Österreichweit

Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen – Neue Lehrstellen (Blum Bonus II)

Was wird gefördert

Lehrverhältnisse in neu gegründeten Unternehmen bzw. Unternehmen die erstmalig in die Lehrlingsausbildung einsteigen oder nach dreijähriger Unterbrechung wieder einsteigen.

Wer wird gefördert

  1. Seit 1.1.2008 neu gegründete Unternehmen, die innerhalb von fünf Jahren ab Gründungsdatum mit der Lehrlingsausbildung beginnen
  2. bestehende Unternehmen, die erstmalig mit der Lehrlingsausbildung beginnen
  3. Unternehmen, die nach mindestens dreijähriger Unterbrechung seit Beendigung des letzten Lehrverhältnisses, wieder in die Lehrlingsausbildung einsteigen  

Voraussetzungen

  • Ein Lehrberechtigter kann unter diesem Titel nur einmal gefördert werden
  • Pro Lehrberechtigtem können maximal 10 Lehrlinge gefördert werden
  • Förderbarkeit erstreckt sich auf Lehrlinge, die durch einen neuen Feststellungsbescheide umfasst sind; auch für Lehrlinge, die im Rahmen eines zusätzlichen oder mehrerer zusätzlicher Feststellungsbescheide/s für weitere Lehrberufe oder andere Bundesländer aufgenommen wird/werden.
  • Lehrlinge müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate Ausbildung in diesem Lehrbetrieb absolviert haben, oder der Lehrlinge muss die Lehre durch reguläre Endigung der Lehrzeit oder Lehrabschlussprüfung abgeschlossen haben
  • Förderung kann nur für Lehrlinge in Anspruch genommen werden, deren Eintrittsdatum nach dem 27.6.2008 und vor dem 31.12.2010 liegt.

Höhe

Die Förderhöhe beträgt 2.000,00 EUR pro gefördertem Lehrverhältnis.

Förderungsträger/
Ansprechpartner

Förderungsträger: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ)
Abwicklung erfolgt über die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern:

Informationen und Beratung erhalten Sie bei den Lehrlingsstellen und LehrstellenberaterInnen Ihres Bundeslandes.

Fristen

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Lehrling mindestens 12 Monate im Unternehmen beschäftigt sein und das Lehrverhältnis noch aufrecht sein. Ausnahme: Bei regulärer Endigung (durch Zeitablauf oder LAP) muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Endigung bei der Lehrlingsstelle einlangen.