Bund

Förderungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Behinderungen - Ausbildungsbeihilfen

Was wird gefördert

Ausbildungsbeihilfe im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung

Wer wird gefördert

Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH

Voraussetzungen

  • Besuch einer Unterrichtseinrichtung nach § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 oder § 1 des Schülerbeihilfengesetzes oder Besuch einer Pflichtschule in einem Internat.
  • Besuch des Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung.
  • Lehrausbildung.
  • Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst, Hebammenausbildung.
  • Nachweis des behinderungsbedingten Mehraufwandes.

Höhe

Zuschuss von derzeit bis zu Euro 678,00 EUR monatlich (Bemessung nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes)

Förderungsträger/ Ansprechpartner

Bundessozialamt - Zentrale
Babenbergerstraße 5, 1010 Wien
Tel.: 05 99 88
Fax: 05 99 88-2131
E-Mail: bundessozialamt@basb.gv.at

jeweilige Landesstellen, abrufbar unter:
Internet: http://www.bundessozialamt.gv.at/

Fristen

Zuschussdauer ist ein Schul-, Studien- oder Lehrjahr; eine Verlängerung auf den gesamten Ausbildungszeitraum ist möglich.