Österreichweit

Schulbeihilfe (Schul-, Heim-, Fahrtenbeihilfe)

Was wird gefördert

  • Heimbeihilfe und Fahrtkostenbeihilfe, wenn der Schüler/die Schülerin nach erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine mittlere oder höhere Schule besucht.
  • Schul- und Heimbeihilfe sowie Fahrtkostenbeihilfe, wenn der Schüler / die Schülerin eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine in Semester gegliederte Sonderform oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine landwirtschaftliche Fachschule besucht.

Wer wird gefördert

  • Ordentliche SchülerInnen (und bestimmte Gruppen außerordentlicher SchülerInnen), die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
  • Österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen sind gleichgestellt: BürgerInnen aus EWR- und EU-Staaten nach Maßgabe des Übereinkommens, Konventionsflüchtlinge sowie SchülerInnen mit fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Voraussetzungen

  • soziale Bedürftigkeit (Kriterien für die soziale Bedürftigkeit und die Beihilfenhöhe sind das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße)
  • günstiger Schulerfolg (Für die Schulbeihilfe ist der günstige Schulerfolg gegeben, wenn der Schüler/die Schülerin im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe vorangehenden Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,90 hat; für die Heimbeihilfe genügt ein Notendurchschnitt von 3,10. Darüber hinaus sieht das SchBG 1983 Ausnahmen von den genannten Voraussetzungen vor (z. B. für blinde und gehörlose SchülerInnen)
  • darf die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben (Ausnahmeregelungen gem. § 2 Abs. 4 und 5 SchBG)
  • muss den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben (Erhöhung der Grenze durch mehr als vierjährigen Selbsterhalt sowie Kindererziehungszeiten um insgesamt maximal 5 Jahre - § 2 Abs. 1 Z 4 SchBG)
  • Die Heimbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Außerdem gebührt die Heimbeihilfe Schülern/Schülerinnen der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen. Ferner gebührt die Heimbeihilfe, wenn SchülerInnen wegen des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
  • Die Fahrtkostenbeihilfe gebührt nur Schülern/Schülerinnen, die Heimbeihilfe beziehen.

Höhe

Für die Berechnung der Schulbeihilfe und Heimbeihilfe ist als Bemessungsgrundlage das Einkommen der Eltern, des Schülers/der Schülerin sowie des Ehegatten/der Ehegattin des Schülers/der Schülerin abzüglich von Absetzbeträge maßgebend.

Höhe der Grundbeträge;

Schulbeihilfe jährlich 1.130,00 EUR
Heimbeihilfe jährlich 1.380,00 EUR
Fahrtkostenbeihilfe jährlich 105,00 EUR

Außerordentliche Unterstützung: Wenn die Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu unbilligen Härten führt, kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden.

Förderungsträger/ Ansprechpartner

Schülerbeihilfen-Info zum Download unter:
http://www.bmukk.gv.at/

Zuständiger Landesschulrat bzw. Stadtschulrat:

BURGENLAND:
Landesschulrat für Burgenland
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt;
Tel.: 02682/710-144

KÄRNTEN:
Landesschulrat für Kärnten
10.-Oktober-Straße 24, 9020 Klagenfurt
Tel.: 0463/58 12-312, 311

NIEDERÖSTERREICH:
Landesschulrat für Niederösterreich
Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten
Tel.: 02742/280

OBERÖSTERREICH:
Landesschulrat für Oberösterreich
Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz
Tel.: 0732/70 71

SALZBURG:
Landesschulrat für Salzburg,
Postfach 530, Mozartplatz 10, 5010 Salzburg
Tel.: 0662/84 12 24-20, 21

STEIERMARK:
Landesschulrat für Steiermark
Körblergasse 23, Postfach 663, 8011 Graz
Tel.: 0316/345

TIROL:
Landesschulrat für Tirol
Innrain 1, Abt. Schülerbeihilfe, 6020 Innsbruck
Tel.: 0512/520 33-116-118

VORARLBERG:
Landesschulrat für Vorarlberg
Bahnhofstraße 12, 6901 Bregenz
Tel.: 05574/49 60-642

WIEN:
Stadtschulrat für Wien
Wipplingerstraße 28, Abt. Schülerbeihilfe, 1010 Wien
Tel.: 01/52 5 25- 0

SONSTIGE:
In Beihilfenangelegenheiten von Schülern/Schülerinnen land-und forstwirtschaftlicher Fachschulen, sowie medizinisch-technischer Schulen ist der Landeshauptmann zuständig. Wenden Sie sich daher bitte an das örtlich zuständige Amt der Landesregierung.

Für Zentrallehranstalten (Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V, Graphische Lehr-und Versuchsanstalt in Wien XIV, Technologisches Gewerbemuseum (TGM) in Wien XX, Bundeslehr-und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII, Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden) und die land-und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und Höheren land-und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie Forstfachschulen ist die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur unmittelbar zuständig. Wenden Sie sich daher bitte an das Bundesminsterium für Unterricht, Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5 bzw. Freyung 1, 1014 Wien
Tel. (01) 531 20-0.

Fristen

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.