Österreichweit

Schülerunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Was wird gefördert

Teilnahme an Schulveranstaltungen mit mehr als viertägiger Dauer im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995. Das sind z. B. Skikurse, Sport- und Projektwochen oder eine Teilnahme an Sprachreisen.

Schulveranstaltungen mit einer geringeren Dauer (z.B. Lehrausgänge, Exkursionen, Wandertage usw.) können nicht finanziell unterstützt werden.

Wer wird gefördert

SchülerInnen an

  • allgemein bildende höhere Schulen
  • berufsbildende mittlere und höhere Schulen
  • höhere Anstalten der LehrerInnen- und ErzieherInnenbildung
  • höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen
  • Akademien für Sozialarbeit
  • Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind

Voraussetzungen

Der/die SchülerIn ist:

  • österreichische/r StaatsbürgerIn oder StaatsbürgerIn eines EWR/EU-Mitgliesstaates oder Angehörige/r eines Drittstaates nach diesem Übereinkommen bzw. Vertrag oder
  • Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder
  • sozial bedürftig
  • und nimmt an einer mindestens viertägigen Schulveranstaltung teil(z. B. Sport- und Projektwochen, Schüleraustausch, etc.)

SchülerInnen mit sonstiger Staatsangehörigkeit oder staatenlose Schüler/innen eine finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen erhalten. Voraussetzung ist aber, dass zumindest ein Elternteil in Österreich mindestens fünf Jahre hindurch einkommenssteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Höhe

Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, nach dem Familienstand und der Familiengröße und beträgt bis zu 180,00 EUR, höchstens jedoch jenen Betrag, welchen der Leiter/die Leiterin der Schulveranstaltung als Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten festsetzt.

Förderungsträger/ Ansprechpartner

Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen sowie der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und der Übungsschulen an einer Pädagogischen Akademie auf.

Informationen als Download (Elternmerkblatt) unter:
www.bmukk.gv.at

Für SchülerInnen einer mittleren oder höheren Schule ist der jeweilige Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien zuständig.

Für SchülerInnen ausgewählter HTL, Höherer land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Minoritenplatz 5, 1010 Wien; Tel.: 01/53120-0, zuständig.

Zuständiger Landesschulrat bzw. Stadtschulrat:

BURGENLAND:
Landesschulrat für Burgenland
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt;
Tel.: 02682/710-144

KÄRNTEN:
Landesschulrat für Kärnten
10.-Oktober-Straße 24, 9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/58 12-312, 311

NIEDERÖSTERREICH:
Landesschulrat für Niederösterreich
Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten
Tel.: 02742/280

OBERÖSTERREICH:
Landesschulrat für Oberösterreich
Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz
Tel.: 0732/70 71

SALZBURG:
Landesschulrat für Salzburg,
Postfach 530, Mozartplatz 10, 5010 Salzburg
Tel.: 0662/84 12 24-20, 21

STEIERMARK:
Landesschulrat für Steiermark
Körblergasse 23, Postfach 663, 8011 Graz
Tel.: 0316/345

TIROL:
Landesschulrat für Tirol
Innrain 1, Abt. Schülerbeihilfe, 6020 Innsbruck
Tel.: 0512/520 33-116-118

VORARLBERG:
Landesschulrat für Vorarlberg
Bahnhofstraße 12, 6901 Bregenz
Tel.: 05574/49 60-642

WIEN:
Stadtschulrat für Wien
Wipplingerstraße 28, Abt. Schülerbeihilfe, 1010 Wien
Tel.: 01/52 5 25-

Fristen

Die Einreichung hat nach Möglichkeit vor Beginn der Schulveranstaltung zu erfolgen. Als letzter Termin für das Einreichen des Ansuchens gilt jedoch der 31. März des jeweiligen Schuljahres.

Von der Entscheidung über den Antrag bzw. darüber, wie die Unterstützung ausbezahlt wird, werden die Eltern des Schülers/der Schülerin von der Schuldirektion in Kenntnis gesetzt.