Oberösterreich |
Bildungskonto OÖ für JungunternehmerInnen |
Was wird gefördert |
Bildungsmaßnahmen (Kurse, Seminare), die der Ausbildung, berufsorientierten Weiterbildung oder Persönlichkeitsbildung von JungunternehmernInnen dienen, im Betrieb des Antragstellers/der Antragstellerin unmittelbar zur Anwendung gelangen und eine Höherqualifizierung darstellen. |
Wer wird gefördert |
JungunternehmerInnen, deren Betrieb in Oberösterreich ist. Als JungunternehmerInnen gelten physische Personen, die ein kleines Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (d.h. Mitglied der Wirtschaftskammer OÖ) gründen oder übernehmen, dieses in der Folge zu einem wesentlichen Teil leiten, während der letzten 5 Jahre vor Gründung bzw. Übernahme des Unternehmens nicht wirtschaftlich selbständig waren und eine bisherige unselbständige Tätigkeit aufgeben. Im Rahmen dieser Richtlinien sind nur Mehr-Personen-Unternehmen förderbar. Die Möglichkeit einer Förderung von Ein-Personen-Unternehmen besteht im Rahmen des "Allgemeinen und Speziellen Bildungskontos" des Landes Oberösterreich. |
Voraussetzungen |
Die Bildungsmaßnahme muss in einer der folgenden Einrichtungen absolviert werden:
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Höhe |
Gefördert werden maximal 50 % der dem/der Förderungswerber/in persönlich erwachsenen Kurskosten (Prüfungsgebühren, Fahrt- und Unterkunftskosten sind nicht förderbar). Der maximale Förderungsbetrag pro Person beträgt insgesamt 2.000,00 EUR. Er kann auf einmal oder in Raten in Anspruch genommen werden. Die Mindestgrenze der pro Antrag geltend gemachten Kurskosten beträgt 400,00 EUR. |
Förderungsträger/ Ansprechpartner |
Amt
der OÖ. Landesregierung Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Kontakt: Tel.: 0732/7720/15121 Fax: 0732/7720/211785 E-Mail : wi.post@ooe.gv.at Internet: http://www.land-oberoesterreich.gv.at/ |
Fristen |
Die
Anträge sind spätestens drei Monate nach Absolvierung der
Bildungsmaßnahme mit den erforderlichen Beilagen einzubringen.
Beim Besuch von mehreren Kursen beginnt die Frist ab dem letzten förderbaren Kurs. Haben die Kurse in der Zeit vor dem Entstehungsdatum der Gewerbeberechtigung stattgefunden, beginnt die Frist erst mit diesem Datum zu laufen. |