Österreichweit

Studienbeihilfe - Selbsterhalterstipendium

Was wird gefördert

Beihilfe zum Studium

Wer wird gefördert

Studierende, die sich vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens 7.272,00 EUR jährlich „selbst erhalten“ haben. In diesem Fall ist das elterliche Einkommen nicht zu berücksichtigen, ein günstiger Studienerfolg wird auch hier verlangt.

Voraussetzungen

  • Bezug von Einkünften mind. vier Jahre (48 Monate) vor dem ersten Beihilfenbezug
  • diese Einkünfte haben jährlich zumindest 7.272,00 EUR betragen. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes. Die Waisenpension kann bei der Ermittlung des Selbsterhaltes nicht berücksichtigt werden, Lehrzeiten können bei entsprechendem Einkommen Selbsterhalterzeiten sein.
  • Eine Sonderregel besteht hinsichtlich der Altersgrenze. Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren (zu Studienbeginn) erhöht sich, wenn der Student/ die Studentin sich länger als 4 Jahre selbst erhalten haben. Die Altersgrenze erhöht sich für jedes volle (Selbsterhalter-)Jahr zusätzlich um ein weiteres Jahr, jedoch maximal um insgesamt 5 Jahre.

Höhe

Die Höhe des SAS ist abhängig vom Ausmaß der vorangegangenen Beschäftigung. Es gilt der Grundsatz, je höher die wöchentliche Arbeitszeit, desto höher ist auch das Stipendium. Bei nicht gleichmäßiger Beschäftigung wird ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß ermittelt. Zur Festlegung der Höhe des SAS kommen drei Kategorien zur Anwendung:

  • Monatlich 600,00 EUR beträgt das SAS dann, wenn in den letzten vier Kalenderjahren oder 48 Monaten vor Zuerkennung des Stipendiums für mindestens 36 Monate eine Berufstätigkeit im Ausmaß von wenigstens einer Halbbeschäftigung vorliegt. Eine Halbbeschäftigung ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit wenigstens 18 Stunden und weniger als 25 Stunden beträgt.
  • Monatlich erhöht sich das SAS jeweils um 20,00 EUR,- für jede weitere volle Arbeitsstunde, um die das durchschnittliche Beschäftigungs¬ausmaß von 18 Wochenstunden überschritten wird.
  • Monatlich 1.040,00 EUR- beträgt das SAS dann, wenn in den letzten vier Kalenderjahren oder in den letzten 48 Monaten vor Zuerkennung des Stipendiums mindestens 36 Monate eine Berufstätigkeit im vollen Beschäftigungsausmaß vorliegt. Als Vollbeschäftigung gilt hier eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche.
  • Zeiten aus Mutterschutzfristen und Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes bzw. beim Bezug von Kindergeld werden wie eine Halbbeschäftigung berücksichtigt.
  • Bekommen Studierende auch von anderen Einrichtungen Geld für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (z.B. Kindergeld), so werden diese Beträge vom SAS abgezogen. Die Familienbeihilfe hat aber keinen Einfluss auf das SAS.

Wie lange das SAS ausbezahlt wird hängt davon ab, wie viele Semesterstunden oder Prüfungen auf den erfolgreichen Studienabschluss noch fehlen. Zwei Varianten sind möglich:
  • SAS für 6 Monate
  • SAS für 12 Monate
  • In beiden Fällen wird das SAS um 6 Monate verlängert, wenn man nachweist, dass es sich bei der Diplomarbeit um eine überdurchschnittlich umfangreiche oder eine besonders zeitaufwändige Arbeit handelt.

Förderungsträger/ Ansprechpartner

Studienbeihilfenbehörde bzw. Stipendienstelle der jeweiligen Bundesländer:

Internet: http://www.stipendium.at/

WIEN, NIEDERÖSTERREICH, BURGENLAND:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland:
Gudrunstraße 179a/Ecke Karmarschgasse
1100 Wien
Tel.: 01/60 173 – 0
Fax: 01/60 173 – 240
E-Mail: stip.wien@stbh.gv.at

STEIERMARK:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in der Steiermark sowie für die Expositur der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen:
Metahofgasse 30, 2. Stock
8020 Graz
Tel.: 0316/81 33 88 – 0
Fax: 0316/81 33 88 – 20
E-Mail: stip.graz@stbh.gv.at

TIROL, VORARLBERG, SÜDTIROL:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Tirol und Vorarlberg und am Studienzentrum der UMIT in Linz und Wien:
Andreas-Hofer-Strasse 46, 2. Stock
6020 Innsbruck
Tel.: 0512/57 33 70
und 13:00-15:00)
Fax: 0512/57 33 70 – 16
E-Mail: stip.ibk@stbh.gv.at

KÄRNTEN:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen in Kärnten: Bahnhofstraße 9 / ab 1. Juli 2012: Nautilusweg 11:
Bahnhofstraße 9
9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/51 46 97
Fax: 0463/509200
E-Mail: stip.klf@stbh.gv.at

OBERÖSTERREICH:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen des Bundeslandes Oberösterreich sowie an der Außenstelle der Johannes Kepler Universität in Rottenmann:
Europaplatz 5a
4020 Linz
Tel.: 0732/66 40 31
Fax: 0732/66 40 31 – 10
E-Mail: stip.linz@stbh.gv.at

SALZBURG:
Für Studierende an Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg und an der Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck:
Paris Lodronstraße 2, 3. Stock
5020 Salzburg
Tel.: 0662/84 24 39
Fax: 0662/84 15 60
E-Mail: stip.sbg@stbh.gv.at

Fristen

Für Anträge auf Studienbeihilfe gibt es folgende Fristen:
Wintersemester: 20. September – 15. Dezember
Sommersemester: 20. Februar – 15. Mai

Ausnahmen:
Für Studierende an medizinisch-technische Akademien und für Hebammenakademien gibt es nur eine Antragsfrist pro Studienjahr (je nach Beginn des Ausbildungsjahres nur Winter- oder Sommersemester). Bei Antragstellung außerhalb der oben genannten Fristen wird diese erst ab dem Folgemonat wirksam.