Kärnten

Bildungskonto

Was wird gefördert

  • berufsbezogene Qualifizierung und Weiterbildung; d. h.Weiterbildungen die einen nachhaltigen beruflichen Nutzen bringen, erhebliche Qualifikationsverbesserungen bedeuten oder den Wechsel in ein anderes Berufsbild erleichtern
  • berufsunterbrechende Qualifizierung z. B.
    - Qualifizierung im Krankenpflege- und Altenpflegefachdienst
    - Meister-/WerkmeisterInnenausbildungen

Wer wird gefördert

  • ArbeitnehmerInnen mit Hauptwohnsitz in Kärnten
  • Freie DienstnehmerInnen mit Hauptwohnsitz in Kärnten
  • ArbeitnehmerInnen in Karenz
  • WiedereinsteigerInnen bis zu 3 Jahre nach Karenzende

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Kärnten
  • Vorlage der Kursbesuchsbestätigungen und Einzahlungsbestätigungen
  • Jahreseinkommen nicht höher als 28.000,00 EUR (+ 1.000 EUR je unterhaltspflichtigem Kind für Alleinverdiener)
  • Bei kursbedingter Berufsunterbrechung:
    • Einschränkung der Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten
    • Erheblicher Einkommensverlust von mindestens 75 %
    • Ausbildung nicht berufsbegleitend möglich
    • Nachweis von mind. 36 Versicherungsmonaten während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Weiterbildung

Höhe

  1. Förderung der Kursmaßnahmen:
    Die Förderung beträgt bis zu 2.500,00 EUR innerhalb eines Förderzeitraums von 5 Jahren.
    Kurskosten und Prüfungsgebühren werden mit 50 % gefördert.
    Kursmaßnahmen von Lehrlingen und ‚WiedereinsteigerInnen bis zu 75 %.
  2. Förderung des Lebensunterhaltes (bei kursbedingter Berufsunterbrechung):
    Anstatt der Kurskosten können für die Bedeckung des Lebensunterhalts Förderungen bis zu 2.500,00 EUR innerhalb von 5 Jahren gewährt werden; monatlich maximal 250,00 EUR

Förderungsträger/ Ansprechpartner

Land Kärnten – Abteilung 6/Arbeitsmarkt und Lehrlingswesen
Völkermarkter Ring 29, 9020 Klagenfurt
Tel.: 050 536-30666
Fax: 050 536-30650
E-Mail: abt6alw@ktn.gv.at

Internet: http://www.ktn.gv.at/arbeitnehmerfoerderung

Fristen

Antragsfrist: frühestens 3 Monate vor Beginn und spätestens 6 Monate nach Abschluss der Kursmaßnahme

Bei berufsunterbrechenden Weiterbildungen: frühestens 3 Monate vor Beginn und spätestens bis zum Beginn der Kursmaßnahme.