Bund |
Eingliederungshilfe - Come Back |
Was wird gefördert |
Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von vorgemerkten Arbeitslosen ab 45 Jahren und von Arbeitsuchenden, die mindestens 6 Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw. 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) arbeitslos vorgemerkt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. WiedereinsteigerInnen oder AusbildungsabsolventInnen mit fehlender betrieblicher Praxis), gewährt werden. |
Wer wird gefördert |
alle Arbeitgeber (ausgenommen AMS, politische Parteien, Bund, radikale Vereine) |
Voraussetzungen |
Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch
zwischen AMS und ArbeitgeberIn bezüglich der zu fördernden
Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn
und die zu fördernde Person vor Beginn der Beschäftigung
mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle
des AMS Kontakt aufnimmt. (Regional unterschiedliche Fördervoraussetzungen möglich.) |
Förderart |
nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Lohnkosten |
Höhe |
Der
Arbeitgeber erhält maximal 66,7% der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50% Pauschale für
Nebenkosten) vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist die für die Beihilfe anerkennbare Obergrenze für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung. |
Förderträger/ |
Arbeitsmarktservice Österreich (AMS), regionale Geschäftsstellen Internet: http://www.ams.at Nähere Informationen in den Geschäftsstellen des AMS: http://www.ams.at/sfa/sfags.html |
Fristen |
Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, maximal bis zu zwei Jahren gewährt werden. |