Österreichweit

Solidaritätsprämienmodell (Beihilfe)

Was wird gefördert

Gefördert werden die Arbeitsverhältnisse von (Solidaritäts-) ArbeitnehmerInnen, die ihre Normalarbeitszeit bis zum Ausmaß von 50% reduzieren.

Wer wird gefördert

alle Unternehmen, die mit ihren ArbeitnehmerInnen Arbeitsverhältnisse haben,

  • die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und in den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) fallen

oder

  • die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, wenn eine dem AVRAG analoge bundes- oder landesgesetzliche Regelung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit geschaffen wird.

Voraussetzungen

  • Eine Förderung kann erfolgen, wenn

    • die Herabsetzung der Normalarbeitszeit in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung (§ 13 Abs. 1 AVRAG) oder in einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung festgelegt ist
    • die Herabsetzung der Normalarbeitszeit und das dadurch neue Bruttoarbeitsentgelt incl. Lohnausgleich in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber festgesetzt wird
    • der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet
    • eine Ersatzarbeitskraft, die bis vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, im Ausmaß der durch die Reduktion gewonnenen Arbeitszeit eingestellt und nicht nur geringfügig beschäftigt wird.
    • sich der Arbeitgeber verpflichtet, dass - auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger - bei der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.

Förderart

Beihilfe

Höhe

100% des vom Arbeitgeber gewährten Lohnausgleichs, maximal bis zu 50 % des entfallenen Entgelts und den zusätzlichen Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab, der durch die Verpflichtung des Arbeitgebers entsteht, diese Beiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.

Förderungsträger/
Ansprechpartner

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) - regionale Geschäftsstelle des AMS
Link: http://www.ams.at
Regionale Geschäftsstelle des AMS sind aufgelistet unter:
Internet: sGeschäftsstellen

Fristen

Der Förderungsantrag muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Ersatzarbeitskraft eingebracht werden. Die Beihilfe wird für die Dauer des vereinbarten Solidaritätsprämienmodells bis zu zwei Jahren gewährt. Bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft, die langzeitarbeitslos, älter als 45 Jahre oder behindert ist, kann die Beihilfe für drei Jahre gewährt werden.