen Sonderschule oder in einer Hauptschule mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf absolviert haben; * Lernschwache Pflichtschulabsolventen (zB Verfehlen des Abschlusses der letzten Stufe der Pflichtschule); * Lehrlinge, die ihre Lehrstelle außerhalb der gesetzlichen Probezeit verloren haben, unter der Voraussetzung, dass die bereits absolvierte Lehrzeit für eine anschließende gleiche oder verwandte Lehrausbildung angerechnet wird; * Jugendliche, die eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen. c. Personen, die zu Beginn des Lehrverhältnisses das 19. Lebensjahr vollendet haben und deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann. Dazu zählen auch AHS-Maturanten. d. Förderung der Vorlehre Die AMS-Förderrichtlinie legt fest, dass grundsätzlich auch Vorlehreverhältnisse gefördert werden können. e. Lehrgänge und Stiftungen Für Jugendliche aus Stiftungen oder Lehrgängen, die in ein reguläres Lehrverhältnis übernommen werden, kann ein Betrieb, bei dem der Jugendliche kein Praktikum bzw ein Praktikum von höchstens 30 betrieblichen Arbeitstagen exklusive Berufsschultagen absolviert hat, eine monatliche Förderung in der Höhe von € 72,67 längstens für ein Jahr erhalten. Maßnahmenträger a. Förderbar sind u.a. Betriebe, die nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden. b. Nicht förderbar sind Erziehungsanstalten, Justizanstalten, Anstalten für Körperbehinderte (§ 29 BAG), der Bund und politische Parteien. Sonstige Förderungsvoraussetzungen Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass der Förderungswerber vor der Aufnahme des Lehrlings mit dem AMS Kontakt aufnimmt und eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Die Einbringung des Begehrens auf Förderung beim AMS muss innerhalb von 3 Monaten nach Lehrbeginn erfolgen. Personen, die zu Beginn des Lehrverhältnisses das 19. Lebensjahr vollendet haben und für die eine AMS-Förderung in Anspruch genommen wird, ist der kollektivvertragliche Hilfsarbeiterlohn zu bezahlen. In den Lehrvertrag ist ein Vermerk über die Höhe der Lehrlingsentschädigung aufzunehmen. Bei diesen Personen ist im Lehrvertrag die kürzestmögliche Dauer der Lehrausbildung im Lehrvertrag zu vereinbaren. Es sollte in den Lehrvertrag auch eine Zusatzvereinbarung aufgenommen werden, wonach der Betrieb nur für die Dauer der bei Abschluss des Lehrvertrages zugesagten Förderung durch das AMS verpflichtet ist, einen über die Lehrlingsentschädigung hinausgehenden Lohn bzw Gehalt zu bezahlen. Es sollte gleichzeitig auch darauf hingewiesen werden, dass die Verpflichtung des Lehrberechtigten zur Bezahlung einer höheren Entlohnung auch dann entfällt, wenn die Höhe der Förderung in den folgenden Lehrjahren aufgrund von Änderungen der AMS-Richtlinie reduziert werden sollte. Es empfiehlt sich vor Abschluss des Lehrvertrages mit der Lehrlingsstelle Kontakt aufzunehmen (Ansprechpartner siehe am Ende des Textes). Zwischen Betrieb und Lehrling muss ein Lehrvertrag abgeschlossen werden. Internatskosten werden über die pauschalierten Beträge hinaus nicht gefördert. Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe wird in pauschalierter Form als Betrag pro Monat gewährt. Dauer der Förderung Der Förderzeitraum entspricht maximal einem Jahr. Für "Mädchen in Männerberufen" und Personen ab dem 19. Lebensjahr wird die Beihilfe für die gesamte Lehrzeit gewährt, wobei jedoch für jedes Lehrjahr ein gesondertes Begehren gestellt werden muss. Bei der zwischenbetrieblichen Zusatzausbildung entspricht die Dauer der Förderung dem Zeitraum, der für die Zusatzausbildung in Anspruch genommen wird. Die Auszahlung erfolgt jährlich im nachhinein. Verfahren Die Beihilfe kann nur aufgrund eines schriftlichen Antrages gewährt werden. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Nach Prüfung der Förderungsvoraussetzungen erhält der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung, die keinen formellen Bescheid darstellt, und gegen die es im Fall der Ablehnung des Ansuchens kein Rechtsmittel gibt. Antragsformulare und Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS. siehe auch: Förderungen für Lehrberechtigte AusbildungsberaterAusbildungsberater sind Mitarbeiter der Lehrlingsstellen, die Betriebe telefonisch und auch vor Ort beraten. Sie führen im Auftrag der Lehrlingsstellen auch jene Erhebungen durch, die im Zuge eines Feststellungsverfahrens notwendig sind. Sie pflegen auch Kontakt zu den Organisationen der Arbeitnehmer (AK und ÖGB) um die Betriebsbesuche bei den Feststellungsverfahren möglichst unbürokratisch durchführen zu können. siehe auch: Organe der Lehrlingsstellen Ausbildungsberechtigungsiehe: Ausbildungsrecht Ausbildungseinrichtungensiehe: Besondere Ausbildungseinrichtungen, Jugend am Werk AusbildungsheftAufgrund einer Zusatzvereinbarung im Lehrvertrag kann der Lehrling verpflichtet werden, täglich oder wöchentlich Aufzeichnungen über die im Betrieb bzw. in der Werkstatt durchgeführten Ausbildungsschritte zu führen. Diese Aufzeichnungen erleichtern dem Lehrbetrieb die Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausbildung im Sinne der Ausbildungsvorschriften. Die Aufzeichnungen haben in der Arbeitszeit zu erfolgen. Die Ausbildungshefte können zur Lehrabschlussprüfung mitgenommen werden, sind jedoch bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. siehe auch: Lehrvertrag, Werkstattwochenbuch AusbildungsleiterWenn in einem Unternehmen mehrere Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen betraut wurden, hat der Lehrberechtigte eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter), wenn es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist (§ 3 Abs 5 BAG). Der Ausbildungsleiter muss keine besonderen Qualifikationen nachweisen; er muss nicht die Ausbilderprüfung abgelegt haben. siehe auch:Ausbilder, Koordination der Lehrlingsausbildung AusbildungsrechtDie Berechtigung eines Betriebes, Lehrlinge auszubilden, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst muss der Betrieb zum sog. Kreis der Lehrberechtigten im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) gehören. Weiters müssen die sachlichen und die persönlichen Voraussetzungen vom Betrieb, vom Lehrberechtigten bzw. von einem allenfalls bestellten Ausbilder erfüllt werden. Vor der Eintragung eines Lehrvertrages müssen diese Gegebenheiten von der Lehrlingsstelle überprüft werden. Aufgrund des BAG gelten folgende Personen bzw Institutionen als Lehrberechtigte:
Die sachlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können; dies wird aufgrund des konkreten Berufsbildes Ausbildungsvorschriften) überprüft. Dieser Bestimmung kommt in der Praxis besondere Bedeutung zu. Besonders spezialisierte Betriebe können daher unter Umständen nicht - oder nur unter gewissen Voraussetzungen (Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes) - zur Ausbildung geeignet sein. Auch bei Nebenarbeiten, die dem Gewerbeinhaber zustehen, kommt der Prüfung der betrieblichen Eignung besondere Bedeutung zu. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen erfolgt beim erstmaligen Ausbilden in einem eigenen Verfahren. Die Erledigung des entsprechenden Antrages erfolgt in Form eines Bescheides. Dieser Feststellungsbescheid gilt nur für das jeweilige Bundesland. Vor der Eintragung weiterer Lehrverträge im gleichen Lehrberuf werden die Voraussetzungen anlässlich des Protokollierungsverfahrens von der Lehrlingsstelle überprüft. Seit der BAG-Novelle 1993 ist ein sog. Feststellungsbescheid für das Ausbilden in weiteren Lehrberufen auch dann erforderlich, wenn der bislang zulässigerweise ausgebildete Lehrberuf mit dem neu auszubildenden Lehrberuf nicht zumindest zur Hälfte verwandt ist. Das Ausmaß der Verwandtschaft ergibt sich aus der Lehrberufsliste. Die persönlichen Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung sind grundsätzlich dann gegeben, wenn
siehe auch: Ausbilder, Ausbilderprüfung, Ausbildungsverbot, besondere Ausbildungseinrichtungen, erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen, Geschäftsführer, Gewerbeanmeldung, Lehrberechtigter, Nebenbetriebe, Pächter, persönliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung, sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung, zwischenbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes AusbildungsverbotLehrlinge dürfen weder aufgenommen, noch dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiter ausgebildet werden, wenn der Lehrberechtigte wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei rechtskräftig verurteilt wurde, ohne dass die Strafe bedingt nachgesehen wurde. Lehrberechtigte, die wegen der genannten strafbaren Handlungen in gerichtlicher Untersuchung stehen, dürfen die aufgenommenen Lehrlinge weiter ausbilden, es ist ihnen jedoch untersagt, Lehrlinge neu aufzunehmen. Das Ausbildungsverbot tritt bei einer rechtskräftigen Verurteilung nach den o.a. Punkten automatisch ein, d.h. es ist kein eigenes Verwaltungsverfahren erforderlich. Ausnahmen: Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, nach Anhörung der beiden Interessensvertretungen (Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer), Ausnahmen zu bewilligen, wenn kein Nachteil für den Lehrling zu befürchten ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der beiden Interessensvertretungen ein Ausbildungsverbot zu erlassen, wenn
AusbildungsverbundDurch die Ausbildung im Ausbildungsverbund soll die Ausbildung auch in jenen Lehrbetrieben ermöglicht werden, in denen die für den Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht im vollen Umfang vermittelt werden können. Die Ausbildung ist in einem solchen Betrieb jedoch dann zulässig, wenn ergänzende Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgen. Die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse müssen jedoch überwiegend im eigentlichen Lehrbetrieb selbst ausgebildet werden können. Eine verpflichtende ergänzende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsverbundes zur Erfüllung des Berufsbildes gehört zu den Pflichten des Lehrberechtigten und hat daher auf Kosten des Lehrberechtigten und unter Anrechnung auf die betriebliche Arbeitszeit zu erfolgen. Bei erstmaliger Ausbildung in einem Lehrberuf ist im diesbezüglichen Feststellungsbescheid auszusprechen, welche Fertigkeiten und Kenntnisse durch einen Ausbildungsverbund zu vermitteln sind. Die konkrete Umsetzung der Maßnahmen eines Ausbildungsverbundes erfolgt letztlich über den Lehrvertrag. Diese Vereinbarung ist im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und der Lehrlingsstelle bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen. Wird ein anderer Betrieb eingeschaltet, muss diese Vereinbarung auch von der Person unterfertigt werden, die dort die Verpflichtung zur Durchführung der Ausbildungsmaßnahme übernimmt. Wird jedoch auf öffentlich ausgeschriebene und regelmäßig angebotene Kursmaßnahmen geeigneter Einrichtungen (WIFI-Kurse) Bezug genommen, entfällt diese Unterschrift. Auf eine allenfalls bestehende kollektivvertragliche Verpflichtung zur Ausbildung in einem Ausbildungsverbund muss im Lehrvertrag hingewiesen werden. Die Nichteinhaltung von verpflichtenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes zieht vertragsrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen nach sich. AusbildungsversucheDurch einen Ausbildungsversuch kann erprobt werden, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten, deren fachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre dauert, geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes zu bilden. Die Anordnung eines Ausbildungsversuches erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Derzeit sind zB folgende Lehrberufe als Ausbildungsversuch installiert:
AusbildungsvorschriftenFür jeden Lehrberuf erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eigene Ausbildungsvorschriften durch Verordnung. Diese enthalten
In den Berufsbildern werden jene wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt, die während der Lehrzeit unbedingt zu vermitteln sind. Um eine planmäßige Ausbildung zu garantieren, sind die Berufsbilder so gegliedert, dass nach Lehrjahren ersichtlich ist, welcher Ausbildungsstoff zu vermitteln ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die für ein späteres Lehrjahr vorgesehen sind, dürfen vorgezogen werden. Allerdings darf die Vermittlung von Können oder Wissen, das z.B. für das erste Lehrjahr vorgesehen ist, keinesfalls auf das zweite Lehrjahr verschoben werden. Die Vermittlung von Fachwissen oder Fachkönnen, das über das Berufsbild hinausgeht, ist selbstverständlich möglich, da das Berufsbild nur den Mindestrahmen darstellt. Beispiel: Berufsbild Mikrotechnik Berufsbild des Lehrberufs Mikrotechnik § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Die Verhältniszahlen haben die Aufgabe, die Relation der im Lehrbetrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen, bzw. Ausbilder und der auszubildenden Lehrlinge zu regeln. Die Ausbildungsvorschriften liegen bei allen Lehrlingsstellen auf, und jedermann hat das Recht, Einsicht zu nehmen. Die Lehrlingsstellen informieren die Lehrberechtigten und Lehrlinge über die Ausbildungsvorschriften anlässlich der Eintragung des Lehrvertrages. Die Nichteinhaltung der Verhältniszahlen bei der Aufnahme von Lehrlingen - maßgeblich ist der Einstellungstag - stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Die Lehrlingsstelle muss die Einhaltung überprüfen und bei Nichtbeachtung die Eintragung des Lehrvertrages mit Bescheid verweigern. siehe auch: Ausbildungsrecht, Sachliche Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung, Strafbestimmungen, Verhältniszahlen (Lehrlingshöchstzahlen) AusgleichZiel eines Ausgleichsverfahrens ist es, das überschuldete Unternehmen zu sanieren und fortzuführen. Das Ausgleichsverfahren wird auf Antrag des Schuldners eröffnet. Die Eröffnung des Ausgleiches über das Vermögen des Lehrberechtigten stellt an sich keinen Grund für einen vorzeitigen Austritt des Lehrlings aus dem Lehrverhältnis dar. Es ist auch kein gerechtfertigter Grund, das Lehrverhältnis durch den Lehrberechtigten vorzeitig aufzulösen. siehe auch: Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz, Konkurs Aushangpflichtige VorschriftenDienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (KJBG-VO) so aufzulegen, dass diese Vorschriften für die Jugendlichen leicht zugänglich sind. Da die Lehrlinge als Dienstnehmer gelten sind auch alle anderen aushangpflichtigen Gesetze im Betrieb aufzulegen. Dazu zählt zB das Arbeitnehmerschutzgesetz, die allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung oder das Mutterschutzgesetz. Diese aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen sind im Fachbuchhandel in gebundener Form erhältlich und jeweils zu aktualisieren. Ausland - Anrechenbarkeit von Lehrzeiten im Auslandsiehe: Lehrzeiten im Ausland AusländerbeschäftigungsgesetzDas Ausländerbeschäftigungsgesetz (BGBl. Nr. 218/1975) wurde seit seinem Inkrafttreten mehrfach novelliert. Da Lehrlinge als Dienstnehmer gelten, unterliegen ausländische Lehrlinge grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates sind davon ausgenommen. Für türkische Staatsbürger bestehen Sonderregelungen aufgrund des Assoziierungsabkommens Türkei - EU (Vgl. § 4 c AuslBG). Als Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (§ 2 Abs 1 AuslBG). Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz (Lehrplatz) zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt (§ 6 Abs 1 AuslBG). Mit politischem Bezirk ist der Bereich einer Bezirkshauptmannschaft gemeint. Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen. Sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden (§ 7 AuslBG). Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen (§ 7 Abs 4 AuslBG). Die Beschäftigungsbewilligung ist dem Arbeitgeber auf Antrag grundsätzlich zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Lehrstellenmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sind in § 4 Abs 3 AuslBG angeführt. Endigung der Beschäftigungsbewilligung: Die Beschäftigungsbewilligung erlischt mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers. Sie erlischt auch dann, wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird (§ 7 Abs 6 AuslBG). Antragseinbringung: Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist vom Lehrberechtigten bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen, in dessen Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. Für die schriftliche Antragstellung sind die bei den Geschäftsstellen des AMS aufliegenden Antragsformulare zu verwenden (§ 19 AuslBG). Verfahrensdauer: Über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der regionalen Geschäftsstelle des AMS binnen 6 Wochen zu entscheiden. (§ 20 a AuslBG). Befreiungsschein: Einem Ausländer ist auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen ein Befreiungsschein auszustellen (§ 15 AuslBG). Der Befreiungsschein ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. Der Befreiungsschein ist vom Ausländer selbst bei der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines ist vom Ausländer bei der nach seinem Wohnsitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle einzubringen (§ 19 Abs 4 AuslBG). Für die Antragstellung sind die bei den Geschäftsstellen des AMS aufliegenden Antragsformulare zu verwenden. Die Anträge sind schriftlich einzubringen (§ 19 AuslBG). Arbeitserlaubnis: Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a AuslBG) auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer dem AuslBG unterliegenden Beschäftigung in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Die Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. Meldepflichten: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn und die Beendigung der Beschäftigung eines ausländischen Lehrlings, für den
innerhalb von drei Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden (§ 26 Abs 5 AuslBG; § 14 d AuslBG). EU/EWR - Staatsbürger: Ausnahmen ergeben sich aus der Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland (Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Großbritannien und Nordirland, Norwegen, Finnland, Schweden). Staatsbürger eines EU-Mitgliedslandes sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetz überhaupt ausgenommen. siehe auch: Arbeitsmarktservice, Berufsberatung, Förderung, Eintragung des Lehrvertrages Ausländischer Lehrlingsiehe: Ausländerbeschäftigungsgesetz Ausscheiden von Ausbildernsiehe: Ausbilder, Ausbilderprüfung, Fristen Aussprengelungsiehe: Umschulung von Berufsschülern Ausnahmsweise Zulassung zur LehrabschlussprüfungDie Lehrabschlussprüfung wird auch
In diesen Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag ausnahmsweise die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung durch Bescheid erteilen. Erst auf Grund dieses Bescheides ist die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung bei der nach dem Arbeits- bzw. Wohnort zuständigen Lehrlingsstelle möglich. Dieser Bescheid ist zur Anmeldung unbedingt mitzubringen siehe auch: Lehrabschlussprüfung - Zulassung Auszeichnung von LehrbetriebenUnter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der staatlichen Auszeichnung von Lehrbetrieben (§ 30 a BAG). Eine solche Auszeichnung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund eines einstimmigen Antrages des Bundes-Berufsausbildungsbeirates verleihen. Die Auszeichnung berechtigt zur Führung des Bundeswappens mit dem Hinweis "Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb" auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung. Voraussetzung sind außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes und keinen Bundesverwaltungsabgaben. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[zum Seitenanfang] |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||