BUND

Studienbeihilfe

Was wird gefördert

Beihilfe zum Studium

Wer wird gefördert

Folgende österreichische Staatsbürger/innen, EWR-Bürger/innen nach EWR-Vertrag und Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die in Österreich gemeinsam mit zumindest einem Elternteil hier durch wenigstens fünf Jahre vor Studienbeginn einkommensteuerpflichtig waren und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten, sowie Konventionsflüchtlinge können eine Studienbeihilfe erhalten:
  • ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste
  • Studierende an einer in Österreich gelegenen theologischen Lehranstalt, sofern sie die Reifeprüfung abgelegt haben
  • Studierende von Fachhochschul-Studiengängen
  • ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien , Akademien für Sozialarbeit
    sowie Studierende an vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut (z.B. Religionspädagogische Akademien); ausgenommen sind Studierende der Vorbereitungslehrgänge
  • ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien
  • zur Studienberechtigungsprüfung zugelassene Bewerber und Bewerberinnen für höchstens zwei Semester
  • ordentliche Studierende an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern sie einen Hauptstudiengang absolvieren, der zur höchstens künstlerischen Stufe oder zu einer Lehrbefähigung führt
  • Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
Für Studien bzw. Ausbildungen an sonstigen Bildungseinrichtungen, für außerordentliche Studierende und für Teilnehmer/innen an einem Universitätslehrgang besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Voraussetzungen

Der/die Studierende:

  • muss sozial förderungswürdig sein
  • muss einen günstigen Studienerfolg nachweisen
  • darf die Studienzeit nicht mehr als ein Semester überschritten haben (Ausnahme: Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, Behinderung, Präsenz- oder Zivildienst usw.).
  • muss das jeweilige Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben.
  • darf das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben.

Höhe

Die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe wird wie folgt berechnet:

monatliche Studienbeihilfe = (jährliche Höchststudienbeihilfe – Verminderungen) x 1,12 : 12

Die Auszahlung erfolgt zwölf mal im Studienjahr. Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe bei 5,00 EUR.

Monatliche Höchststudienbeihilfen für:

a) Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Fahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort und zurück zeitlich nicht zumutbar ist: 679,00 EUR

b) Studierende, deren Eltern verstorben sind: 679,00 EUR

c) Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (siehe auch Info Studienbeihilfe - Selbsterhalterstipendium): 679,00 EUR

d) verheiratete Studierende oder Studierende mit Kind: 679,00 EUR

e) Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft: 475,00 EUR

Für behinderte Studierende gibt es einen Zuschlag, der sich nach der Art und dem Grad der Behinderung richtet. Näheres ist in einer Verordnung geregelt.

Studierenden, die zur Pflege und Erziehung eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 67,00 EUR.
Verminderungen:
Die jeweilige Höchststudienbeihilfe verringert sich

  • um den 8.000,00 EUR übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens des/der Studierenden (Zumutbare Eigenleistung des/der Studierenden).
  • um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und der Ehegatten der/des Studierenden.
  • um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Bei Studierenden über 26 Jahre (im Falle der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes oder der Geburt eines Kindes: über 27 Jahre) wird dieser Betrag nicht abgezogen.

Förderungsträger/ Ansprechpartner

Studienbeihilfenbehörde der jeweiligen Bundesländer:

Internet: http://www.stipendium.at/

WIEN, NIEDERÖSTERREICH, BURGENLAND:
Für Studierende an Lehranstalten in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland:
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173 – 0
Fax: 01/60 173 – 240
E-Mail: stip.wien@stbh.gv.at

STEIERMARK:
Für Studierende an Lehranstalten in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen.
Metahofgasse 30, 2. Stock
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88 – 0
Fax: 0316/81 33 88 – 20
E-Mail: stip.graz@stbh.gv.at

TIROL, VORARLBERG, SÜDTIROL:
Für Studierende an Lehranstalten in Tirol und Vorarlberg, an der UMIT in Hall, an den grenznahen Universitäten in St. Gallen und Konstanz, an den grenznahen Fachhochschulen in Buchs, Kempten und Liechtenstein, sowie an den Lehranstalten in Südtirol.
Andreas-Hofer-Strasse 46, 2. Stock
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70 (Mo-Fr 8:30-12:00
und 13:00-15:00)
Fax: 0512/57 33 70 – 16
E-Mail: stip.ibk@stbh.gv.at

KÄRNTEN:
Stipendienstelle Klagenfurt für Studierende an Lehranstalten in Kärnten.
Bahnhofstraße 9
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/509200
E-Mail: stip.klf@stbh.gv.at

OBERÖSTERREICH:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich, an der grenznahen Universität in Passau und an der grenznahen Fachhochschule in Deggendorf.
Europaplatz 5a
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31 – 10
E-Mail: stip.linz@stbh.gv.at

SALZBURG:
Stipendienstelle Salzburg für Studierende an Lehranstalten im Bundesland Salzburg, an der Privaten Medizinischen Universität Salzburg sowie an der Abteilung ME des Mozarteums Salzburg in Innsbruck und an der grenznahen Fachhochschule Rosenheim.
Paris Lodronstraße 2, 3. Stock
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 60
E-Mail: stip.sbg@stbh.gv.at

Fristen

Für Anträge auf Studienbeihilfe gibt es folgende Fristen:

Wintersemester: 20. September – 15. Dezember
Sommersemester: 20. Februar – 15. Mai

Seit 1. September 2005 wird die Studienbeihilfe für die folgenden zwei Semester im Regelfall automatisch berechnet (=“Systemantrag“). Da hier aber eine Reihe von Ausnahmen bestehen, informieren Sie sich bitte rechtzeitig und ausführlich bei der jeweiligen Beihilfenbehörde.

Ausnahmen:
Für Studierende an medizinisch-technische Akademien und für Hebammenakademien gibt es nur eine Antragsfrist pro Studienjahr (je nach Beginn des Ausbildungsjahres nur Winter- oder Sommersemester).

Bei Antragstellung außerhalb der oben genannten Fristen wird diese erst ab dem Folgemonat wirksam.