Bund |
Kinderbetreuungsbeihilfe |
Was wird gefördert |
Betreuung in Kindergärten, Horten, Kinderkrippen, Kindergruppen, bei Tagesmüttern/Tagesvätern und bei Privatpersonen (außer Familienangehörigen oder Au-Pair-Kräften). |
Wer wird gefördert |
Diese Förderung erhalten Frauen und
Männer, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil sie:
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Voraussetzungen |
Das
Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre
sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre). Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf 2.000,00 EUR nicht übersteigen. Für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften darf das gemeinsame Bruttoeinkommen nicht höher als 2.912,00 EUR sein. Diese Einkommensgrenzen werden für jede weitere Person, für die die Förderungswerberin/ der Förderungswerber oder der Partner/die Partnerin sorgt, erhöht. Als Einkommen zählen auch Alimente, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe sowie Renten und Pensionen. Das Begehren muss vor Arbeitsaufnahme und vor Unterbringung des Kindes in der Betreuungseinrichtung gestellt werden. (Regional unterschiedliche Fördervoraussetzungen sind möglich.) Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch mit dem/der zuständigen BeraterIn der Geschäftsstelle des AMS gebunden. |
Höhe |
Die Höhe ist gestaffelt und hängt ab vom Brutto(familien)einkommen, den Betreuungskosten und von der Dauer und Art der Unterbringung (z. B. Kindergarten, Hort usw.) |
Förderungsträger/ Ansprechpartner |
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) regionale Geschäftsstelle des AMS Regionale Geschäftsstelle des AMS sind aufgelistet unter: Internet: http://www.ams.at/ |
Fristen |
Die Beihilfe wird jeweils für 26 Wochen gewährt. Somit ist jedes halbe Jahr ein Begehren zu stellen. Die Förderdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen (3 Jahre) betragen. Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsaufnahme oder Maßnahme und vor Unterbringung des Kindes Kontakt aufnimmt . |