Bund

Eingliederungshilfe - Come Back

Was wird gefördert

Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von vorgemerkten Arbeitslosen ab 45 Jahren und von Arbeitsuchenden, die mindestens 6 Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw. 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) arbeitslos vorgemerkt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. WiedereinsteigerInnen oder AusbildungsabsolventInnen mit fehlender betrieblicher Praxis), gewährt werden.

Wer wird gefördert

alle Arbeitgeber (ausgenommen AMS, politische Parteien, Bund, radikale Vereine)

Voraussetzungen

Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und ArbeitgeberIn bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn und die zu fördernde Person vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt.

(Regional unterschiedliche Fördervoraussetzungen möglich.)

Förderart

nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Lohnkosten

Höhe

Der Arbeitgeber erhält maximal 66,7% der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50% Pauschale für Nebenkosten) vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt.
Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist die für die Beihilfe anerkennbare Obergrenze für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.

Förderträger/
Ansprechpartner

Arbeitsmarktservice Österreich (AMS), regionale Geschäftsstellen

Internet: http://www.ams.at

Nähere Informationen in den Geschäftsstellen des AMS:
http://www.ams.at/sfa/sfags.html

Fristen

Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, maximal bis zu zwei Jahren gewährt werden.