Bund |
Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz |
Was wird gefördert |
Gefördert wird das Arbeitsverhältnis von arbeitslos vorgemerkten Personen, die mindestens seit 1 Monat beschäftigungslos sind. Das Arbeitsverhältnis muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Wechsel auf Teilzeitbeschäftigung beginnen. |
Wer wird gefördert |
Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten. Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs wahlwerbender Gruppen in gesetzgebenden Körperschaften, radikale Vereine sowie der Bund. |
Voraussetzungen |
Es ist erforderlich, dass der/die FörderungswerberIn spätestens ein Monat nach Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt. |
Höhe |
Der
Arbeitgeber erhält 33,3% der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt
plus 50% Pauschale für Nebenkosten) vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt.
Fallen zusätzlich externe Qualifizierungskosten an, so werden diese
zur Hälfte ersetzt. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist die für die Beihilfe anerkennbare Obergrenze für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung |
Förderungsträger/ Ansprechpartner |
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) regionale Geschäftsstelle des AMS Regionale Geschäftsstelle des AMS sind aufgelistet unter: Internet: http://www.ams.at/ |
Fristen |
Die Beihilfe wird für 4 Monate bzw. bei vorzeitiger Beendigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährt. |